Minderjährige Kinder von Alleinerziehenden, die vom anderen Elternteil keinen Unterhalt bekommen – weil dieser nicht festzustellen, nicht leistungsfähig, nicht leistungswillig, unbekannt verzogen oder verstorben ist – haben Anspruch auf den sogenannten Unterhaltsvorschuss. Dieser soll helfen, die finanzielle Lebensgrundlage des Kindes zu sichern.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Für die Zahlung des Unterhaltsvorschusses müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss das Kind bei dem alleinerziehenden Elternteil leben. Es bekommt vom anderen Elternteil gar keinen oder nur einen Teil des ihm zustehenden Unterhalts oder nur unregelmäßig. Des Weiteren muss die alleinerziehende Person ledig, geschieden, verwitwet oder dauerhaft getrennt lebend sein.
Für Kinder zwischen zwölf und 18 Jahren gelten weitere Voraussetzungen: Das Kind oder der alleinerziehende Elternteil bezieht keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bzw. das Kind wäre durch den Unterhaltsvorschuss nicht mehr auf diese Leistungen angewiesen oder der alleinerziehende Elternteil erzielt im Sozialgesetzbuch II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto. Für Kinder unter 12 Jahren bleibt das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils unerheblich.
Dauer und Höhe der Leistungen
Der Unterhaltsvorschuss wird maximal bis zum vollendeten 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Mindestunterhalt abzüglich des Kindergeldes und ist altersabhängig. Kinder unter sechs Jahren erhalten bis zu 187 Euro, Kinder von sechs bis elf Jahren bis zu 252 Euro und Jugendliche von zwölf bis 17 Jahren maximal 338 Euro pro Monat.
Anrechnung von Einkünften
Das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt, wird auf die Unterhaltsleistung nicht angerechnet. Eigene Einkünfte des Kindes, wie beispielsweise Halbwaisenrente, werden jedoch angerechnet.
Antrag stellen
Der Unterhaltsvorschuss wird beim zuständigen Jugendamt beantragt. Weiterführende Informationen sowie die Formulare für die Antragstellung gibt es auf den Serviceseiten unter berlin.de und bei den Jugendämtern.
Weitere Informationen und Beratung
Neben dem Jugendamt bieten Beratung zum Unterhaltsvorschuss auch der Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV), die Selbsthilfeinitiative Alleinerziehender (SHIA) sowie Wohlfahrtsverbände wie die Caritas an.