Energie
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Ukraine
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Allgemeine Zuständigkeit

Zivilgerichtsbarkeit

In Zivilsachen ist das Landgericht in erster Instanz im Wesentlichen in Rechtsstreitigkeiten berufen, in denen der Wert des Streitgegenstandes 5.000 € übersteigt. Liegt der Streitwert darunter und hat ein Amtsgericht entschieden, ist das Landgericht als letzte Instanz zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung zuständig, wenn die unterlegene Partei um mehr als 600,00 € beschwert ist. Des Weiteren entscheidet das Landgericht als Beschwerdeinstanz in Nachlasssachen, Grundbuchsachen und Betreuungssachen usw. (Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit) sowie in Wohnungseigentumssachen und Kostensachen.

Eine Besonderheit des Zivilprozesses besteht darin, dass die Parteien beim Landgericht durch Rechtsanwälte vertreten sein müssen. Wer finanziell schlecht gestellt ist und sich einen Rechtsanwalt nicht leisten kann, hat die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Hierfür können u. a. die Rechtsantragstellen der Dienststellen des Landgerichts in Anspruch genommen werden.

Strafgerichtbarkeit

In Strafsachen ist das Landgericht in erster Instanz für alle Fälle der schweren Kriminalität zuständig, wie Mord, Totschlag, Raubtaten und andere Delikte, bei denen mehr als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten sind oder wenn wegen der Bedeutung der Sache beim Landgericht die Anklage von der Staatsanwaltschaft erhoben wird. In diesen Sachen entscheiden große Strafkammern, die jeweils mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt sind, allerdings seit dem 1. März 1993 in bestimmten Fällen die Hauptverhandlung mit nur zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen durchführen können.

Daneben gibt es eine weitere große Strafkammer, die sich ausschließlich mit der Rehabilitierung von Opfern der Strafjustiz der ehemaligen DDR befasst. In zweiter Instanz entscheiden kleine Strafkammern in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen über Berufungen gegen Urteile der Strafrichter und der Schöffengerichte des Amtsgerichts Tiergarten. Die Strafvollstreckungskammern des Landgerichts befassen sich mit Fragen der vorzeitigen Entlassung von Straftätern nach Verbüßung von zwei Dritteln sowie mit der Überprüfung von Maßnahmen der Vollzugsanstalten.