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Terminshinweis: Braunkohlentagebau Jänschwalde - 13/2005

Pressemitteilung vom 01.03.2006

Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat für
Mittwoch, den 2. November 2005,
in den Verwaltungsstreitsachen OVG 11 B 9.05 und OVG 11 S 12.05
der Kläger und Berufungskläger
gegen
das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe des Landes Brandenburg, Beklagter und Berufungsbeklagter,

für 9.30 Uhr Termin zur mündlichen Verhandlung, Ort: Dienstgebäude Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin-Charlottenburg, Sitzungssaal 302, 3. Stock,
anberaumt.

Streitgegenstand:
Kläger und Beschwerdeführer sind die beiden letzten Bewohner des im Abbaugebiet des Braunkohlentagebaus Jänschwalde gelegenen Dorfes Horno. Mit ihrer Klage und ihrem Eilantrag wenden sie sich gegen die von der zuständigen Behörde verfügte sog. Grundabtretung ihres Wohngrundstücks und des angrenzenden Gartens, bei der es sich der Sache nach um eine Enteignung handelt. Die beiden Grundstücke sind nach der Planung der Betreiberin des Braunkohlentagebaus notwendig, um den Tagebau fortführen zu können. Die Kläger sind der Auffassung, dass die Vorschriften des Bundesberggesetzes, die die sog. Grundabtretung (Enteignung) regeln, gegen das Grundgesetz verstießen bzw. dass jedenfalls die bei verfassungsgemäßer Auslegung der Vorschriften einzuhaltenden Voraussetzungen in ihrem Fall nicht erfüllt seien. Weiter halten sie die Fortführung des Braunkohlentagebaus ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wegen Verstoßes gegen die einschlägige EG-Richtlinie für rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht Cottbus ist den Klägern nicht gefolgt und hat die Klage mit Urteil vom 12. Mai 2005 abgewiesen. Dagegen richtet sich die nun zur Entscheidung vor dem Oberverwaltungsgericht anstehende Berufung.