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Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung teilweise nichtig - 4/11

Pressemitteilung vom 10.02.2011

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat heute in zwei Berufungsverfahren entschieden, dass zwei Tarifstellen der Feuerwehrbenutzungs-gebührenordnung des Landes Berlin nichtig sind. Die vom Land Berlin insoweit eingelegten Berufungen wurden zurückgewiesen.
Zugrunde lagen den beiden Verfahren Feuerwehreinsätze nach Verkehrsunfällen. In dem einen Fall war ein Pkw von der Straße abgekommen und in das Gleisbett der Straßenbahn geraten, im anderen Fall kollidierte ein Pkw beim Linksabbiegen mit einem Motorrad. Für die zur Bergung des Pkw aus dem Gleisbett eingesetzten zwei Feuerwehrfahrzeuge sollte der Halter des Pkw 736 Euro zahlen. Der Einsatz dauerte mit An- und Abfahrt insgesamt 28 Minuten, berechnet wurde ein Einsatz von pauschal einer Stunde. Im zweiten Fall war nur ein Löschhilfefahrzeug für 34 Minuten eingesetzt, die – ebenfalls pauschal für eine Stunde angesetzte – Gebühr betrug 365 Euro.
Der 1. Senat hat die den beiden Gebühren zugrunde liegenden Tarifstellen der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht für nichtig erklärt, weil ein sachlicher Grund für diese Pauschalierung nicht zu erkennen sei. Da die Einsatzdauer im Nachgang zu Verkehrsunfällen regelmäßig minutengenau festgehalten werden könne und werde, würde bei diesen Einsätzen mehr verlangt, als an tatsächlichen Kosten angefallen sei. Für eine solche Pauscha-lierung gibt es nach Auffassung des 1. Senats keinen sachlichen Grund. Damit verstoße die Gebührenordnung gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität in § 17 Abs. 1 des Feuerwehrgesetzes, wonach nur die (konkret) durch den Einsatz entstandenen Kosten erstattet werden müssen.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde in beiden Verfahren nicht zugelassen.
Urteile vom 10. Februar 2011 – OVG 1 B 72.09 und OVG 1 B 73.09 -