Rechtsdienstleistungsgesetz

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Inhalte und Verfahren nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) im Überblick

Allgemeines

  • Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) löste am 01. Juli 2008 das seit 1935 geltende Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ab.
  • Mit der Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes entfallen Schranken, die nicht mehr zeitgemäß sind. Es soll vor allem bürgerschaftliches Engagement und karitative Rechtsberatung stärken sowie das bisherige Rechtsberatungsrecht entbürokratisieren und liberalisieren. Somit eröffnet es neue Handlungsmöglichkeiten, ohne aber die Belange des Verbraucherschutzes und die in unserer Rechtsordnung unerlässliche zentrale Rolle der Rechtsanwaltschaft für die umfassende Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten zu verdrängen.
  • Das RDG regelt das Recht der außergerichtlichen Rechtsberatung. Daneben richtet sich die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung nunmehr ausschließlich nach den jeweiligen Verfahrensordnungen (ZPO, FGG, ArbGG, VwGO, SGG, FGO, StPO).
  • Möchten Sie sich als Rentenberater registrieren lassen, so ist der Präsident des Kammergerichts hierfür nicht zuständig. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Antrag an das Landessozialgericht.

Abgrenzung zu Rechtsanwälten und anderen Berufsgruppen

  • Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen von besonderen Berufsgruppen, die in anderen Gesetzen geregelt sind, bleiben unberührt (z. B. Rechtsanwälte, Versicherungsberater). Die umfassende Rechtsberatung und Wahrnehmung rechtlicher Interessen einschließlich der Vertretung vor Gericht bleiben nach wie vor der Rechtsanwaltschaft vorbehalten.

Definition der Rechtsdienstleistung

  • Nach § 2 RDG ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, eine Rechtsdienstleistung. Tätigkeiten, die diesen Tatbestand erfüllen, dürfen nur unter den im RDG oder in anderen Geset-zen geregelten Voraussetzungen erbracht werden.

Arten der Rechtsdienstleistungen

  • Das Rechtsdienstleistungsgesetz unterscheidet zwischen Rechtsdienstleistungen
    • a) als Nebenleistung
  • Nichtanwälte dürfen Rechtsdienstleistungen erbringen, wenn sie als typische Nebenleistung zu ihrem Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören, etwa die Beratung über Fragen des Baurechts durch einen Architekten oder die Erledigung der mit einer Hausverwaltung zusammenhängenden
    Rechtsangelegenheiten durch den Verwalter (§ 5 RDG).
    • b) durch nicht registrierte Personen
  • Erlaubt sind nun auch unentgeltliche, altruistische Rechtsdienstleistungen, und zwar unbeschränkt im Rahmen familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlicher enger persönlicher Beziehungen, ansonsten, etwa durch karitative Einrichtungen oder Verbraucherschutzorganisationen, unter Anleitung eines Volljuristen (§ 6 RDG). Gleiches gilt für Rechtsdienstleistungen, die eine Berufs- oder Interessenvereinigung o-der eine Genossenschaft für ihre Mitglieder erbringt (§ 7 RDG).
  • Allgemeine Rechtsauskünfte oder rechtsbesorgende Bagatelltätigkeiten sowie jede Geschäftsbesorgung, die keine besondere rechtliche Prüfung erfordert, fallen von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes.
    • c) durch registrierte Personen
  • Ähnlich wie bisher schon, dürfen Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde in den Bereichen Inkassowesen, Rentenberatung und in ausländischen Rechtsordnungen erbracht werden. Hierfür sieht das Rechtsdienstleistungsgesetz nunmehr eine Registrierung in ein elektronisch geführtes Rechtsdienstleistungsregister vor. Ohne Registrierung sind die genannten Tätigkeiten verboten.

Alt-Erlaubnisinhaber

  • Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Rechtsberatungsgesetz, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, müssen sich ab dem 01. Juli 2008 in das Rechtsdienst-leistungsregister eintragen lassen, hierbei ist eine Übergangsfrist von sechs Monaten vorgesehen (§ 1 RDGEG). Wird der Antrag innerhalb der vorbezeichneten Frist gestellt, bleibt die bisherige Erlaubnis bis zur Entscheidung über den Antrag gültig.
  • Alt-Erlaubnisinhaber, die sich nicht innerhalb dieser Frist registrieren lassen und weiterhin tätig sind, handeln rechtswidrig! Deren Alt-Erlaubnis erlischt zum 01. Januar 2009.
  • Behördliche Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten von Erlaubnisinhabern, die nach § 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommen sind (Kammerrechtsbeistände), erlöschen mit ihrem Ausscheiden aus der Rechtsanwaltskammer. Kammerrechtsbeistände, deren Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach § 209 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung auf eigenen Antrag widerrufen wird, können die Registrierung nach § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes beantragen. Wird der Antrag innerhalb von drei Mo-naten nach dem Widerruf gestellt, bleibt die Erlaubnis abweichend von Satz 1 bis zur Entscheidung über den Antrag gültig.

Registrierungsverfahren

  • Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
  • Theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder in den Teilbereichen, die abgedeckt werden sollen
  • Eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,00 ¤ für jeden Versicherungsfall
  • Als Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz können Sie abweichend von § 13 RDG unter Vorlage Ihrer Erlaubnisurkunde die vereinfachte Registrierung gemäß § 1 Abs. 4 RDGEG beantragen. Der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG ist ausreichend.
  • Möchten Sie sich als Rentenberater registrieren lassen, so wenden Sie sich mit Ihrem Antrag bitte an das zuständige Landessozialgericht.

Gebühren

  • Die Gebühren für Angelegenheiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz bestimmen sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Justizverwaltungskostengesetzes (JVKostG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).
  • Nr. + Gebührentatbestand

    Gebühren

  • Nr. 1110 Registrierung nach dem RDG
    • Bei Registrierung einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit wird mit der Gebühr auch die Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister abgegolten.

    150,00 €

  • Nr. 1111 Eintragung
    • Eintragung einer qualifizierten Person in das Rechtsdienstleistungsregister, wenn die Eintragung nicht durch die Gebühr 1100 abgegolten ist, je Person:

    150,00 €

  • Nr. 1112 Widerruf oder Rücknahme der Registrierung

    75,00 €

  • Gemäß Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 18 Abs.3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I Nr. 63 S. 2859) geändert wurde.^

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