Antje Dombrowsky/Berliner Beirat für Familienfragen
Eine passende Wohnung zu finden, ist nicht einfach – schon gar nicht, wenn die Mieten hoch und das Geld knapp ist und vielleicht auch noch die Zeit drängt. Aber es gibt Hilfen: Bei geringem Haushaltseinkommen kann ein Wohnberechtigungsschein (WBS) beantragt werden, mit dem eine aus öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung angemietet werden kann. In bestimmten Lebenssituationen wird auch ein besonderer Wohnbedarf anerkannt.
Wer hat Anspruch?
Wohnungssuchende, die sich dauerhaft in Berlin aufhalten, und deren Haushaltseinkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet, haben Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein. Auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen kann man über den WBS-Rechner prüfen, ob möglicherweise Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein besteht.
Beraten lassen und Antrag stellen
Der Antrag für einen Wohnberechtigungsschein wird beim zuständigen Wohnungsamt des Bezirks gestellt. Dort kann man sich auch zu allen Fragen rund um das Thema Wohnen informieren und beraten lassen. Die Antragsformulare können vorab über das Service-Portal Berlin abgerufen werden. Dort sind auch Informationen zu weiteren erforderlichen Unterlagen zu finden.
Was ist besonderer Wohnbedarf?
Es gibt Kontingente an Sozialwohnungen, die ausschließlich an Wohnungssuchende mit besonderem Wohnbedarf vergeben werden. Dieser kann - bei Hauptwohnsitz in Berlin seit mindestens einem Jahr - zum Beispiel anerkannt werden, wenn:
Haushalte mit einem oder mehreren Kindern in räumlich unzureichenden Wohnverhältnissen leben.
Personen mit nachgewiesener Schwerbehinderung (Grad von mindestens 50) in Wohnverhältnissen leben, die aufgrund der anerkannten Leiden objektiv ungeeignet sind.
Personen in Einrichtungen der sozialen Wohnhilfe oder sonstigen Behelfsunterkünften untergebracht sind (z. B. Frauenhäusern, Zufluchtswohnungen).
Personen, die das 65. Lebensjahr überschritten haben, eine unterbelegte Mietwohnung aufgeben (Anzahl der Zimmer größer als Anzahl der Haushaltsangehörigen).
Personen unverschuldet ihre Mietwohnung räumen müssen (z. B. aufgrund eines bauordnungsrechtlichen Benutzungsverbots oder mit Beendigung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses).
Leistungsempfangende nach Sozialgesetzbuch II und XII (Grundsicherung bei Arbeitssuche, im Alter oder bei Erwerbsminderung), die vom JobCenter oder Sozialamt eine konkrete Aufforderung zum Umzug in eine "angemessene Wohnung" erhalten haben.
Eine WBS-Wohnung finden
Die mit „WBS“ gekennzeichneten Wohnungen sind im Anzeigenteil auf Online-Suchportalen, in Tageszeitungen oder auf den Webseiten vieler Berliner Wohnungsunternehmen zu finden. Diese Wohnungen können auch nur mit WBS gemietet werden.
RlvF Wohnungen
Für Wohnungen, die nach den Richtlinien der vereinbarten Förderung gefördert wurden, benötigt man eine sogenannte Rlv-Bescheinigung. Maximales Einkommen, erlaubte Wohnungsgrößen - aber auch die Mieten - für diese vertraglich geförderten Wohnungen liegen über den Grenzen für Sozialwohnungen. Voraussetzungen, erforderliche Unterlagen und Formulare finden Sie im Service-Portal Berlin - siehe Link unten.
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