Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat gestern in einem Berufungsverfahren entschieden, dass die von einem Waldbesitzer zur Abwendung von Vernässungsschäden beabsichtigte Höhenreduzierung bzw. Beseitigung von Biberdämmen mit den im maßgebenden Zeitraum geltenden naturschutzrechtlichen Vorschriften unvereinbar war, und das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Mai 2007 geändert. Nachdem zwischenzeitlich die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes geändert worden waren, hatte der Kläger nur noch geltend gemacht, dass er nach der früheren Rechtslage hierzu berechtigt gewesen sei, zumindest aber einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung von den damaligen Vorschriften gehabt habe. Die gerichtliche Feststellung benötige er für eine bereits im Jahre 2009 erhobene zivilrechtliche Klage gegen das Land Brandenburg auf „Entschädigung“ für – durch die Biberdämme verursachte – Überschwemmungsschäden auf einem Teil seiner dortigen Waldgrundstücke.
Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat ausgeführt, die Eingriffe in die Biberdämme seien als „Störung“ der Biber in ihrer nahegelegenen Biberburg im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes anzusehen gewesen bzw. stellten eine nach der Naturschutzgebietsverordnung verbotene Veränderung von Gewässern dar (ein dortiger kleiner See war auf ein Vielfaches seiner vorherigen Fläche angewachsen, ein zweiter Damm hatte Wasserflächen neu geschaffen). Auch ein Anspruch auf die Erteilung einer behördlichen Ausnahmegenehmigung oder Befreiung habe nicht bestanden.
Urteil vom 31. März 2011 – OVG 11 B 19.10 -