Schuldnerverzeichnis - Vorzeitige Löschung beantragen am Standort Amtsgericht Charlottenburg

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Kontakt

Öffnungszeiten

  • Montag

      09.00 - 13.00 Uhr
  • Dienstag

      09.00 - 13.00 Uhr
  • Mittwoch

      09.00 - 13.00 Uhr
  • Donnerstag

      09.00 - 13.00 Uhr
      15:00 - 18:00 Uhr (Grundbucheinsichten nur nach telefonischer Vereinbarung)
  • Freitag

      09.00 - 13.00 Uhr

Verkehrsanbindungen

Bus
  • M49, 309, X34 Amtsgerichtsplatz
S-Bahn
  • S-Bahnhof Charlottenburg
U-Bahn
  • Linie 7: U-Bhf Wilmersdorfer Straße Linie 2: U-Bhf Sophie-Charlotte-Platz

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung

Dienstleistungsbeschreibung

Schuldnerverzeichnis - Vorzeitige Löschung beantragen

Ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis wird nach drei Jahren automatisch gelöscht.

Für folgende Eintragungen können Sie eine vorzeitige Löschung beantragen:
  • Sie sind der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen
  • Sie haben die Vermögensauskunft abgegeben und aus dieser ergibt sich, dass eine Befriedigung der Gläubigerin oder des Gläubigers nicht erfolgen kann
  • Sie haben nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung der Gläubigerin oder des Gläubigers nachgewiesen

Voraussetzungen

  • Nachweis der vollständigen Befriedigung der Gläubigerin oder des Gläubigers oder
  • Nachweis des Fehlens oder Wegfalls des Eintragungsgrundes oder
  • Vorlage einer vollstreckbaren Entscheidung, aus der sich die Aufhebung oder die einstweilge Aussetzung der Eintragungsanordnung ergibt

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis
    (unter "Formulare")
    Den Antrag können Sie formlos schriftlich oder mit dem Formular stellen.
  • Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers
    Reichen Sie eine schriftliche Erklärung der Gläubigerin, des Gläubigers bzw. von deren Vertretern ein, dass die der Eintragung zu Grunde liegende Forderung vollständig befriedigt ist. Ratenzahlungsvereinbarungen oder bloße Einverständniserklärungen des Gläubigers zur vorzeitigen Löschung reichen nicht aus.
  • Nachweis, dass ein Eintragungsgrund fehlt oder dieser weggefallen ist
    z.B. Sie legen die Ausfertigung einer Entscheidung vor, mit der der Eintragung zu Grunde liegende Vollstreckungstitel aufgehoben wurde oder die Vollstreckung aus diesem Titel für unzulässig erklärt wurde.
  • Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung einer Entscheidung, aus der sich die Aufhebung oder die einstweilige Aussetzung der Eintragungsanordnung ergibt
    Legen Sie eine vollstreckbare Ausfertigung einer Entscheidung vor, aus der sich die Aufhebung oder die einstweilige Aussetzung der Eintragungsanordnung ergibt.
  • Angabe der Verfahrensnummer des zentralen Vollstreckungsgerichts
    Geben Sie die Verfahrensnummer des zentralen Vollstreckungsgerichts an.
    Die Verfahrensnummer für Berlin beginnt immer mit F1112R.....
  • Terminsladung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers zur Vermögensauskunft
    Legen Sie die Terminsladung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers zur Vermögensauskunft vor.
  • Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers
    Legen Sie die Eintragungsanordnung der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers vor.

Gebühren

keine
eventuell Zustellungsauslagen

Hinweise zur Zuständigkeit

Der Antrag auf vorzeitige Löschung kann bei jedem Amtsgericht gestellt werden.

Für die Entscheidung über die vorzeitige Löschung ist das Amtsgericht Mitte als zentrales Vollstreckungsgericht zuständig.

Chat

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