Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Allgemeinverbindlicherklärungen folgender Tarifverträge des Baugewerbes für wirksam gehalten:
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AVE vom 06.07.2015 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 03.05.2013
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AVE vom 06.07.2015 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV) vom 04.07.2002
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AVE vom 06.07.2015 des Tarifvertrags über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) vom 10.12.2014
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AVE vom 06.07.2015 des Tarifvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA) vom 05.06.2014
Der VTV verpflichtet Bauunternehmen u.a. zur Zahlung eines Beitrags für die Berufsbildung, wobei erstmals auch Betriebe, die keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen („Solo-Selbständige“) erfasst werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hatte den VTV – wie auch die weiteren genannten Tarifverträge – nach § 5 Tarifvertragsgesetz – TVG – n.F. für allgemeinverbindlich erklärt, wodurch auch bisher nicht tarifgebundene Bauunternehmen von den tariflichen Rechtsnormen erfasst werden. Hiergegen hatten sich u.a. mehrere Solo-Selbständige mit der Begründung gewandt, die Neufassung des TVG sei verfassungswidrig; auch könne sich eine Allgemeinverbindlicherklärung nicht auf Unternehmen ohne Arbeitnehmer beziehen.
Das Landesarbeitsgericht hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen und die Wirksamkeit der genannten Allgemeinverbindlicherklärungen festgestellt. Es hat für die unterlegenen Unternehmer die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.07.2016, 14 BVL 5007/15, 14 BVL 5003/16, 14 BVL 5004/16 und 14 BVL 5005/16