Arbeitsuchend, arbeitslos – Der Weg zum Arbeitslosengeld in Berlin

Eine Frau und ein Mann sitzen in einem Büro und schauen auf einen Laptop-Bildschirm.

Droht der Verlust des Arbeitsplatzes durch Auslaufen des Arbeitsvertrags, Kündigung, Umzug oder andere Umstände, ist es wichtig, sich rechtzeitig an die zuständige Stelle der Bundesagentur für Arbeit zu wenden. Denn für den Anspruch auf Arbeitslosengeld müssen Sie gesetzlich festgelegte Fristen für die Arbeitsuchend- und Arbeitslosenmeldung einhalten.

Wenn Sie wissen, dass Ihr Beschäftigungsverhältnis endet – etwa weil ein befristeter Arbeitsvertrag ausläuft, Sie gekündigt wurden oder aus einem anderen Grund Ihre Arbeit verlieren, müssen Sie sich so schnell wie möglich Arbeitssuchend melden. Wenn Sie bis zum Ende Ihres Arbeitsvertrages keine neue Beschäftigung gefunden haben, müssen Sie sich am ersten Tag ohne Job Arbeitslos melden. Wir geben Ihnen einen Überblick über den Ablauf und die wichtigsten Anlaufstellen.

Arbeitssuchend und arbeitslos melden

  • 3 Monate vor Ende des Arbeitsvehätnisses

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  • 3 Tage nach Kenntnis über Vertragsbeendigung

  • 1 Woche Sperrzeit bei Verzögerung

  • 1. Tag nicht beschäftigt: Arbeitslos melden!

Schnellstmöglich arbeitssuchend melden

Je früher die Arbeitssuchendmeldung erfolgt, desto besser, denn meist ist es einfacher, aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus eine neue Beschäftigung zu finden. 

  • Spätestens drei Monate vor Ende des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses muss die Arbeitssuchendmeldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen.
  • Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung selbst weniger als drei Monate, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis erfolgen.

Was, wenn Sie die Frist verpasst haben?

Wenn die Arbeitssuchendmeldung nicht fristgerecht erfolgt, kann für den Bezug von Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von einer Woche verhängt werden.

So melden Sie sich arbeitssuchend:

Arbeitslos melden in Berlin

Generell gilt: Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte sind in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert und zahlen monatlich Beiträge ein. Tritt der Fall der Arbeitslosigkeit ein, können sie Arbeitslosengeld beantragen. Die Arbeitslosmeldung ist also die Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld. Dafür muss man persönlich zur zuständigen Agentur für Arbeit gehen, spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit. 

Versicherte der Arbeitslosenversicherung haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie arbeitslos sind, sich persönlich arbeitslos gemeldet haben und die sogenannte Anwartschaftszeit erfüllen.

Wichtig: Rechzeitige Arbeitslosmeldung

Für die Arbeitslosmeldung müssen Sie persönlich zur zuständigen Agentur für Arbeit gehen.
Und das spätestens am 1. Tag der Beschäftigungslosigkeit. 

Die wichtigsten Fragen und Antworten rund ums Arbeitslosengeld

  • Was bedeutet die Anwartschaftszeit?

    Um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, müssen Sie die sogenannte Anwartschaftszeit erfüllen. Das ist die Summe aller Zeiten, in denen Sie in den vergangenen 30 Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. 

    Die Regelanwartschaftszeit gilt als erfüllt, wenn Sie in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate in der Arbeitslosenversicherung versichert waren. Beispielsweise weil Sie eine sozialversicherungeplichtige Beschäftigung hatten, Krankengeldbezugs bezogen haben oder freiwillig versichert waren.

    Bei befristeten Arbeitsverhältnissen gelten unter bestimmten Umständen auch kürzer Anwartschaftszeiten. 

    Weitere Informationen Anwartschaftszeit und zu den Sonderregelungen finden Sie bei der Agentur für Arbeit.

  • Wie hoch ist das Arbeitslosengeld?

