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Gehölzschutzsatzung für Kleinmachnow und Baumschutzsatzung für Petershagen/Eggersdorf sind wirksam - 5/11

Pressemitteilung vom 14.02.2011

Gehölzschutzsatzung für Kleinmachnow und Baumschutzsatzung für Petershagen/Eggersdorf sind wirksam – 5/11

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat sich in zwei Urteilen vom 10. Februar 2011 mit der Gültigkeit von zwei gemeindlichen Gehölz- bzw. Baumschutzsatzungen im Land Brandenburg befasst.

Im Normenkontrollverfahren OVG 11 A 1.08 hat es den Antrag zweier Grundstückseigentümer zurückgewiesen, die Gehölzschutzsatzung für die Gemeinde Kleinmachnow vom 13. Juli 2007 für unwirksam zu erklären. Diesen war eine beantragte Fällgenehmigung für diverse auf ihrem Grundstück befindliche Bäume u.a. mit der Auflage erteilt worden, bestimmte Neupflanzungen vorzunehmen sowie eine fünfjährige Anwuchspflege und Baumschutzmaßnahmen für den verbleibenden Baumbestand sicherzustellen. Eine hiergegen gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam wurde im Hinblick auf das hiesige Normenkontrollverfahren ausgesetzt.

Im Berufungsverfahren OVG 11 B 32.08 hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufung der Gemeinde Petershagen/Eggersdorf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) aufgehoben, mit dem dieses der Klage einer Grundstückseigentümerin gegen die – im Zusammenhang mit der Erteilung einer Baumfällgenehmigung erfolgte – Festsetzung einer Ausgleichsabgabe in vollem Umfang stattgegeben hatte.

In beiden Verfahren hat der 11. Senat festgestellt, dass das Brandenburgische Naturschutzgesetz eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Gehölzschutz- bzw. Baumschutzsatzung enthalte. Diese sehe auch Ersatzpflanzungen und die Erhebung einer – für Ersatzpflanzungen in örtlicher Nähe zweckgebundenen – Ausgleichszahlung vor. Zwar werde beides im Rahmen der Satzungsermächtigung nicht ausdrücklich erwähnt, jedoch entspreche eine derartige Kompensationspflicht einem allgemeinen Grundsatz des Naturschutzrechts, wie er im Brandenburgischen Naturschutzgesetz auch mehrfach zum Ausdruck komme.

In dem Normenkontrollverfahren hat der Senat weiter ausgeführt, da die erhebliche Neubautätigkeit in Kleinmachnow den teilweise überalterten Gehölzbestand gefährde, seien sowohl die Anordnung eines flächendeckenden Gehölzschutzes für nahezu den gesamten Innenbereich als auch der Schutz von Bäumen bereits ab einem Stammumfang von 40 cm gerechtfertigt. Die Regelungen über den Umfang von notwendigen Ersatzpflanzungen, deren Auswahl aus einer auf bestimmte heimische Gehölze beschränkten Pflanzliste und das Nachpflanzgebot seien rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Schließlich bestünden keine Bedenken dagegen, im Falle der Unmöglichkeit einer Ersatzpflanzung eine zweckgebundene Ausgleichsabgabe sowie eine 40%igen Anwuchs- und Pflegekostenpauschale zu erheben.

Urteile vom 10. Februar 2011 – OVG 11 A 1.08 und OVG 11 B 32.08 -