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Versammlung in Halbe am 17. September 2005 - 5/2005

Pressemitteilung vom 01.03.2006

Das Oberverwaltungsgericht hat heute die Beschwerde des Polizeipräsidiums Frankfurt (Oder) gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus zu der o. g. Versammlung zurückgewiesen. Danach kann die Versammlung auch auf dem Platz vor dem Eingang zum „Waldfriedhof Halbe“ stattfinden.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Auffassung des Verwaltungsgerichts Cottbus bestätigt, wonach das Polizeipräsidium nicht hinreichend dargetan habe, dass die Ernst-Teichmann-Straße in Halbe einschließlich des „Wendehammers“ keine öffentliche Straße im Sinne des Brandenburgischen Straßengesetzes sei und daher für Demonstrationen nicht zur Verfügung stehe. Nach den im Eilverfahren erkennbaren Unständen sei vielmehr davon auszugehen, dass diese Straße seit vielen Jahren durch die Öffentlichkeit genutzt worden sei. Auch die Gemeinde Halbe habe bislang ersichtlich keinen Zweifel daran gehabt, dass es sich hierbei um öffentliches Straßenland handelt.

Auf das Brandenburger Ausführungsgesetz zum Gräbergesetz könne die Auflage des Polizeipräsidiums gleichfalls nicht gestützt werden. Insbesondere werde der Persönlichkeitsschutz der auf dem Waldfriedhof Beigesetzten durch die Zwischenkundgebung von maximal 30 Minuten Dauer bei voraussichtlich 100 Teilnehmern nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt.

Beschluss vom 16. September 2005 – OVG 1 S 103.05 -