    Die Höhe des monatlich gezahlten Arbeitslosengelds liegt bei 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts.

    Wenn Sie ein Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes haben, bekommen Sie 67 Prozent Ihres pauschalierten Nettoentgelts. Als Kind gelten im Sinne des Einkommenssteuergesetz Kinder, die noch nicht volljährig sind (Einkommensteuergesetz (EStG): Paragraf 32 Absatz 3). Unter besonderen Umständen gilt das auch für Ihre Kinder, die schon über 18 Jahre alt sind, sich aber beispielsweise noch in einer Ausbildung befinden oder einen Freiwilligendienst leisten. Allerdings höchstens bis zum 25. Geburtstag. Wenn ihr Kind sich aufgrund einer Behinderung, die vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, nicht selbst versorgen kann, entfällt die Altersgrenze (EStG: Paragraf 32 Absatz 4).

    Weiterhin wird die Lohnsteuerklasse bei der Berechnung des Arbeitslosengelds berücksichtigt.

    Bei der Bundesagentur für Arbeit, finden Sie weitere Informationen zur Berechnung des Arbeitslosengeldes und einen Arbeitslosengeld-Rechner.

  • Wie lange bekomme ich das Arbeitslosengeld?

    Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld liegt zwischen drei und 24 Monaten. Sie ist abhängig von Ihrem Alter, sowie von der Länge des Zeitraums, in dem Sie in den vergangenen fünf Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. 

    In der Broschüre „Merkblatt für Arbeitslose: Ihre Rechte – Ihre Pflichten“ (PDF) der Bundesagentur für Arbeit finden Sie auf den Seiten 33 bis 37 weitere Information zur Anspruchsdauer. 

  • Was ist die Sperrzeit?

    In einer sogenannten Sperrzeit bekommen Sie kein Arbeitslosengeld gezahlt. Die Sperrzeit kann bis zu 12 Wochen betragen.

    Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund beendet haben, Sie sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit nicht melden, Sie einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben und eine Abfindung bezahlt bekommen oder Sie eine Ihnen vermittelte Arbeit nicht annehmen.

    Auch wenn Sie sich nicht frühzeitig arbeitsuchend melden, können Sie eine Sperrzeit bekommen. Daher ist es wichtig, dass Sie sich schnellstmöglich arbeitssuchend melden, wenn Sie erfahren, dass Ihr Beschäftigungsverhältnis endet.

    Die rechtlichen Regelungen zur Sperrzeit finden Sie im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), Paragraf 159.

  • Kann ich Geld nebenher verdienen?

    Während Sie Arbeitslosengeld bekommen, dürfen Sie eine Nebenbeschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit mit einem Umfang von maximal 15 Wochenstunden ausüben. Wenn Sie mehr als 15 Stunden pro Kalenderwoche arbeiten, müssen Sie sich aus der Arbeitslosigkeit abmelden. Das Nebeneinkommen wird, wenn Sie mehr als 165 Euro im Monat verdienen, auf das Arbeitslosengeld angerechnet. 

    Sie müssen die Nebenbschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorab der Agentur für Arbeit melden.

    Bei der Bundesagentur für Arbeit finden Sie mehr Informationen zur Nebenbschäftigung und Werbungskosten. Dort können Sie auch online Ihre Nebenbeschäftigung anmelden.

  • Was ist, wenn ich krank und damit arbeitsunfähig werde?

    Wenn Sie aufgrund von Krankheit arbeitsunfähigkeit sind, müssen Sie das bei Ihrer Agentur für Arbeit melden. Das geht auch online oder über die BA-mobil-App. Die Bescheinigungen zur Arbeitsunfähigkeit übermittelt die gesetzliche Krankenkasse seit dem 1. Januar 2024 elektronisch. Für gesetzlich Krankenversicherte entfällt damit die Pflicht, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Papierform einzureichen.

