Berufsausbildung für Ausreisepflichtige: Ausbildungs-Duldung und Aufenthaltserlaubnis

Lehrer, der Auszubildender zeigt, wie man eine Sägemaschine verwendet

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung zum 01.03.2024 wurden die bisherigen Regelungen zur Ausbildungsduldung um eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer ergänzt.

Wir bitten insbesondere Ausbildungsbetriebe und Betreuer*innen um vollständige Beachtung der folgenden Informationen.

Wer kann eine Ausbildungs-Duldung erhalten?

Eine Ausbildungs-Duldung ist für ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer möglich, die alle folgenden Voraussetzungen erfüllen (und nicht wie unten ausgeführt ausgeschlossen sind):

Begünstigter Personenkreis:
  • Ausländerinnen und Ausländer jeden Alters und aus jedem Staat, in Ausnahmen auch aus den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten (dazu siehe unten)
  • Besitz einer Duldung mit den Nebenbestimmungen „Beschäftigung erlaubt“, „Beschäftigung nach Erlaubnis der Ausländerbehörde“ oder „Beschäftigung nicht erlaubt mit Ausnahme der Tätigkeit als…“.
  • Keine strafrechtlichen Verurteilungen
  • Besitz eines gültigen Passes oder sogenannten Passersatzes
Anforderungen an die Berufsausbildung:
  • Es muss sich um eine qualifizierte Berufsausbildung handeln, die zu einem staatlich anerkannten oder vergleichbaren Abschluss führt oder um eine Assistenz- oder Helferausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, an die eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, für den die Bundesagentur für Arbeit einen Engpass festgestellt hat, anschlussfähig ist und dazu eine Ausbildungsplatzzusage vorliegt (z.B. eine Ausbildung als Altenpflegehelfer und es liegt eine Zusage für die Ausbildung zum Altenpfleger vor).
  • Die Berufsausbildung kann in einem Betrieb oder an einer Berufsfachschule, einem Oberstufenzentrum oder einer Ergänzungsschule absolviert werden. Die jeweils aktuelle Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe kann auf der Website des Bundesinstituts für Berufsbildung abgerufen werden.
  • Ebenso möglich sind duale Studiengänge, in denen parallel ein Studium und eine Berufsausbildung absolviert werden und die Absolventen den jeweiligen Hochschulabschluss sowie einen anerkannten dualen Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung erwerben.
  • Die Berufsausbildung muss in spätestens sechs Monaten aufgenommen werden oder mit Erlaubnis des Landesamtes bereits aufgenommen worden sein. Schon sieben Monate vor Beginn der Berufsausbildung besteht ein Anspruch auf eine Duldung, wenn ein glaubhafter Antrag beim Landesamt vorliegt.

Wer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer erhalten?

Eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer wird erteilt, wenn
  • alle der oben genannten Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung vorliegen
  • und der Antragsteller zusätzlich seinen Lebensunterhalt sichert.

Wann ist eine Ausbildungs-Duldung oder Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer ausgeschlossen?

Eine Ausbildungs-Duldung und eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung sind für ausreisepflichtige Ausländer leider nicht möglich, wenn bereits einer der folgenden Punkte erfüllt ist:

  • In Ihrem aktuell gültigen Dokument des Landesamtes ist die Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht erlaubt“ enthalten.
  • Sie besitzen eine gültige Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis. (Sie sind damit nicht „vollziehbar ausreisepflichtig“ und können weder die Ausbildungs-Duldung noch eine andere Duldung oder die Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer erhalten. Die Ausbildung kann aber je nach Nebenbestimmung erlaubt sein.)
  • Sie befinden sich noch in Vorbereitungskursen für eine Ausbildung (Findet die Vorbereitung in einer Einstiegsqualifizierung (EQ) statt, wird bis zum Ende der Maßnahme der Aufenthalt geduldet. Schließt sich eine Ausbildung an, sollte etwa sieben Monate vor Beginn der Ausbildung ein Antrag auf eine Ausbildung-Duldung oder Aufenthaltserlaubnis gestellt werden.)
  • Die Ausbildung soll erst in mehr als sieben Monaten nach dem Antrag beginnen. (Eine andere Duldung kann aber unter Umständen dennoch erteilt oder verlängert werden).
  • Sie kommen aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik Montenegro, Senegal und Serbien) und sind nach dem 31.08.2015 unerlaubt eingereist. Der Ausschluss gilt auch bei einer erlaubten Einreise nach dem 31.08.2015, wenn ein Asylverfahren mit einer Rücknahme oder Ablehnung endete. Ausnahmen gelten vor allem für unbegleitete minderjährige Ausländer.
    (Hinweis für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Montenegro sowie Serbien: Bitte informieren Sie sich stattdessen über die Westbalkan-Regelung)
  • Sie kommen aus einem der beiden sicheren Herkunftsstaaten Republik Moldau oder Georgien und haben nach dem 30. 08.2023 einen Asylantrag gestellt oder halten sich zum bzw. seit dem 30.08.2023 geduldet in Deutschland auf, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben.
Zudem sind ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer ausgeschlossen,
  • von denen eine Gefahr ausgeht oder die wegen vorsätzlicher Straftaten ab 50 Tagessätzen oder 90 Tagessätzen bei Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz verurteilt worden sind (Verurteilungen sind dem Landesamt bekannt.),
  • die ihre Identität nicht oder zu spät geklärt haben. (Auszubildende zum Ende ihres Asylverfahrens, die nach einer Klärung ihrer Identität die Voraussetzungen für eine Ausbildungs-Duldung oder Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für vollziehbar Ausreisepflichtige erfüllen würden, dürfen in Berlin ihre begonnene Ausbildung für sechs Monate fortsetzen, um ihre Identität nachträglich zu klären.) oder
  • bei denen konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen bevorstehen. (Beispiele dafür sind, wenn durch das Landesamt eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde oder der Termin der Abschiebung feststeht oder ein Verfahren zur Dublin-Überstellung läuft. Das Landesamt prüft diese Voraussetzung bei Eingang des Antrags.).

