Eheähnliche Lebensgemeinschaft

Junges Paar, das sich in einer Straße umarmt

Wenn Paare ohne Trauschein zusammenleben, müssen sie sich um ihre gegenseitige Absicherung selbst kümmern. Denn was für die Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft gesetzlich geregelt ist, gilt nicht für nichteheliche Lebensgemeinschaften. Es können aber viele Dinge durch schriftliche Vereinbarungen und Vollmachten geregelt werden.

Finanzielle Absicherung

Paare können für den Fall einer Trennung Unterhaltsregelungen miteinander treffen. Das ist insbesondere sinnvoll, wenn ein Teil des Paares den Großteil der Familienarbeit übernimmt und daher nicht oder nur teilweise erwerbstätig ist.

Altersvorsorge

Da Ansprüche aus einer öffentlich-rechtlichen Hinterbliebenen- oder Altersversorgung nicht an Personen außerhalb der Ehe übertragen werden können, solltenunverheiratete Paare prüfen, welche Absicherungen sie durch private Vorsorge (zum Beispiel Risikolebensversicherung, Riester- oder Rürup-Rente) treffen wollen.

Gemeinsame Kinder

Das Sorgerecht für gemeinsame Kinder nicht verheirateter Paare besitzt zunächst automatisch die Mutter. Für ein gemeinsames Sorgerecht müssen die Eltern beim Jugendamt eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben und eine solche notariell beurkunden lassen. Dies ist auch schon vor der Geburt möglich. Die Vaterschaft wird bei nicht ehelich geborenen Kindern nicht automatisch dem Kindsvater zuerkannt. Unverheiratete Väter müssen daher im Standes- oder Jugendamt die Vaterschaft anerkennen. Dies erfordert die Zustimmung der Kindsmutter und kann ebenfalls bereits vor Geburt des Kindes erfolgen.

Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Personen in eheähnlichen Lebensgemeinschaften und deren Kinder selbst versichert sein. Gemeinsame Kinder können in die Versicherung eines Partners oder einer Partnerin aufgenommen werden.

Hinterbliebenenversorgung

Bei Beihilfen im Fall von Krankheit, Geburt und Tod sowie bei der Hinterbliebenenversorgung werden nichteheliche Partner oder Partnerinnen nicht berücksichtigt, gemeinsame Kinder hingegen schon.

Kein Ehegattensplitting möglich

Das Ehegattensplitting steht Paaren in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht zu.

Vereinbarungen zu Mietvertrag, Einrichtung und Nachlass

Wird der Mietvertrag für die gemeinsam genutzte Wohnung von einem Paar gemeinsam abgeschlossen, sollte vereinbart werden, ob die Wohnung im Trennungsfall aufgegeben wird, bzw. was bei Auszug einer der Personen im Hinblick auf die Zahlungspflicht geschehen soll. Auch empfiehlt es sich, die wichtigen Vermögens- und Einrichtungsgegenstände aufzulisten und festzuhalten, wem sie gehören.

Kein gesetzliches Erbrecht

Da Menschen in eheähnlichen Lebensgemeinschaften auch kein gesetzliches Erbrecht haben, können Auseinandersetzungen mit den Erben darüber entstehen, welche Gegenstände des gemeinsamen Haushalts der verstorbenen Person gehört haben und welche dem Hinterbliebenen gehören. Durch schriftliche Vereinbarungen kann Vorsorge für solche Fälle getroffen werden. Notariell können Erbansprüche in einem Testament bzw. Erbvertrag festgelegt werden. Ferner ist es zweckmäßig, einander Vollmachten für Geldinstitute über den Tod hinaus auszustellen.


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