FAQ - Häufig gestellte Fragen

Bewerberangelegenheiten

  • Wann endet die Bewerbungsfrist?

    Die Bewerbungsfrist endet zwei Monate vor dem gewünschten Einstellungstermin.

  • Mit welchem Zeugnis bewerbe ich mich?

    Grundsätzlich muss das Gesamtprüfungszeugnis eingereicht werden.

  • Wann bekomme ich ein Ausbildungsplatzangebot?

    Die Ausbildungsplatzvergabe beginnt nach Ablauf der Bewerbungsfrist nach den Vorgaben des § 5 Abs. 2 und 3 JKapVVO und erfolgt bis zum Einstellungstag.

  • Wie werde ich über ein Ausbildungsplatzangebot informiert?

    Die Ausbildungsplatzangebote werden per E-Mail versendet.

  • Kann ich meinen Termin ändern/ verschieben?

    Auf Antrag können Bewerberinnen und Bewerber bis zu drei Mal für einen bestimmten Zeitraum von der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zurückgestellt werden. Der Antrag ist jeweils spätestens zwei Monate vor dem Einstellungstermin zu stellen. Die Gesamtdauer der Zurückstellung von 36 Monate ist nicht zu überschreiten. Die Rückmeldeobliegenheit gem. § 5 Abs. 4 Nr. 2 JKapVVO entfällt in der Zeit der Rückstellung.
    Sofern die Bewerbung für einen späteren Einstellungstermin als den nächstmöglichen gestellt wurde, so ist dies als 1. Rückstellung zu werten.

    Die Rückstellung erfolgt schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Rückstellungsvordruck (siehe Downloadbereich).

  • Wozu dienen die im Internet veröffentlichten Bewerberlisten?

    Die Bewerberlisten dienen der Kontrolle des Eingangs des Antrags, des Ranglistendatums und der Eingangskontrolle der Rückmeldung. Den Eingang Ihrer Rückmeldung können Sie anhand der Änderung des in der Bewerberliste aufgeführten Datums für den gewünschten Einstellungstermin auf den nächsten Einstellungstermin erkennen.

  • Wie lang ist die Wartezeit?

    Eine zuverlässige Aussage über die Wartezeit kann nicht getroffen werden, da diese von einer Vielzahl von Faktoren (wie z.B. der Anzahl von Zu- und Absagen) beeinflusst wird.

    Informationen über die Wartezeiten vom letzten Einstellungstermin sind unter der Rubrik Wartezeit veröffentlicht.

    Von telefonischen Anfragen zu den aktuellen Wartezeiten ist bitte abzusehen.

  • Muss ich ein Führungszeugnis beantragen?

    Ja, jedoch ist dieses erst mit Angebotsannahme zu beantragen.

  • Auf welcher Rechtsgrundlage beruht das Zulassungsverfahren?

    Rechtsgrundlage des Zulassungsverfahrens ist § 11 des Gesetzes über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (JAG) vom 23. Juni 2003 (GVBl. S 232), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1077)
    in Verbindung mit
    §§ 5, 6 der Verordnung über die Ausbildungskapazität und das Vergabeverfahren für den juristischen Vorbereitungsdienst (JKapVVO) vom 19. Dezember 2003 (GVBl. S. 619), geändert durch Art. II des Gesetzes vom 9. Juni 2004 (GVBl. S. 237).

  • Muss ich eine Gesundheitserklärung abgeben?

    Ja, gemäß § 10 a Abs. 2 Nr. 2 JAG kann die Einstellung versagt werden, wenn die gesundheitliche Eignung zum Zeitpunkt der Einstellung nicht gegeben ist “wenn die Bewerberin oder der Bewerber an einer Krankheit leidet, die die Ausbildung ernstlich beeinträchtigen könnte oder andere ernstlich gefärdet.”

  • Welche Folgen hat die Angabe einer Erkrankung?

    Sollten Sie an einer physischen oder psychischen Erkrankung leiden, wegen der Sie sich in ärztlicher Behandlung befinden oder die eine ärztliche Behanlung erfordert, muss dies einer Einstellung nicht zwingend im Wege stehen. Die Ausbildungsbehörde wird in diesem Fall entscheiden, ob eine amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen ist und gegebenenfalls auf Grundlage des ärztlichen Gutachtens über Ihre Einstellung gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 JAO entscheiden.

