Bürgergeld / Sozialgeld

Auf einem Tisch liegt ein Antrag für die Sicherung des Lebensunterhalts. Auf dem Antrag liegen Münzen und Geldscheine.

Bürgergeld (vormals Arbeitslosengeld oder ALG II) und Sozialgeld sind Fürsorgeleistungen des Staates, die eine Grundsicherung des Lebensunterhalts gewährleisten sollen. Wer erwerbsfähig und hilfebedürftig ist, weil er oder sie zum Beispiel keine Arbeit findet oder das Arbeitseinkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, kann das Bürgergeld – auch Grundsicherung für Arbeitsuchende oder bisher Hartz IV genannt – erhalten. Hilfebedürftige Personen, die nicht erwerbsfähig sind, können Sozialgeld beantragen.

Antrag stellen

Der Antrag für das Bürgergeld bzw. Sozialgeld wird beim zuständigen Jobcenter gestellt. Die Zuständigkeit des Jobcenters richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnort. Auf der Internetseite der Arbeitsagentur erscheint nach Eingabe der Postleitzahl des Wohnortes die Adresse und Telefonnummer der Dienststelle, die für den Wohnort zuständig ist.

Vorhandenes Vermögen

Bevor Bürger- bzw. Sozialgeld bezogen werden kann, muss zunächst vorhandenes Vermögen für den Lebensunterhalt eingesetzt werden. Insbesondere ist das Einkommen oder Vermögen eines in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners oder Partnerin zu berücksichtigen. Bei Kindern unter 25 Jahren wird auch das Einkommen oder Vermögen der Eltern herangezogen.

In diesem Zusammenhang gibt es – je nach Sachverhalt – verschiedene Freibeträge. Freibeträge schützen auch Rücklagen, die der Altersvorsorge dienen. Das Vermögen von Kindern ist ebenfalls durch einen Freibetrag geschützt.

Geldleistungen

Neben der Übernahme der Kosten für die Miete eines angemessenen Wohnraums, Heizung sowie der Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung wird Beziehenden von Bürger- bzw. Sozialgeld ein pauschaler Geldbetrag in Höhe des so genannten Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens und die Teilnahme am kulturellen Leben) gezahlt.

Regelbedarf

Die Höhe des Regelbedarfs richtet sich unter anderem danach, ob der oder die Bezugsberechtige alleinstehend ist oder in einer Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft lebt.

Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden unter 25-jährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/-in: Der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller oder die Antragstellerin in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.

Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.

Die individuelle Höhe des Bürgergelds hängt davon ab, ob jemand hilfebedürftig ist und somit den Lebensunterhalt und den der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht aus eigener Kraft und eigenen Mitteln decken können. Um dies festzustellen, werden nicht nur die eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt, sondern auch die aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.

Der Regelbedarf für Kinder und Jugendliche ist niedriger als der für Erwachsene und ist je nach Alter des Kindes unterschiedlich.

Anspruch auf Mehrbedarf

Alleinerziehenden, Schwangeren, Auszubildenden sowie Menschen mit Behinderung wird ein Mehrbedarf gewährt. Alleinerziehende Elternteile können den Mehrbedarf erhalten, wenn sie sich ausschließlich alleine um die Pflege und Erziehung der Kinder kümmern.

Nehmen erwerbsfähige behinderte Menschen an einer Maßnahme zur Bildung und Teilhabe teil, so können diese bis zu 35 Prozent als Mehrbedarfszuschlag erhalten.

Ausführliche Informationen erteilt das zuständige Jobcenter.

Weitere Leistungen

Bezieherinnnen und Bezieher von Bürger- bzw. Sozialgeld können über den Regelbedarf hinaus weitere Leistungen als Darlehen, Geld- oder Sachleistung erhalten, beispielsweise für die Erstausstattung einer Wohnung, Schwangerschaftskleidung oder für die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes.

Freibetrag bei Erwerbstätigkeit

Bezieherinnnen und Bezieher von Bürgergeld dürfen einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Das Einkommen wird aber auf den Bezug angerechnet. Dabei gibt es Freibeträge, so dass durch die Erwerbstätigkeit mehr Haushaltseinkommen zur Verfügung steht.

Bildungs- und Teilhabepaket (BuT)

Bezieherinnnen und Bezieher von Bürger- bzw. Sozialgeld können über das so genannte Bildungspaket finanzielle Unterstützung für bessere Bildungs- und Teilhabechancen ihrer Kinder erhalten. Dies können beispielsweise Zuschüsse für das Mittagessen in Kita oder Schule, den Monatsbeitrag des Sportvereins oder für die Kosten eines Ausflugs oder einer Klassenfahrt sein. Weitere Informationen dazu sind auf den Internetseiten von berlin.de zu finden.

Berechtigungs­nachweis Berlin-Ticket S

Leistungsberechtigte erhalten den so genannten Berechtigungs­nachweis Berlin-Ticket S, mit dem sie kostenfreien oder reduzierten Eintritt zu Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen und Ermäßigung im öffentlichen Nahverkehr (BVG, S-Bahn, DB Regio) erhalten.


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