Energie

Informationen zu den Themen Energie/Energieversorgung/Energiekrise finden Sie unter: berlin.de/energie

Truppenübungsplatz Wittstock („Bombodrom“) - 8/09

Pressemitteilung vom 27.03.2009

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufungen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, gegen drei Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam zur militärischen Weiternutzung des Truppenübungsplatzes Wittstock (sog. Bombodrom) zurückgewiesen. Das Gelände darf damit vorerst weiterhin nicht in der geplanten Weise militärisch genutzt werden.
Im Dezember 2000 hatte das Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz entschieden, dass die – grundsätzlich zulässige – militärische Weiternutzung dieses im Nordwesten des Landes Brandenburg im Landkreis Ostprignitz-Ruppin gelegenen und früher von den sowjetischen Streitkräften als Schieß- und Bombenabwurfplatz genutzten Geländes eine nach Anhörung der betroffenen Gemeinden zu treffende Planungsentscheidung voraussetzt. Die daraufhin im Sommer 2003 ergangene Verwaltungsentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung zur künftigen militärischen Nutzung sieht die Nutzung des Geländes u.a. als Luft-Boden-Schießplatz für ca. 1.700 Einsätze pro Jahr vor. Auf die Klagen eines in der Nachbarschaft des Truppenübungsplatzes ansässigen Hotelbetriebes (OVG 2 B 8.08), eines Putenzuchtunternehmens (OVG 2 B 10.08) sowie der im Süden Mecklenburg-Vorpommerns gelegenen Gemeinde Lärz (OVG 2 B 9.08) hat das Verwaltungsgericht Potsdam die Verwaltungsentscheidung mit Urteilen vom Juli 2007 wegen Abwägungsfehlern aufgehoben.
Nach Auffassung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts liegt der Verwaltungsentscheidung nicht die erforderliche planerische Gesamtabwägung zugrunde. Eine solche hätte vorausgesetzt, dass sämtliche öffentlichen und privaten Belange – d.h. auch die Belange der Kläger – in einem geeigneten Verfahren ermittelt und gegeneinander sowie untereinander abgewogen worden wären.
Selbst wenn man die von der Beklagten vorgenommenen Einzelabwägungen einer Überprüfung zugrunde lege, leide die Verwaltungsentscheidung an Abwägungsfehlern. Insbesondere fehle es an einer ausreichenden Bearbeitung der Lärmproblematik.
Der Senat hat in allen Verfahren die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Urteile vom 27. März 2009 – OVG 2 B 8.08, OVG 2 B 9.08, OVG 2 B 10.08 -