Erkrankt ein Kind, haben berufstätige Eltern Anspruch auf Kinderkrankentage. Sie können sich von der Arbeit freistellen lassen, um für ihr Kind da zu sein. Zum Ausgleich des Verdienstausfalls erhalten sie Kinderkrankengeld.
Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld
Jedes gesetzlich krankenversichterte Elternteil hat bei Erkrankung seines ebenfalls gesetzlich krankenversicherten Kindes bis zwölf Jahre Anspruch auf Kinderkrankentage.
Dem Betrieb und der Krankenversicherung ist die ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung und Pflegebedürftigkeit des Kindes vorzulegen. Zum Ausgleich des Verdienstausfalls wird Kinderkrankengeld in Höhe von bis zu 90 Prozent des Nettogehaltes gezahlt. Müssen Eltern nur für kurze Zeit der Arbeit fernbleiben, und sich nicht länger als fünf Tage um ihr krankes Kind kümmern, haben sie möglicherweise gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber auch einen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung von der Arbeit. Dies sollte vorab geklärt werden.
Gesetzlich versicherte Selbstständige und freiberuflich Tätige haben unter Umständen ebenfalls Anspruch auf Kinderkrankengeld. Detaillierte Auskünfte erteilen die Krankenkassen.
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