Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 24. Februar 2011 auf Grund einer mündlichen Verhandlung in zwei Normenkontrollverfahren den im September 2008 beschlossenen Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergienutzung“ der Gemeinde Wustermark für unwirksam erklärt.
Der Sachliche Teilflächennutzungsplan stellt am nordwestlichen Rand des Gemeindegebiets – im Bereich des aus 12 Windenergieanlagen bestehenden Windparks Wernitz – insgesamt vier Sonderbauflächen für Windenergie dar mit der in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB geregelten Folge, dass außerhalb dieser sog. Konzentrationsflächen Vorhaben, die der Nutzung der Windenergie dienen, in der Regel nicht zulässig sind. Gegen diese Darstellungen wandte sich zum einen ein Unternehmen der Windkraftbranche, das die Errichtung eines Windparks mit 14 Windkraftanlagen an einem außerhalb der dargestellten Sonderbauflächen für Windenergie gelegenen Standort plant und hierfür die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beantragt hat. Antragsteller in dem zweiten Verfahren waren verschiedene Grundstückseigentümer sowie ein Anlagenbetreiber, die wegen der Lage der von ihnen – bzw. auf ihren Grundstücksflächen – bereits betriebenen Windenergieanlagen außerhalb der im Plan dargestellten Konzentrationsflächen befürchten, an der Aufstellung weiterer bzw. leistungsfähigerer Windenergieanlagen (sog. Repoweríng) gehindert zu sein.
In seinen am 24. Februar 2011 verkündeten Urteilen hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts festgestellt, dass der angegriffene Sachliche Teilflächennutzungsplan „Windenergienutzung“ zwar nicht – wie von den Antragstellern geltend gemacht – deshalb zu beanstanden sei, weil er die im Regionalplan Havelland-Fläming, sachlicher Teilplan „Windenergienutzung“ vom 2. September 2004 auf dem Gebiet der Gemeinde Wustermark als sog. Windeignungsgebiet ausgewiesene Fläche erheblich reduziert habe; denn der Senat hat den genannten Plan durch Normenkontrollurteile vom 14. September 2010 (OVG 2 A 1.10 u.a.) für unwirksam erklärt (vgl. Pressemitteilung 23/10 vom 14. September 2010).
Zur Unwirksamkeit des Sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergienutzung“ führe jedoch ein der Gemeinde bei der Ausarbeitung ihres Planungskonzepts unterlaufener Abwägungsfehler. In der Abwägung ist von der Gemeinde zwingend zu prüfen, ob der Plan im Ergebnis ein hinreichendes Flächenpotenzial für die Windenergienutzung gewährleistet und der Windenergie damit „substanziell“ Raum verschafft. Diese Frage lasse sich nur auf der Grundlage einer sorgfältigen Bestandsaufnahme willkürfrei beantworten, bei der als Bezugsgröße das Verhältnis der Gesamtfläche der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen einerseits und derjenigen sog. Potentialflächen, die sich nach Abzug der Zonen ergäben, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sind (sog. harte Tabuzonen), zu ermitteln sei. Die damit – nach Maßgabe des auf der Planungsebene Vertretbaren – zu treffende Unterscheidung zwischen diesen Flächen und denjenigen Bereichen, in denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen zwar tatsächlich und rechtlich möglich sind, in denen nach den städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde aber keine Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen (sog. weiche Tabuzonen) hatte die Gemeinde Wustermark im vorliegenden Verfahren unterlassen.
Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Urteile vom 24. Februar 2011 – OVG 2 A 2.09 und 2 A 24.09 -