Erwerbstätige Eltern haben einen Rechtsanspruch darauf, im Beruf eine Zeitlang auszusetzen oder kürzerzutreten, um ihr Kind zu betreuen und zu erziehen. Über die gesetzlichen Regelungen zur Elternzeit sollten sich werdende Mütter und Väter möglichst frühzeitig informieren.
Wann hat man Anspruch auf Elternzeit?
Voraussetzung für die Elternzeit ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis. Dies kann ein befristeter Arbeitsvertrag, Teilzeitarbeitsvertrag eine geringfügige Beschäftigung, Ausbildung, Umschulung, Fortbildung oder auch Heimarbeit sein. Befristete Verträge verlängern sich durch die Elternzeit in der Regel nicht. Weitere Voraussetzung ist, dass die Eltern bzw. Mutter oder Vater mit dem Kind in einem Haushalt leben und das Kind überwiegend selbst betreuen und erziehen.
Wer darf Elternzeit nehmen?
Anspruch auf Elternzeit haben Mütter oder Väter, Stiefeltern, Adoptiveltern, Menschen in eingetragene Lebenspartnerschaft, Pflegeeltern, die ein Kind in Vollzeitpflege genommen haben, und in Ausnahmefällen auch Verwandte dritten Grades, z.B. Großeltern, Onkel, Tanten oder Geschwister.
Elternzeit anmelden
Die Elternzeit muss mindestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn beim Betrieb schriftlich angemeldet werden. Dieser darf die Elternzeit weder ablehnen noch vertraglich ausschließen. Die Erklärung über die Elternzeit ist bindend, d.h. eine vorzeitige Beendigung ist nur mit Einverständnis des Betriebs oder durch eigene Kündigung möglich.
Wie lange darf die Elternzeit dauern?
Der Anspruch auf Elternzeit beträgt je Elternteil bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes 36 Monate.
Wann kann die Elternzeit genommen werden?
Eltern von Kindern, die ab dem 01.07.2015 geboren sind, können ohne Zustimmung des Betriebs 24 Monate bisher nicht beanspruchter Elternzeit ganz oder teilweise auf den Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes übertragen. Eltern, deren Kinder vor dem 01.07.2015 geboren sind, dürfen zwölf Monate Elternzeit auf diesen Zeitraum übertragen, sofern der Betrieb zustimmt.
Elternzeit aufteilen
Mütter können die Elternzeit erst im Anschluss an die Mutterschutzfrist nehmen, Väter bereits ab Geburt des Kindes. Beide können ihre Elternzeit in drei Abschnitte aufteilen (Eltern von Kindern, die vor dem 01.07.2015 geboren sind: zwei Abschnitte), sich in der Elternzeit abwechseln oder die Elternzeit ganz oder teilweise gemeinsam nehmen.
Kündigungsschutz
Mit Anmeldung der Elternzeit setzt ein Kündigungsschutz ein. Dieser beginnt für Eltern von Kindern, die vor dem 01.07.2015 geboren sind, acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Für Eltern von Kindern, die ab dem 01.07.2015 geboren sind, beginnt er für eine Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes ebenfalls acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, zwischen dem dritten und dem achten Lebensjahr des Kindes bereits 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Anspruch auf Teilzeitarbeit
Während der Elternzeit ist eine Beschäftigung von bis zu 30 Stunden pro Woche erlaubt. Mit Einverständnis des Betriebs ist eine Teilzeittätigkeit auch bei einem anderen Betrieb oder Unternehmen möglich oder im Rahmen einer Selbstständigkeit.
Rückkehr aus der Elternzeit
Nach Rückkehr aus der Elternzeit gilt wieder die im Arbeitsvertrag festgelegte Tätigkeit und Arbeitszeit. Eine Schlechterstellung bei der Arbeitszeit oder beim Verdienst ist nicht zulässig.
Weitere Informationen und Beratungsmöglichkeiten
Die Elterngeldstellen der Berliner Bezirksämter beraten rund um das Thema Elternzeit. In der Broschüre „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sind alle wichtigen Informationen zusammengefasst. Das Ministerium bietet Eltern auch eine telefonische Beratung über das Service-Telefon an. Unter anderem berät auch die Berliner Einrichtung KOBRA - Beruf - Bildung - Arbeit zu Fragen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
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Eltern im Job
(Stand: 10/2014)
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Copyright: Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: So sag ich´s meinen Vorgesetzten - Elternzeit, Wiedereinstieg und flexible Arbeitszeitsmodelle
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