  • Wo werden Gesundheitsunterlagen aufbewahrt?

    Angaben und Unterlagen zu Erkrankungen verbleiben im Bewerbervorgang und werden nicht Bestandteil der Personalakte. Ein Einsichtsrecht Dritter ist ohne Ihre Zustimmung nicht gegeben.

Angelegenheiten des Dienstrechts

  • Wie teile ich die Änderung meiner persönlichen Daten mit (z.B. Geburt des Kindes, Änderung Familienstand/ Name, Adresse, Kontonummer, Steuerklasse etc.) und welche Unterlagen sind notwendig?

    Änderungen sind unaufgefordert und stets schriftlich mitzuteilen. Zudem sind entsprechende Nachweise in ordnungsgemäß beglaubigter Form erforderlich bei:
    • Anzeige der Schwangerschaft
    • Geburt des Kindes
    • Änderung des Personenstandes
    • Namensänderung
    • Einbürgerung
    • (vorläufige) Erlangung des akademischen Grades (Dr. iur.)
    Sofern der Nachweis nicht als ordnungsgemäß beglaubigte Abschrift eingereicht werden kann, haben Sie alternativ die Möglichkeit, die betreffende Urkunde im Original in der Registratur der Referendarabteilung vorzulegen, so dass eine (für Sie kostenfreie) beglaubigte Kopie für die hiesigen Unterlagen gefertigt werden kann.

  • Bei wem melde ich mich krank?

    Krankmeldungen und sonstige Verhinderungen sind unverzüglich (bis spätestens 10:00 Uhr) telefonisch an das Referat für Referendarangelegenheiten (Registratur E) und zusätzlich an die jeweilige Ausbildungsstelle (z. B. Gericht, Staatsanwaltschaft, Behörde, Rechtsanwalt) zu richten.

  • Wann muss ich ein ärztliches Attest / Arbeitsunfähigkeitsattest einreichen?

    Im Einführungslehrgang (im 1. Jahr der Ausbildung) ab dem 1. Tag, sonst
    am 4. Kalendertag bei länger als drei Kalendertagen währender Erkrankung.
    Bei wiederholten kurzen Erkrankungen kann Ihnen eine Attestpflicht auferlegt werden.

  • Wann endet mein Referendariat?

    Das Referendariat endet mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung oder das wiederholte Nichtbestehen der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar bekannt gegeben wird (§ 16 Abs. 1 JAG).

  • Sind der 24.12. und 31.12. dienstfrei?

    Nein. Die für Beamte geltende Arbeitszeitverordnung (AZVO) findet auf Referendarinnen und Referendare keine Anwendung, so dass neben dem Anspruch auf Erholungsurlaub kein Anspruch auf Gewährung eines freien Tages nach der AZVO besteht. Ferner ist zu beachten, dass der 24. und 31. Dezember keine Feiertage, sondern Arbeitstage sind, für die jeweils ein Urlaubstag einzuplanen ist.

  • Kann ich während des Referendariats noch an einer Universität/ Hochschule weiterstudieren?

    Sie dürfen neben dem Referendariat an einer deutschen Hochschule als Studierende eingeschrieben sein. Ein solches Hochschulstudium bedarf keiner (Nebentätigkeits-) Genehmigung, ist aber unverzüglich mit Aufnahme des Vorbereitungsdienstes formlos schriftlich anzuzeigen. Es sind anzugeben: Der Name der Universität, das Studienfach und der Beginn des Studiums.

  • Ich bin schwanger. Welche Unterlagen muss ich einreichen?

    Damit das Beschäftigungsverbot nach der MuSchVO für Beamtinnen berechnet werden kann, reichen SIe bitte eine ordnungsgemäß beglaubigte Kopie des Mutterpasses ein (Seite aus der sich der voraussichtliche Entbindungstermin ergibt) oder legen – zur Fertigung einer (für Sie kostenfreien) beglaubigten Kopie für die hiesigen Unterlagen – den Mutterpass während der Sprechzeiten in der Registratur der Referendarabteilung vor. Alternativ können Sie auch eine ärztliche Bescheinigung (Original!) einreichen, aus der sich der voraussichtliche Entbindungstermin ergibt; etwaige Attestgebühren können gegen Vorlage der Originalquittung ggf. erstattet werden.

