Rentnerinnen und Rentner sind steuerpflichtig, wenn sie mit ihrer Altersrente sowie weiteren Einkünften den steuerlichen Grundfreibetrag überschreiten. Sie müssen dann eine Steuererklärung abgeben und können z.B. Sonderausgaben oder Werbungskosten von der Steuer absetzen. Zusätzlich entlastet werden sie durch spezielle Freibeträge für Rentnerinnen und Rentner.
Sonderausgaben, Werbungskosten & Co
Wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können auch Rentnerinnen und Rentner in ihrer Steuererklärung folgende Kosten und Aufwendungen geltend machen:
- Sonderausgaben
wie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Haftpflichtversicherung oder Spenden
- Werbungskosten
wie Kosten für Steuer- und Rentenberatung
- Behinderten-Pauschbetrag
- Außergewöhnliche Belastungen
wie Kosten für medizinische Behandlung, Arzneimittel, Pflegekosten
- Haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen
Rentenfreibetrag
Rentnerinnen und Rentner, die nach Abzug des sogenannten Rentenfreibetrags mit ihrer Rente unter dem steuerlichen Grundfreibetrag liegen, müssen keine Steuern zahlen. Wie hoch der Rentenfreibetrag ist, hängt davon ab, in welchem Jahr man in die Rente eintritt und wie hoch die Jahresbruttorente im ersten Rentenjahr ist. Der Rentenfreibetrag wird individuell berechnet und bleibt über die gesamte Dauer des Rentenbezugs gleich.
Altersentlastungsbetrag
Rentnerinnen und Rentner, die neben ihrer Rente Geld verdienen, beispielsweise aus Arbeit oder Vermietung, und das 64. Lebensjahr vollendet haben, können den sogenannten Altersentlastungsbetrag geltend machen. Ein Anteil der Einkünfte ist dann bis zu einem bestimmten Höchstbetrag steuerfrei. Die Höhe des Altersentlastungsbetrags ist abhängig vom Geburtsjahr und von der Höhe der Einkünfte.