Rentenbesteuerung und Rentenfreibetrag

Eine Steuerberaterin und ein Rentnerehepaar schauen auf ein Formular.

Auch Rentnerinnen und Rentner sind steuerpflichtig. Sie müssen ihre Altersrente versteuern, wenn diese höher ist als der steuerliche Grundfreibetrag. Steuern fallen dann aber nur auf einen Teil der Rente an, denn es gibt bis voraussichtlich 2039 zusätzlich einen Rentenfreibetrag. Die Höhe des Rentenfreibetrags wird individuell berechnet.  

Das Finanzamt erhebt Steuern auf einen Teil der Renteneinkünfte. Im Gegenzug werden Rentenversicherungsbeiträge zunehmend steuerfrei. Neben Altersrenten werden auch Renten wegen Erwerbsminderung und Hinterbliebenenrenten besteuert. Das zuständige Finanzamt informiert Sie über die Höhe der Besteuerung.

Ob Sie eine Einkommenssteuererklärung abgeben müssen, hängt von den steuerpflichtigen Einkünften ab.

Rentenfreibetrag wird individuell berechnet

Der Rentenfreibetrag ist der Teil der Rente, der nicht versteuert werden muss. Rentnerinnen und Rentner, die nach Abzug des Rentenfreibetrags mit ihren Renteneinkünften unter dem steuerlichen Grundfreibetrag liegen, müssen keine Steuern zahlen. Wie hoch der endgültige Rentenfreibetrag ist, hängt davon ab, in welchem Jahr Sie in die Rente eintreten und wie hoch die volle Jahresbruttorente im zweiten Jahr, in dem Sie Rente beziehen ist. Das Finanzamt berechnet den Rentenfreibetrag individuell. Er bleibt über die gesamte Dauer des Rentenbezugs gleich.

Wenn Sie bereits vor dem 1. Januar 2005 Rente bezogen haben, erhalten Sie einen Rentenfreibetrag in Höhe von 50 Prozent Ihrer Jahresbruttorente, die Sie 2005 bezogen haben. Die anderen 50 Prozent Ihrer Rente müssen Sie versteuern.

Der zu versteuernde Anteil der Rente wird seit 2005 je nach Jahr des Renteneintritts schrittweise erhöht. Bis zum Jahr 2020 stieg der zu versteuernde Anteil der Renteneinkünfte jährlich um zwei Prozentpunkte auf insgesamt 80 Prozent. Seit 2020 steigt er jedes Jahr um einen weiteren Prozentpunkt. Ab dem Jahr 2040 gibt es voraussichtich keinen Rentenfreibetrag mehr. Rentnerinnen und Rentner, die ab 2040 in Rente gehen, müssen ihre Renteneinkünfte dann voll versteuern. Die Bundesregierung hat jedoch bereits angekündigt, den Übergangszeitraum bis zur Vollbesteuerung der Renten bis zum Jahr 2058 strecken zu wollen.

Der angepasste Rentenfreibetrag gilt jeweils für Neurentnerinnen und -rentner, die in dem entsprechenden Jahr in Rente gehen. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat weitere Informationen zur Besteuerung der Rente zusammengestellt. Dort finden Sie auch Informationen zur Kranken- und Pflegeversicherung für Rentnerinnen und Rentner.

Beim Bundesfinanzministerium finden Sie ebenfalls umfangreiche Informationen zur Rentenbesteuerung

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