  • Mein Kind ist erkrankt, und ich kann deswegen meiner Dienstpflicht nicht nachkommen. Was muss ich veranlassen?

    Zur Betreuung eines erkrankten Kindes kann auf schriftlichen Antrag unter Beifügung des Originals des ärztlichen Attestes für das Kind Sonderurlaub nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften gewährt werden. Einen Vordruck zur Beantragung von Sonderurlaub zur Betreuung und Pflege des erkrankten Kindes finden Sie unter Downloads/Vordrucke.
    Sofern kein Sonderurlaub beantragt werden kann (z.B. weil das für die Betreuung des erkrankten Kindes zur Verfügung stehende Kontingent von Sonderurlaubstagen verbraucht ist oder kein ärztliches Attest für das Kind vorliegt), ist – unter Berücksichtigung des Resturlaubs – entsprechend Erholungsurlaub zu beantragen. Den Vordruck finden Sie unter Downloads/Vordrucke.

  • Bekomme ich Sonderurlaub für (m)eine Eheschließung/Hochzeit?

    Nein, Sonderurlaub aus Anlass von Eheschließungen/Hochzeiten kann mangels gesetzlicher Grundlage nicht gewährt werden. Auf schriftlichen Antrag kann – unter Berücksichtigung des Resturlaubs – Erholungsurlaub bewilligt werden. Den Vordruck finden Sie unter Downloads/Vordrucke.

  • Kann ich aus Anlass des Todes meiner Großmutter/ meines Großvaters Sonderurlaub beantragen?

    Leider nein, Sonderurlaub nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften kann auf schriftlichen Antrag nur bei Todesfall der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils gewährt werden. Hilfsweise ist – unter Berücksichtigung des Resturlaubsanspruchs – Erholungsurlaub zu beantragen.

Angelegenheiten der Stationsausbildung

  • Kann ich mich in der Pflichtstation Zivilsachen an ein bestimmtes Gericht zuweisen lassen?

    Eine Zuweisung an ein bestimmtes Zivilgericht ist aus organisatorischen Gründen leider nicht möglich.

  • Ich möchte in der Pflichtstation Zivilsachen und/oder Pflichtstation Strafsachen einer bestimmten Abteilung, einer/einem bestimmten Ausbilderin/Ausbilder zugeteilt werden. Bei wem melde ich den Wunsch an?

    Wegen der Einteilung in bestimmte Arbeitsgebiete oder an eine/einen bestimmte/n Ausbilderin/Ausbilder wenden Sie sich – nachdem Sie in das Referendariat eingestellt wurden – bitte ausschließlich an die Verwaltung der Ausbildungsstelle, der Sie zugeteilt wurden (Amts-/Landgericht bzw. Staatsanwaltschaft Berlin).

  • Muss meine Ausbilderin/ mein Ausbilder Volljuristin/ Volljurist sein?

    Grundsätzlich ja.
    In die Verwaltungsstation kann nur an Ausbildungsstellen zugewiesen werden, bei denen die Ausbilderinnen und Ausbilder Volljuristinnen/Volljuristen oder Juristinnen/Juristen des nichttechnischen höheren Verwaltungsdienstes sind.
    Bei Zuweisungen in der Rechtsanwaltsstation an eine andere Ausbildungsstelle als eine Rechtsanwaltskanzlei (§ 14 Abs.3 JAG) muss die rechtsberatende Ausbildung durch eine Volljuristin/ einen Volljuristen mit einer mindestens einjährigen Berufserfahrung (bzw. im Ausland durch eine Ausbilderin/ einen Ausbilder mit einem der Volljuristin/ des Volljuristen vergleichbaren Abschluss) gewährleistet sein.
    In der Wahlstation kann grundsätzlich nur an Ausbilderinnen und Ausbilder zugewiesen werden, die Volljuristinnen/Volljuristen oder Juristinnen/Juristen des nichttechnischen höheren Verwaltungsdienstes sind. (bzw. im Ausland: eine Ausbilderin/ einen Ausbilder mit einem der Volljuristin/ des Volljuristen vergleichbaren Abschluss).
    Ausnahmsweise kann in der Wahlstation auch mit anderen Qualifikationen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet sein. Dies kann jedoch nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt werden.

  • Meine Ausbildungsstelle möchte mir – neben der Unterhaltsbeihilfe – eine weitere Vergütung für meine Stationstätigkeit zahlen. Was muss ich beachten?