Wohin müssen Sie den Antrag senden?

Sie erfüllen die vorgenannten Voraussetzungen und möchten eine Ausbildungs-Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer beantragen?

Dann schicken Sie den schriftlichen Antrag bitte an das für Sie zuständige Referat
  • A 2 (Familiennamen A-C),
  • A 3 (D-L und vietnamesische Staatsangehörige unabhängig vom Nachnamen) oder
  • A 4 (M-Z)

und folgende Adresse:

Landesamt für Einwanderung
Friedrich-Krause-Ufer 24
13353 Berlin

Sie können den Antrag auch in den Nachtbriefkasten vor dem Dienstgebäude einwerfen.
Fügen Sie dem Antrag bitte Kopien Ihres aktuell gültigen Dokuments des Landesamtes sowie den Ausbildungsvertrag bei.

Der Antrag wurde gestellt. Und wie geht es weiter?

Wir prüfen insbesondere,
  • ob Ihr Ausbildungsvertrag bei betrieblichen Ausbildungen in die Lehrlingsrolle eingetragen wurde,
  • ob strafrechtliche Verurteilungen vorliegen und
  • ob schon vor Eingang des Antrags konkrete aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet wurden.

Bitte haben Sie Verständnis, dass deswegen nicht immer sofort eine Entscheidung über die Ausbildungs-Duldung oder die Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung getroffen werden kann. Wir sind bemüht, über Anträge jeweils rechtzeitig vor Beginn der Ausbildung zu entscheiden. Bitte warten Sie mit einer persönlichen Vorsprache, bis Sie postalisch eingeladen werden bzw. Ihre Duldung die Gültigkeit verliert.

  • Wenn die Ausbildungs-Duldung erteilt wird, enthält sie die gut sichtbaren Nebenbestimmungen „Ausbildung zum/zur … bei …. erlaubt”, “Beschäftigung nur nach Erlaubnis” und “Erlischt mit Nichtantritt oder Abbruch der Ausbildung als …”.
  • Wenn die Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer erteilt wird, enthält sie die gut sichtbaren Nebenbestimmungen „Beschäftigung zur Berufsausbildung als …erlaubt“. „Selbständige Tätigkeit nicht erlaubt. „Von der Ausbildung unabhängige Beschäftigung von 20 Std. je Woche erlaubt. und bei minderjährigen Antragstellern ggf. „Gültiges Reisedokument o. Nachweis über Beantragung ist vorzulegen.“
  • Die Bildungseinrichtungen, z.B. die Berufsschulen, erhalten ein Schreiben mit Informationen. Sie sind verpflichtet, das Landesamt über den Abbruch der Ausbildung zu unterrichten. Widrigenfalls kann eine Geldbuße bis zu 30.000 Euro die Folge sein.
  • Wenn der Antrag abgelehnt wird, darf die Ausbildung nicht angetreten werden.
Für die Bearbeitung des Antrags wird eine Gebühr erhoben. Diese beträgt
  • für einen Antrag auf Erteilung einer Ausbildungsduldung bis zu 62,00 Euro
  • für einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer bis zu 100,00 Euro.

Die Ausbildungs-Duldung oder die Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer wurde erteilt? Dann ist Folgendes zu beachten...

  • Die Duldung und die Aufenthaltserlaubnis werden jeweils für den gesamten Zeitraum der aktuellen Ausbildung erteilt.
  • Die Ausbildungs-Duldung und die Aufenthaltserlaubnis werden höchstens um ein Jahr verlängert, wenn Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestehen, die Ausbildung verlängert wird und ein Nachweis über den nächsten Prüfungstermin vorliegt.
  • Die Ausbildungs-Duldung erlischt bei einer Verurteilung oberhalb der Schwelle von 50 bzw. 90 Tagessätzen, einer Ausweisung sowie bei Erlass einer Abschiebungsanordnung zur Abwehr einer besonderen, insbesondere einer terroristischen Gefahr.
  • Die Ausbildungs-Duldung erlischt auch bei vorzeitiger Beendigung der Ausbildung. (Die Auszubildenden erhalten dann einmalig eine Duldung für sechs Monate, um einen weiteren Ausbildungsvertrag vorzulegen.)
  • Die Ausbildungs-Duldung und die Aufenthaltserlaubnis enden jeweils mit dem erfolgreichen Abschluss der qualifizierten Ausbildung. Absolventen erhalten dann einmalig und zur Vorlage eines der Qualifikation entsprechenden Arbeitsvertrages
    • im Fall einer vorherigen Ausbildungs-Duldung eine weitere Duldung für sechs Monate und
    • im Fall einer vorherigen Aufenthaltserlaubnis eine weitere Aufenthaltserlaubnis für 6 Monate.

Perspektive nach der Ausbildung?

  • Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung.
  • Mehr Informationen dazu finden Sie in den Verfahrenshinweisen – VAB.