Brückenteilzeit

Vater mit zwei Kleinkindern auf dem Sofa zu Hause


Weniger ist manchmal mehr. Wer seine Arbeitszeit verringert, hat zwar weniger Einkommen, aber dafür auch mehr Zeit – für die Familie, für pflegebedürftige Angehörige oder für sich selbst. Mit der Brückenteilzeit können Beschäftigte ihr Arbeitspensum zeitlich begrenzt reduzieren und später wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren.

Was ist Brückenteilzeit?

Nach dem Gesetz zur Brückenteilzeit haben Arbeiternehmerinnen und Arbeiternehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch darauf, ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von einem Jahr bis zu fünf Jahren zu reduzieren. Danach kehren sie automatisch wieder zu ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurück.

Wer hat Anspruch?

Besteht das Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten, und der Betrieb hat mehr als 45 Arbeiternehmerinnen oder Arbeiternehmer, haben diese Anspruch auf Brückenteilzeit – sofern keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen. Unternehmen mit bis zu 200 Beschäftigten müssen allerdings nur einem bestimmten Anteil der Belegschaft Brückenteilzeit gewähren.

Antrag stellen

Spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Brückenteilzeit ist ein schriftlicher Antrag beim Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin zu stellen. Die Dauer muss zwischen mindestens einem und maximal fünf Jahren liegen. Es spielt keine Rolle, ob Beschäftigte wegen Kindererziehung, Pflege von Angehörigen oder anderen Gründen ihre Arbeitszeit reduzieren möchten. Sie müssen den Antrag nicht begründen.

Mehrmals möglich

Im Laufe des Erwerbslebens ist es möglich, wiederholt Brückenteilzeit zu beanspruchen. Zwölf Monate nach Beendigung einer Brückenteilzeit kann erneut ein Antrag gestellt werden.

Weiterführende Informationen

Aktuelle Informationen zur Brückenteilzeit sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales veröffentlicht.


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