Grundlagen und Ablauf des Europäischen Mahnverfahrens

Nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU vom 30.12.2006, Nr. L 399 S. 1 ff), wurde am 12. Dezember 2008 alternativ zum deutschen Mahnverfahren ein vergleichbares europäisches Verfahren eingeführt, welches in grenzüberschreitenden Fällen die schnelle und kostengünstige Beitreibung unbestrittener Forderungen im EU-Raum ermöglicht. Dieses greift insbesondere ein, wenn Gläubiger und Schuldner in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind.

Soweit es nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche geht, ist in Deutschland für die Bearbeitung von Anträgen im Europäischen Mahnverfahren ausschließlich das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig.

Der Antragsteller füllt das Antragsformular „Formblatt A“ aus. Ist der Antrag nicht offensichtlich unbegründet, erlässt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl und stellt ihn dem Antragsgegner zu.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist (30 Tage beginnend ab Zustellung) erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl für vollstreckbar. Der Antragsteller kann den Zahlungstitel dann in jedem EU-Mitgliedstaat zwangsweise durchsetzen.
Im Fall eines Einspruchs beginnt ein ordentlicher Zivilprozess.

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