    Die Zahlung eines Stationsentgelts, also einer Vergütung für die Tätigkeit in der Station, ist aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen nicht zulässig!
    • Es ist aber grundsätzlich möglich, neben der Stationstätigkeit eine genehmigte Nebentätigkeit bei der Ausbildungsstelle aufzunehmen, sofern diese zeitlich und inhaltlich von der Ausbildungstätigkeit abgrenzbar ist. Um dies beurteilen zu können, bedarf es der Einreichung des Nebentätigkeitsvertrags. Bei bereits genehmigter Nebentätigkeit muss der Nebentätigkeitsvertrag mit dem Arbeitgeber nachgereicht werden, wenn später auch die Stationsausbildung dort stattfindet. Nähere Informationen finden Sie auf dem Merkblatt zum zusätzlichen Stationsentgelt unter Downloads/Merkblätter.

  • Bis wann muss ich die Ausbildungszusage einreichen?

    Für Zuweisungen in die Verwaltungs-, Rechtsanwalts- und Wahlstation gilt: Spätestens acht Wochen vor Beginn des jeweiligen Ausbildungsabschnitts muss die Ausbildungsstelle konkret bezeichnet und – soweit erforderlich – die schriftliche Ausbildungszusage der gewünschten Ausbildungsstelle in der Referendarabteilung eingegangen sein (§ 21 Abs. 4 JAO). Bitte beachten Sie, dass weder die gewünschte Ausbildungsstelle noch Dritte für die Einhaltung der Frist Sorge zu tragen haben. Formlose Zusagen der Ausbildungsstellen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Den entsprechenden Vordruck Einverständniserklärung, der nur in deutscher Sprache vorgehalten wird, finden Sie unter Downloads/Vordrucke

  • Ich möchte meine Rechtsanwalts- /Wahlstation im Ausland ableisten. Welche Unterlagen sind erforderlich?

    Neben der schriftlichen Einverständniserklärung der Ausbildungsstelle reichen Sie bitte auch den von Ihnen ausgefüllten Vordruck „Erklärung über den Abschluss bzw. Nichtabschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung“ ein und fügen eine Kopie des ggf. erforderlichen Versicherungsnachweises bei, aus dem Versicherungsdauer und –umfang hervorgehen. Den Vordruck „Erklärung über den Abschluss bzw. Nichtabschluss einer privaten Auslandskrankenversicherung“ finden Sie unter Downloads/Vordrucke

  • Was ist das Berufsfeld, wie und wann wähle ich es?

    Die mündliche Prüfung in der zweiten juristischen Staatsprüfung umfasst neben den Pflichtfachprüfungen den berufspraktischen Teil der Prüfung im gewählten Berufsfeld (§ 27 Abs. 3 JAO). Nach § 21 Abs. 5 JAO hat jede Referendarin und jeder Referendar spätestens drei Monate vor Beginn der Wahlstation gegenüber dem Kammergericht das Berufsfeld verbindlich festzulegen. Den entsprechenden Vordruck finden Sie unter Downloads/Vordrucke.
    Erfolgt die Festlegung nicht fristgerecht, entscheidet die Ausbildungsbehörde. Eine Änderung dieser Entscheidung durch das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg (GJPA) ist dann nur noch auf dortigen Antrag in besonders gelagerten Ausnahmefällen möglich. Nähere Einzelheiten zum berufspraktischen Teil der mündlichen Prüfung finden Sie auf der Internetseite des GJPA.

  • Ich finde keine Ausbildungsstelle für die Verwaltungs-, Rechtsanwalts- und/oder Wahlstation. Werde ich von Amts wegen zugewiesen oder deswegen aus dem Referendariat entlassen?

    Nein, Sie werden nicht aus dem Referendariat entlassen. Aber es erfolgt keine Zuweisung von Amts wegen (Ausnahme: Wahlstation). Sie sind gehalten, sich um eine Ausbildungsstelle selbst zu bemühen und deren schriftliche Ausbildungszusage einzureichen.
    Informationen über konkrete Einsatzmöglichkeiten bei den Verwaltungsbehörden des Landes Berlin finden Sie auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Inneres und Sport.
    Ferner ist eine Übersicht freier Ausbildungsmöglichkeiten bei verschiedenen Behörden, Unternehmen oder Rechtsanwälten in der Rubrik Stationsausbildung > Ausbildungsplatzangebote eingestellt. Die Zusammenstellung der Angebote finden Sie hier

  • Wie lange kann ich die Ausbildung außerhalb des Landes Berlin ableisten?

