In Zivilsachen ist das Landgericht in erster Instanz im Wesentlichen in Rechtsstreitigkeiten berufen, in denen der Wert des Streitgegenstandes 5.000 € übersteigt. Liegt der Streitwert darunter und hat ein Amtsgericht entschieden, ist das Landgericht als letzte Instanz zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung zuständig, wenn die unterlegene Partei um mehr als 600,00 € beschwert ist. Des Weiteren entscheidet das Landgericht als Beschwerdeinstanz in Nachlasssachen, Grundbuchsachen und Betreuungssachen usw. (Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit) sowie in Wohnungseigentumssachen und Kostensachen.
Eine Besonderheit des Zivilprozesses besteht darin, dass die Parteien beim Landgericht durch Rechtsanwälte vertreten sein müssen. Wer finanziell schlecht gestellt ist und sich einen Rechtsanwalt nicht leisten kann, hat die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Hierfür können u. a. die Rechtsantragstellen der Dienststellen des Landgerichts in Anspruch genommen werden.