Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom heutigen Tage die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Eigentümer des denkmalgeschützten Herrenhauses in Groß Kreutz gegen die dem Landkreis Potsdam-Mittelmark erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer Einfeld-Sporthalle auf dem Nachbargrundstück angeordnet. Die Bauarbeiten dürfen daher bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorerst nicht fortgeführt werden.
Nach Auffassung des 2. Senats spricht vieles dafür, dass die geplante Errichtung einer 39,30 m langen, 17,93 m breiten und bis zu 7,65 m hohen Sporthalle in einer Entfernung von nur 21 m von dem denkmalgeschützten Herrenhaus eine Veränderung der näheren Umgebung darstellt, die das Erscheinungsbild des Denkmals besonders schwerwiegend beeinträchtigt und daher von den Denkmaleigentümern als Verletzung ihres nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsrechts abgewehrt werden könne.
Die besonders hohe denkmalrechtliche Schutzwürdigkeit des Anwesens der Antragsteller ergebe sich nach den vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen u.a. daraus, dass sich in Groß Kreutz einer der letzten Gutskomplexe der Zauche mit allen wesentlichen Bestandteilen erhalten habe und das Herrenhaus zu den wenigen noch vorhandenen Herrenhäusern des Landadels gehöre, die in der Formensprache einen Bezug auf typische Bauten Königs Friedrichs II. nach der Mitte des 18. Jahrhunderts erkennen ließen. Eine die Schutzwürdigkeit des Denkmals relativierende Vorbelastung könne weder aus der vorhandenen noch aus der früheren Umgebungsbebauung abgeleitet werden, weil diese Bebauung das Denkmal nicht in zumindest annähernd vergleichbarer Weise beeinträchtigt habe wie das nunmehr geplante Bauvorhaben. Unabhängig von den abstrakten Größenverhältnissen müssten auch die besonderen Spannungen berücksichtigt werden, die durch die spezifische Architektur und Nutzung einer Sporthalle in unmittelbarer Nähe eines Baudenkmals der hier vorliegenden Art hervorgerufen werden könnten.
Ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals vorliege, sei im Rahmen des Eilverfahrens nicht abschließend feststellbar. Die somit vorzunehmende Folgenabwägung gehe zu Gunsten der Antragsteller aus. Ihr Interesse an einem vorübergehenden Baustopp zur Abwendung einer möglicherweise erheblichen Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit ihres Anwesens wiege schwerer als das öffentliche Interesse an einer sofortigen Verwirklichung des Bauvorhabens, da auf dem Schulcampus genügend Flächen vorhanden seien, die grundsätzlich auch für die Sporthalle geeignet wären und Gründe, die für eine besondere Eilbedürftigkeit der Baumaßnahme gerade an dem geplanten Standort sprächen, nicht erkennbar seien.
Beschluss vom 24. Januar 2011 – OVG 2 S 93.10 -