Familien, in denen Kinder mit einer Behinderung oder einer schweren Erkrankung leben, müssen meist zusätzliche finanzielle Ausgaben schultern. Zur Unterstützung dieser Familien und zur Abmilderung anfallender Mehrkosten gibt es eine Vielzahl an finanziellen Fördermöglichkeiten.
Beratung und Hilfe
Wohlfahrts-, Behinderten- und Elternverbänden beraten kostenlos und klären über die finanziellen Hilfen und Rechtsansprüche auf, die Familien mit Kindern mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung und Menschen mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung zustehen. Hilfen bieten auch Sozial- und Jugendämter, Kranken- und Pflegekassen.
Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz
Blinden, hochgradig Sehbehinderten und gehörlosen Menschen stehen im Land Berlin eine Geldleistung zum Ausgleich finanzieller Ausgaben zu, die durch die Behinderung bedingt sind. Diese ist einkommens- und vermögensunabhängig, wird jedoch teilweise auf Leistungen der Pflegeversicherung angerechnet. Das Berliner Pflegegeld kann beim zuständigen Bezirksamt beantragt werden.
Leistungen der Pflegeversicherung
Kinder und Jugendliche sind in der Regel bei ihren Eltern bzw. bei einem Elternteil beitragsfrei in der Pflegeversicherung mitversichert. Wird die Pflegebedürftigkeit des Kindes oder des Jugendlichen festgestellt, besteht ein Anspruch auf Leistungen, die bei der Pflegekasse beantragt werden können.
Feststellung der Pflegestufen
Bei der Feststellung des Hilfebedarfs wird ein pflegebedürftiges oder behindertes Kind mit einem Kind ohne Behinderung gleichen Alters verglichen. Da Kinder insbesondere in den ersten Lebensjahren einen hohen „natürlichen Pflegebedarf“ haben, ist nur der darüber hinaus gehende Hilfebedarf bei der Ernährung, Körperpflege und der Mobilität bei der Einstufung ausschlaggebend.
Kindergeld für volljährige Kinder
Unabhängig vom Einkommen haben alle Eltern Anspruch auf Kindergeld. Eltern eines behinderten Kindes haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die finanzielle Leistung auch ohne Altersbeschränkung. Hierbei muss die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein und das Kind nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften.
Steuerliche Entlastungen
Menschen mit Behinderung und Eltern behinderter Kinder stehen steuerliche Entlastungen zu. Hierzu gehören Steuervorteile im Bereich der Einkommen- und Lohnsteuer wie außergewöhnliche Belastungen, Freibetrag für Haushaltshilfe usw. oder der Vermögens-, Grund- und Umsatzsteuer, der Grunderwerbs-, Kraftfahrzeug- und der Hundesteuer.
Weitere Unterstützungen und Ermäßigungen
Darüber hinaus gibt es Vorteile beim Wohngeld, bei der Vergabe von Wohnberechtigungsscheinen, bei der Beförderung im Nahverkehr und im Eisenbahn- und Flugverkehr, evtl. auch für die Begleitperson, sowie durch Prämiennachlass in der Kraftfahrzeugversicherung, durch Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und Gebührenermäßigung beim Telefonanschluss. Einige Mobilfunkunternehmen bieten ebenfalls einen günstigen Tarif für Menschen mit Behinderungen