    Ab dem fünften Ausbildungsmonat kann Ihnen gestattet werden, einzelne Pflichtstationen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten außerhalb des Landes Berlin abzuleisten; die Ausbildung im Land Brandenburg unterliegt keinen zeitlichen Beschränkungen (§ 23 Abs. 2 JAO). Die Wahlstation bleibt von dieser Einschränkung unberührt.

  • Kann ich die Ausbildung in der Pflichtstation Verwaltung im Ausland absolvieren?

    Nein, wegen der Teilnahmepflicht an einer stationsbegleitenden verwaltungsrechtlichen Arbeitsgemeinschaft kann die Ausbildung nur bei einer geeigneten Ausbildungsstelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet werden. Die Zuweisung an eine Ausbildungsstelle in einem anderen Bundesland als Berlin oder Brandenburg kann jedoch nur erfolgen, wenn die gastweise Teilnahme an einer vergleichbaren verwaltungsrechtlichen Arbeitsgemeinschaft im dortigen OLG-Bezirk sichergestellt und dies vorab schriftlich nachgewiesen wird.
    Eine Zuweisung kann weder an eine Auslandsvertretung einer Behörde noch eine ausländische Behörde, die ihren Sitz in Deutschland hat, erfolgen.

  • Darf ich die Pflichtstation Verwaltung bei einem Verwaltungsgericht ableisten?

    Nein, denn die Ausbildung findet bei Verwaltungsbehörden statt (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 JAO). Dabei kann es sich um eine Behörde des Landes Berlin, eines anderen Bundeslandes oder des Bundes handeln (§ 23 Abs. 2 JAO). Auch kommen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts als mögliche Ausbildungsstellen in Betracht. (vgl. auch § 1 Abs. 4 VwVfg).
    Hat die Verwaltungseinheit ihren Sitz nicht in Berlin, sondern in einem anderen Bundesland (außer Land Brandenburg), ist die Einschränkung gemäß § 23 Abs. 2 JAO zu beachten sowie vorher der schriftliche Nachweis über die gastweise Teilnahmemöglichkeit an einer Arbeitsgemeinschaft zu erbringen.

  • Habe ich Anspruch auf einen „Studientag“?

    Ein rechtlicher Anspruch auf einen sog. Studientag besteht nicht. In den Pflichtstationen ist davon auszugehen, dass für die praktische Ausbildung drei Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit zur Verfügung stehen; die übrige Zeit ist dem Besuch der stationsbegleitenden Arbeitsgemeinschaften, deren Vor- und Nachbereitung sowie dem Selbststudium vorbehalten. Für das Selbststudium muss nicht zwingend ein Tag pro Woche als „Studientag“ zur Verfügung gestellt werden. Die Zeit kann in Absprache mit der Ausbildungsstelle auch auf mehrere Tage der Woche stundenweise verteilt sein. An Tagen, an denen Sie an den Terminen der Einführungslehrgänge, Arbeitsgemeinschaften oder an Klausurterminen teilnehmen, ist die restliche Zeit von Verpflichtungen für die praktische Ausbildung grundsätzlich freizuhalten.
    In der Wahlstation greift die Drei-Fünftel-Regelung der bisherigen Ausbildungsabschnitte nicht, da keine stationsbegleitende Arbeitsgemeinschaft angeboten wird. Ihnen soll jedoch ebenfalls hinreichend Zeit verbleiben, um sich im Selbststudium die gemäß § 27 Abs. 3 JAO erforderlichen Kenntnisse in dem gewählten Berufsfeld anzueignen und sich auf die Staatsprüfung vorzubereiten, so dass Ihnen für das Selbststudium (einschließlich der Vorbereitung auf die mündliche Prüfung) etwa ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Verfügung stehen. Diese Zeit kann in Absprache mit der Ausbildungsstelle über die Woche verteilt genommen werden.

  • Wie reagiere ich, wenn mir mitgeteilt wird, dass bei der Vorstellung zur mündlichen Prüfung mein Wahlstationszeugnis fehlt?