    Sie bekommen das Arbeitslosengeld bis zu sechs Wochen weitergezahlt. Voraussetzung ist, dass Ihre Arbeitsunfähigkeit während des Leistungsbezugs eingetreten ist. Wenn Sie weniger als sechs Wochen krank sind, informieren Sie Ihre Agentur für Arbeit, ab wann Sie wieder arbeitsfähig sind. Auch dass können Sie online oder über die App erledigen.

    Sind Sie aufgrund ein und derseselben Krankheit länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, haben Sie gegenüber der Krankenkasse Anspruch auf Krankengeld.

    Bei der Bundesagentur für Arbeit finden Sie ein umfangreiches FAQ zum Thema Arbeitslosengeld, Krankheit, Betreuung und Pflege

  • Was ist, wenn ich mein krankes Kind betreuen muss?

    Lassen Sie sich von einer Ärztin oder einem Arzt bestätigen, dass Sie Ihr erkranktes Kind betreuen müssen. Diese Bestätigung müssen Sie bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit einreichen. 

    Wenn Sie Ihr erkranktes Kind betreuen, erhalten Sie in der Regel weiterhin Arbeitslosengeld. Dabei hängt es von Ihrer persönlichen Situation ab, wie lange Sie Arbeitslosengeld bei Erkrankung Ihres Kindes bekommen.

    In der Broschüre „Merkblatt für Arbeitslose: Ihre Rechte – Ihre Pflichten“ (PDF) der Bundesagentur für Arbeit finden Sie auf Seite 28 weitere Information zur Betreuung von kranken Kindern. 

  • Bekomme ich weiter Elterngeld, wenn ich Arbeitslosengeld bekomme?

    Auch wenn Sie Arbeitslosengeld bekommen, können Sie gleichzeitig Elterngeld beziehungsweise ElterngeldPlus beziehen. Ein Teil des Elterngeldes wird dabei auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Sie bekommen zusätzlich zum Arbeitslosengeld mindestens den Elterngeld-Mindestbetrag. Das sind 300 Euro in den Monaten, in denen Sie Basiselterngeld bekommen, und 150 Euro in den Monaten, in denen Sie ElterngeldPlus bekommen. Bei Zwillingen verdoppelt sich der Betrag, bei Drillingen verdreifacht er sich entsprechen.

    Falls Ihr Kind vor dem 1. September 2021 zur Welt kam, gelten für Sie teilweise andere Regelungen. Bitte wenden Sie sich dazu an Ihre Elterngeldstelle.

    Mehr Informationen zum Elterngeld während der Arbeitslosigkeit finden Sie auf dem Familienportal des Bundes.

  • Gibt es weitere Unterstützung, wenn das Arbeitslosengeld nicht reicht?

    Wenn Ihr Arbeitslosengeld nicht zum Leben reicht, können Sie zusätzliche Unterstützung durch Wohngeld, Kinderzuschlag oder Bürgergeld bekommen.

    Erhalten Sie Kinderzuschlag, Wohngeld oder Bürgergeld, können Sie für Ihre Kinder Leistungen für Bildung und Teilhabe (Bildungspaket) beantragen.

    Mehr Informationen zu dem Thema bekommen Sie bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit.

Informationsangebot der Agentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit bietet Ihnen ein breites Informationsangebot zum Thema Arbeitslosegeld. Dort können Sie viele Anträge und Mitteilungen auch direkt online erledigen

Die  Broschüre „Merkblatt für Arbeitslose: Ihre Rechte – Ihre Pflichten“ (PDF) bietet einen ausführlichen Überblick.

Detaillierte Informationen zum Arbeitslosengeld bekommen Sie auch vor Ort bei der für Ihren Berliner Bezirk zuständigen Agentur für Arbeit.

Wenn Sie arbeitssuchend oder arbeitslos sind, aber kein Arbeitslosgeld beziehen, kann Sie die Agentur für Arbeit ebenfalls dabei unterstützen, wieder einen Job zu finden oder sich beruflich weiterzuqualifizieren. Nähere Inforamtionen finden Sie in der Broschüre „Arbeitsuchende und Arbeitslose ohne Bezug von Arbeitslosengeld Informationen über Rechte und Pflichten“ (PDF).

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