Steuerliche Entlastung – Ausbildungsfreibetrag

Azubis mit ihrem Ausbilder im Betrieb

Wenn Kinder zur Ausbildung in eine eigene Wohnung, eine Wohngemeinschaft oder ein Wohnheim ziehen, kommen häufig höhere Kosten auf Eltern zu. Der Ausbildungsfreibetrag bietet hier eine steuerliche Entlastung. 

Was ist der Ausbildungsfreibetrag?

Für Eltern eines volljährigen Kindes, welches sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die zusätzlichen Wohnkosten als „Sonderbedarf“ in der Steuererklärung geltend zu machen. Dieser Freibetrag wird auch Ausbildungsfreibetrag genannt.

Voraussetzungen für einen Ausbildungsfreibetrag

Damit der Ausbildungsfreibetrag gewährt werden kann, reicht es nicht aus, dass sich das Kind in einer Ausbildung befindet. Insgesamt müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:  

  • das Kind ist volljährig,
  • es befindet sich in einer Ausbildung,
  • es wohnt auswärtig und
  • für das Kind besteht ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag.

Dabei ist zu beachten, dass Freiwilligendienste wie ein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr oder der Bundesfreiwilligendienst nicht als Ausbildung verstanden werden und daher in diesen Fällen kein Ausbildungsfreibetrag geltend gemacht werden kann. Zur Ausbildung werden hingegen sowohl die schulische und betriebliche Berufsausbildung als auch die Ausbildung oder Studium an einer (Fach-)Hochschule gezählt. Um festzustellen, ob das Kind außerhalb des elterlichen Haushalts wohnt, ist nicht die Entfernung in Kilometern entscheidend, sondern vielmehr der Zeitraum. Wichtig ist dabei vor allem, dass das Kind räumlich unabhängig von den Eltern lebt.

Höhe des Freibetrags

Pro Kalenderjahr beträgt der Freibetrag insgesamt 924 Euro (Stand März 2022). Der Betrag wird entsprechend gekürzt, wenn die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr über erfüllt sind. Das heißt zum Beispiel, dass bei Abbruch oder Abschluss einer Ausbildung zur Mitte des Kalenderjahres nur die Hälfte des Freibetrags geltend gemacht werden kann. Die Einkünfte des Kindes in Ausbildung haben keinen Einfluss auf die Höhe des Freibetrags. BAföG-Leistungen werden nur auf den Ausbildungsfreibetrag angerechnet, sofern es sich dabei um Zuschüsse handelt. Hingegen sind BAföG-Leistungen auf Darlehensbasis anrechnungsfrei.

Ausbildungsfreibetrag bei geschiedenen und getrennt lebenden Elternteilen

Geschiedenen oder getrennt voneinander lebenden Elternteilen steht grundsätzlich jeweils die Hälfte des Ausbildungsfreibetrags zu. Es ist aber auch möglich, den Freibetrag in einem anderen Verhältnis auf die Elternteile aufzuteilen. Dafür muss man in der "Anlage Kind" bei der Steuererklärung den gewünschten Prozentsatz eintragen. Beide Elternteile müssen dieser Aufteilung mit einem formlosen Antrag zustimmen.


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