Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei der Rente

Väter und Mütter können die Kindererziehungszeiten als Beitrags- und Wartezeiten auf die spätere gesetzliche Altersrente anrechnen lassen.

Die Person, welche das Kind hauptsächlich erzieht, gilt in der gesetzlichen Rentenversicherung automatisch als pflichtversichert. Voraussetzung ist, dass die Person einen Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten gestellt hat. Die Beiträge hierfür übernimmt komplett der Bund.

Der erziehende Elternteil wird bis zu drei Jahre nach der Geburt automatisch rentenrechtlich mit dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten gleichgestellt. Auch wenn der Elternteil in dieser Zeit kein Erwerbseinkommen hat.

Wir beantworten für Sie die wichtigsten Fragen rund um die Anrechnung der Kindererziehungszeiten für Ihre Rente.

  • Welche Voraussetzungen muss ich für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten erfüllen?

    Sie müssen Ihr Kind in Deutschland erzogen haben und auch gewöhnlich dort mit ihm leben.

    Sie müssen die Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) beantragen. Dies machen Sie mit dem „Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten / Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung“ (V0800) direkt bei der DRV.
     

  • Welche Zeiten bekomme ich angerechnet?
    • Für Ihre Kinder, die bis 1991 geboren wurden können Sie jeweils 30 Monate für die Rente anrechnen lassen.
    • Für Ihre Kinder, die ab 1992 geboren wurden, können Sie jeweils 36 Monate für die Rente anrechnen lassen.
  • Wie bekomme ich mehrere Kinder angerechnet?

    Erziehen Sie gleichzeitig mehrere Kinder, etwa bei Mehrlingsgeburten oder bei dicht aufeinanderfolgenden Geburten, Adoptionen oder Pflegschaften, verlängert sich die Kindererziehungszeit um die Zeit, in der Sie gleichzeitig mehrere Kinder erzogen haben.

    Beispielrechnung

    • Geburt des ersten Kindes: 6. Juni 2012
    • Geburt des zweiten Kindes: 8. März 2014

    Bei der Geburt des zweiten Kindes befanden Sie sich im 21. Monat der Kindererziehungszeit. Ab April 2014 können Sie sich deshalb noch 51 Monate Erziehungszeit anrechnen lassen – 36 Monate für das zweite Kind plus die noch verbliebenen 15 Monate vom ersten Kind. Insgesamt können Sie so die vollen 72 Monate Kindererziehungszeit anrechnen lassen.

    Bei Zwillingsgeburten können Sie sich als der erziehende Elternteil 72 Monate anrechnen lassen, bei Drillingen entsprechend 108 Monate.

  • Wem wird die Anrechnungszeit zugeordnet?

    Die Zuordnung der Kindererziehungszeiten kann während der drei Jahre zwischen den Eltern zeitlich aufgeteilt werden. Wichtig dabei ist: Bei gemeinsamer Erziehung erhält grundsätzlich die Mutter die beantragte Kindererziehungszeit.

    Soll stattdessen der Vater versichert sein, kann die Erklärung der Eltern grundsätzlich nur für die Zukunft abgegeben werden. Die Erklärung gilt ab Antragstellung maximal zwei Monate rückwirkend.

    Auch Adoptiveltern sowie Stief- und Pflegeeltern können sich die Kindererziehungszeiten anrechnen lassen.

    Großeltern oder Verwandte können Kindererziehungszeiten geltend machen, wenn das Kind dort dauerhaft in häuslicher Gemeinschaft als Pflegekind wohnt. Voraussetzung ist, dass kein Obhuts- und Erziehungsverhältnis zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind mehr besteht.

  • Wie ist die Regelung bei Regenbogenfamilien?

    Die beantragte Erziehungszeit bekommt vorangig der leibliche Elternteil angerechnet. Sind beide nicht die leiblichen Eltern, bekommt der Elternteil die Zeit angerechnet, der die Elternstellung zuerst erlangt hat. Das ist beispielsweise bei einer sukzessiven Adoption die Person, die das Kind zuerst adoptiert hat.

    Das gilt auch für queere Pflegeeltern. Gibt es bei einem gleichgeschlechtlichen Paar weder einen leiblichen Elternteil noch ein Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat, werden die beantragten Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im monatlichen Wechsel zugeordnet.

  • Wird Erwerbstätigkeit während der Erziehungszeit angerechnet?

    Ist der erziehende Elternteil neben der Kindererziehung in den ersten drei Jahren nach der Geburt zusätzlich erwerbstätig, profitiert er noch mehr von der Kindererziehungszeit. Denn die Beiträge für die beantragten Kindererziehungszeiten werden zusätzlich zu zeitgleichen Beitragszeiten aus eigener Erwerbstätigkeit auf die Rente bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze angerechnet.

  • Werden weitere Zeiten zur Kindererziehung berücksichtigt?

    Darüber hinaus werden Erziehungszeiten bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes als „Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung“ anerkannt. Diese können Einfluss auf die Erfüllung der Voraussetzungen (Reduzierung Wartezeit) und die Berechnung einer Rente haben.

  • Was, wenn ich während der Kindererziehung im Ausland war?

    Wenn Sie die Kinder im Ausland erzogen haben, zählen die Zeiten der Kindererziehung für eine spätere Rente in Deutschland in der Regel nicht mit. Ausnahmen können bei einer engen Beziehung zum Arbeits- und Erwerbsleben in Deutschland bestehen – beispielsweise bei einer zeitlich befristeten Beschäftigung im Ausland. Ihre Staatsangehörigkeit und die Ihrer Kinder spielt für die Anrechnung keine Rolle.

  • Muss ich die Zeiten der Rentenversicherung melden?

    Im Gegensatz zu den Arbeitszeiten erfasst die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Kindererziehungszeiten nicht automatisch. Dies geschieht erst, wenn Sie bei der DRV den Antrag stellen.

    DRV: „Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten / Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung“ (V0800)

  • Wie weise ich Kindererziehungszeiten nach?

    Als Nachweis für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten reicht die Erklärung im Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) auf Feststellung von Kindererziehungszeiten aus. Die Geburt der Kinder müssen Sie durch eine Geburtsurkunde nachweisen.

    DRV: „Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten / Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung“ (V0800)

  • Wo kann ich mehr Informationen finden?

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