Vor dem Arbeitsgericht Berlin ist heute in einem Eilverfahren darüber verhandelt worden, ob die Fluggesellschaft Turkish Airlines berechtigt ist, einen gekündigten Mitarbeiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freizustellen.
Der seit 2006 bei der Fluggesellschaft als Sales Representative beschäftigte Kläger ist im August 2016 zum 31.12.2016 gekündigt und gleichzeitig unter Fortzahlung seines Gehalts von der Arbeit freigestellt worden. Gegen die Kündigung verteidigt er sich mit der Kündigungsschutzklage, die demnächst vor dem Arbeitsgericht Berlin verhandelt wird (Az. 29 Ca 10637/16). Gegen die Freistellung hat er sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Wehr gesetzt um zu erreichen, dass sein Arbeitgeber ihn bis zum Ende der fünfmonatigen Kündigungsfrist beschäftigen muss. Begründet hat der Kläger diesen Antrag damit, dass die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit den Ereignissen in der Türkei nach dem gescheiterten Militärputsch zu sehen sei, also einen politischen Hintergrund habe. In diesem Zusammenhang gegen ihn gerichtete Vorwürfe seien aber völlig haltlos. Durch die Freistellung werde er ausgegrenzt und einem falschen Verdacht
ausgesetzt. Die beklagte Fluggesellschaft hingegen hat politische Motive für die Kündigung und die Freistellung bestritten. Die Kündigung habe ausschließlich wirtschaftliche Gründe, denn der Umsatz sei im ersten und zweiten Quartal 2016 eingebrochen. Deshalb habe man sich entschlossen, Personal auch in Deutschland abzubauen.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es hat dabei berücksichtigt, dass der Arbeitsvertrag des Klägers eine Vereinbarung enthält, wonach der Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung berechtigt ist, den Kläger freizustellen. Diese Klausel hat das Arbeitsgericht für wirksam erachtet. Auch die Ausübung dieses arbeitsvertraglich vereinbarten Freistellungsrechts durch die Fluggesellschaft ist nach Ansicht des Gerichts nicht rechtswidrig, weil jedenfalls bei der in einem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handele und diese auch nicht offensichtlich unwirksam sei.
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts kann der Kläger Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 31.08.2016 – Aktenzeichen 29 Ga 10636/16
In dem Kündigungsschutzverfahren 29 Ca 10637/16 findet am Freitag, den 2. September 2016 um 12:30 Uhr eine Güteverhandlung im Saal 334 des Arbeitsgerichts Berlin statt.