Wenn coronabedingt die Schule oder Kita schließt und das Kind zu Hause bleiben muss, steht gesetzlich versicherten berufstätigen Eltern Kinderkrankengeld für die Betreuung des Kindes zu. Berlin ermöglicht die Unterstützung wieder für selbstständige, geringfügig beschäftigte und berufstätige studierende Eltern.
Die Temporäre Familienhilfe kann für jedes Kind bis zu 12 Jahren und Kinder mit Behinderung bis zu 21 Jahren online beantragt werden.
Wer ist antragsberechtigt?
Privat-, freiwillig- oder familienversicherte Berliner Eltern, die coronabedingt ihre Kinder daheim betreuen müssen und deswegen nicht berufstätig sein können, werden jetzt finanziell unterstützt. Studierende, Aufstocker und Aufstockerinnen sowie Eltern mit Minijobs, die keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, können die temporäre Familienhilfe beantragen.
Wer Anspruch auf Kinderkrankengeld oder auf Sonderurlaub nach beamtenrechtlichen Vorschriften hat oder Kurzarbeitergeld bzw. Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz bezieht, erhält keine Temporäre Familienhilfe.
Wie viel und für wie viele Tage wird bezahlt?
Wie beim Kinderkrankengeld der Krankenkassen kann jedes Elternteil für jedes Kind 30 Tage, insgesamt maximal jedoch für 65 Tage, die finanzielle Hilfe beantragen. Alleinerziehende erhalten die Temporäre Familienhilfe je Kind für 60 Tage bzw. maximal 130.
Pro Betreuungstag gibt es 92 Euro. Bei geringfügiger Beschäftigung liegt der Maximalbetrag bei 450 Euro im Monat, bei Aufstockung gibt es 100 Euro im Monat.
Wo kann der Antrag gestellt werden?
Das Antragsformular gibt es online - siehe Links unten. Folgende Nachweise müssen beigefügt werden:
- Eine Kopie des Personalausweises,
- die Versicherungsbestätigung des Elternteils bzw. des privatversicherten Kindes,
- die Einwilligung zum Abgleich der Antragsdaten zwischen den Bewilligungsstellen und den für die Verwaltung der steuerlichen Angelegenheiten zuständigen Landesfinanzbehörden anhand der Steuer-ID,
- die Bescheinigung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin, dass keine Lohnfortzahlung erfolgt ist bzw. kein Kurzarbeitergeld gezahlt wurde bzw.
- ein Nachweis über geringfügige Beschäftigung oder eine Studienbescheinigung und
- eine Bescheinigung der Betreuungseinrichtung, dass das Kind nicht betreut werden konnte oder eine behördliche Anordnung, das Kind nicht in die Betreuungseinrichtung zu geben. Ein Muster für die Bescheinigung der Nicht-Inanspruchnahme der Betreuung gibt es unter "Materialien und Dokumente".
- Gegebenenfalls ein Nachweis über die Behinderung des Kindes.