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Einstellungsteilzeit - 13/2006
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung einer Lehrerin des Landes Brandenburg zurückgewiesen, die sich dagegen gewendet hat, dass sie – wie eine Vielzahl von Kollegen und Kolleginnen – in ein Beamtenverhältnis unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit berufen worden ist. Der 4. Senat hat die Auffassung des Verwaltungsgerichts Cottbus bestätigt, das die Klage mit der Begründung abgewiesen hatte, es fehle bereits an einem bestehenden Beamtenverhältnis. Die Ernennung der Klägerin sei unwirksam, weil sie nach der Formulierung der Ernennungsurkunde in ein Teilzeitbeamtenverhältnis berufen worden sei, das es weder nach Landesrecht noch nach Bundesrecht gebe.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage hat der Senat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Urteil vom 24. März 2006 – OVG 4 B 18.05 -
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