Die in der Zeit vom 12. bis 20. August 2005 auf einer Freilichtbühne des Veranstaltungszentrums Pfefferberg geplanten acht Abendveranstaltungen des 10. Flamenco Festivals Berlin können ohne Einschränkungen stattfinden.
Der Eilantrag eines Anwohners gegen den von den Open-Air-Veranstaltungen ausgehenden Lärm hatte auch in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg keinen Erfolg. Der Anwohner sieht sich durch die Überschreitung der maßgeblichen Lärmrichtwerte, für die der Veranstalterin vom zuständigen Bezirksamt eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist, in unzumutbarer Weise in seiner Abend- und Nachtruhe beeinträchtigt.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sah nach der im Eilverfahren nur möglichen eingeschränkten Prüfung die Rechtmäßigkeit der erteilten Ausnahmegenehmigung zwar hinsichtlich einzelner Punkte als offen an. Die in einem solchen Fall anzustellende Interessenabwägung ging indes zu Gunsten der Veranstalterin des Festivals aus. Denn nach Auffassung des 11. Senats sind die von dem Anwohner geltend gemachten Beeinträchtigungen nicht so gravierend, dass eine Beschränkung des Flamenco Festivals zwingend erforderlich wäre. Dabei war zu berücksichtigen, dass eine Absage oder auch nur teilweise Veränderung des Programms des lange vorbereiteten und öffentlich geförderten Festivals für die Veranstalterin einen erheblichen Imageverlust und erhebliche wirtschaftliche Nachteile zur Folge gehabt hätte.
Beschluss vom 16. August 2005 – OVG 11 S 30.05 -