Der Eilantrag einer Nachbarin der Rudolf Steiner Schule in Berlin gegen einen Erweiterungsbau der Schule blieb auch in zweiter Instanz erfolglos.
Der Träger der privaten Schule beabsichtigt, auf dem den Nachbargrundstücken zugewandten Teil seines Grundstücks zwei weitere als „Hofspange“ bezeichnete Gebäude mit Unterrichts- und Horträumen zu errichten. Die zuständige Senatsverwaltung befreite ihn von der Einhaltung der zulässigen Geschoss- sowie Grundflächenzahl und erteilte die erforderliche Baugenehmigung für das Vorhaben „unter Einhaltung der derzeitigen Schülerzahl von 785“.
Durch Beschluss vom 18. Februar 2005 – VG 13 A 227.04 – hat das Verwaltungsgericht die Eilanträge mehrerer (Mit-)Eigentümer unmittelbar an das Baugrundstück der Schule angrenzender Grundstücke zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde einer Nachbarin hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückgewiesen.
Der 10. Senat hat festgestellt, dass die Erweiterung der seit Jahrzehnten auf dem Grundstück betriebenen Schule durch den Bau der „Hofspange“ in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig und mit Blick auf die verbindlich in der Baugenehmigung festgelegte Schülerzahl von maximal 785 Schülern als gebietsverträglich anzusehen ist. Die mit einer allgemein bildenden Schule verbundenen Beeinträchtigungen sind jedenfalls in der Regel dann als gebietsverträglich anzusehen, wenn sich die Schülerzahlen im Rahmen der Ortsüblichkeit halten. Als Maßstab zur Bestimmung der Ortsüblichkeit kann die Auslastung von vergleichbaren Schulen mit Klassenstufen von 1 bis 13 einschließlich Vorschule bzw. schulischer Eingangsstufe herangezogen werden. Mit einer Belegung von lediglich zwei Klassen pro Jahrgangsstufe liegt die Auslastung der Rudolf Steiner Schule erkennbar im Mittelfeld. Die Befürchtung, die Schule werde sich wegen der zusätzlichen Räumlichkeiten im Erweiterungsbau zu einer
„Großschule“ mit über 1000 Schülern entwickeln, ist angesichts der verbindlichen Festlegung auf eine absolute Schülerzahl, d.h. eine Schülerbelegung, die unabhängig von den baulich-räumlichen Gegebenheiten ist, unbegründet. Nach Auffassung des 10. Senats entfaltet der Erweiterungsbau, der in dem bislang nicht bebauten „Hinterland“ errichtet werden soll, gegenüber dem Nachbargrundstück auch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen. Ein im Jahr 1963 vor dem Kammergericht geschlossener zivilrechtlicher Vergleich, den die Schule mit damaligen Nachbarn über die Frage der Hinterlandbebauung geschlossen hat, stand der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegen. Denn nach der Berliner Bauordnung wird eine Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Bauaufsichtbehörden, im Baugenehmigungsverfahren über private Rechtsverhältnisse, durch die keine öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte begründet werden, zu
entscheiden.
Beschluss vom 22. Juli 2005 – OVG 10 S 2.05 -