    Fehlt bei der Vorstellung zur mündlichen Prüfung noch das Zeugnis der Wahlstation, sollten Sie sicherheitshalber eine Kopie oder eine Ausfertigung des Zeugnisses, falls Ihnen diese zu diesem Zeitpunkt vorliegt, zum Vorgespräch für die mündliche Prüfung mitbringen.

Angelegenheiten der Lehrveranstaltungen

  • Wie werde ich in eine Eltern-AG eingeteilt und was bedeutet das?

    Eltern werden bei der Einstellung automatisch „von Amts wegen“ in eine Eltern-AG eingeteilt, ebenso wenn ein Referendar/ eine Referendarin nach der Elternzeit in eine neue AG eingeteilt werden muss; eine Anmeldung hierfür ist nicht erforderlich. Die Eltern-Arbeitsgemeinschaften haben vorzugsweise Vormittagstermine, eine Ausnahme hiervon stellen die Termine zur Deutschen Justizgeschichte dar.

  • Besteht auch während der Rechtsanwaltsstation eine Urlaubssperre?

    In den drei Einführungslehrgängen besteht eine Urlaubssperre und Attestpflicht, während der drei einwöchigen Einführungsveranstaltungen in der Rechtsanwaltsarbeitsgemeinschaft jedoch nicht.

  • Ich habe die schriftliche Prüfung nicht bestanden und möchte deshalb nicht am Aktenvortragslehrgang teilnehmen. Kann ich für diesen Monat Urlaub nehmen oder besteht hier eine Urlaubssperre?

    Eine Urlaubssperre besteht nicht, es wird jedoch dringend davon abgeraten, sich durch Urlaub der Teilnahme an diesem Lehrgang zu entziehen. Das Nichtbestehen der schriftlichen Staatsprüfung entbindet Sie nicht von Ihrer Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aktenvortragslehrgang, für den Sie sich angemeldet hatten. Auch wenn es verständlicherweise unter diesem Aspekt einiger Überwindung Ihrerseits bedarf, sich bereits jetzt mit der mündlichen Prüfung zu beschäftigen, so ist dies aber sehr wichtig für Sie, da Sie diese wertvolle Vorbereitung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr geboten bekommen.
    Nach den Ausbildungsrichtlinien findet der Aktenvortragslehrgang stets im letzten Monat des Vorbereitungsdienstes, also im 24. Ausbildungsmonat, statt. Für Repetenten wird kein gesonderter Lehrgang angeboten. Die Repetenten werden nach dem Ende des regulären Vorbereitungsdienstes einem viermonatigen Ergänzungsvorbereitungsdienst zugewiesen, in dem sie ausschließlich auf die Wiederholung der Aufsichtsarbeiten in allen drei Rechtsgebieten intensiv vorbereitet werden.
    Deshalb wird Ihnen geraten, auch wenn es schwer fällt, sich jeweils auf das zu konzentrieren, was gerade „dran ist“, und auf die Erfahrung unserenr AG-Leiterinnen und -Leitern zu vertrauen.
    Nach Wiederholung der Aufsichtsarbeiten können Sie gern tel. die Termine eines der Aktenvortragslehrgänge erfragen, die aktuell angeboten werden, um als passiver Zuhörer das bereits Erarbeitete noch einmal zu rekapitulieren.

Angelegenheiten der Unterhaltsbeihilfe

  • Wann bekomme ich einen Vergütungsnachweis für die Unterhaltsbeihilfe?

    Einen Vergütungsnachweis erhalte ich nur bei Änderung der Bezüge.

  • Kann ich mich nur gesetzlich krankenversichern?

    Im Regelfall besteht eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 1 SGB V.

  • Habe ich Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

    Nein, gemäß § 12 Abs. 1 JAG besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

  • Warum bin ich nicht Rentenversicherungspflichtig?

    Während des juristischen Vorbereitungsdienstes besteht keine Rentenversicherungspflicht, weil Sie von dieser gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in Verbindung mit § 12 Abs. 3 JAG befreit sind.

  • Werden Rentenversicherungsbeiträge nachgezahlt?

    Nach Ausbildungsende wird eine Nachversicherung durchgeführt, sofern die Beitragszahlung nicht noch weiter aufgeschoben wird. Einzelheiten dazu können Sie § 184 SGB VI entnehmen.