Schutz für Schwangere und Stillende am Arbeitsplatz

Schwangere im Büro hält Papiere in der Hand

Schwangere und stillende Frauen sind in Deutschland durch das Mutterschutzgesetz vor übermäßigen Belastungen am Arbeitsplatz, finanziellen Einbußen und Verlust des Arbeitsplatzes geschützt.

Wie werden Schwangere geschützt?

Werdenden und stillenden Müttern dürfen keine anstrengenden, körperlich schweren, gesundheitsgefährdenden oder gefährlichen Arbeiten zugewiesen werden. Damit die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die gesetzlichen Pflichten erfüllen und die Schwangere beim zuständigen Landesamt für Arbeitsschutz melden kann, sollte sie oder er möglichst früh über die Schwangerschaft informiert werden. Je nach Tätigkeit und Gesundheitszustand der Schwangeren bzw. stillenden Mutter kann der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin auch ein Beschäftigungsverbot erteilen. Während des Beschäftigungsverbotes hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf die Weiterzahlung ihres Gehalts.

Das Mutterschutzgesetz regelt zumutbare Arbeitsbedingungen für schwangere und stillende Frauen und schützt auch Mütter in Ausbildung, im Studium und in arbeitnehmerähnlicher Selbstständigkeit.

Mutterschutzfristen

Während der letzten sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und acht Wochen nach der tatsächlichen Entbindung darf die Arbeitnehmerin nicht beschäftigt werden. Bei einer vorzeitigen Entbindung verlängert sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt um die Zeit, die vorher nicht in Anspruch genommen wurde. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um weitere vier Wochen. Bei Geburt eines Kindes mit Behinderung – in vielen Fällen für die Mutter mit besonderen körperlichen und psychischen Belastungen verbunden – kann sie bei Ihrem Arbeitgeber eine Verlängerung der Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen beantragen.

Während der letzten sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin dürfen Schwangere nur dann beschäftigt werden, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereiterklären. Die Erklärung ist jederzeit widerrufbar. Für die acht bzw. zwölf Wochen nach der Entbindung gilt dagegen ein absolutes Beschäftigungsverbot. Während dieser Zeiten besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Kündigungsschutz

Für die Arbeitnehmerin besteht von Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung Kündigungsschutz. Wird Elternzeit in Anspruch genommen, besteht Kündigungsschutz bis zum Ende der Elternzeit. Erleiden Frauen nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt, besteht für sie Kündigungsschutz bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Fehlgeburt.

Stillpausen

Stillende Mütter haben während der Arbeitszeit gegenüber der Arbeitgeberin einen Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Freistellung, um ihr Baby zu stillen.

Downloads

Leitfaden zum Mutterschutz

Broschüre (Stand: 04/2021).

PDF-Dokument
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