Aufenthaltserlaubnis für wissenschaftliche Mitarbeiter und Forscher am Standort LEA, Keplerstr.

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Aktuell und bis auf weiteres ist die Terminsituation im Landesamt für Einwanderung angespannt.
Bitte beachten Sie die Informationen vom 04.07.2023 auf unserer Website.

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Kontakt

  • Landesamt für Einwanderung (LEA)
  • LEA, Keplerstr.
  • Keplerstraße 2 10589 Berlin
  • Postanschrift
    Friedrich-Krause-Ufer 24, 13353 Berlin
  • Tel.: 90269-4000
  • Fax:  -
  • Homepage

Öffnungszeiten

  • Montag

      07:00 bis 14:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Dienstag

      07:00 bis 14:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Mittwoch

      08:00 bis 14:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Donnerstag

      09:00 bis 17:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Freitag

      08:00 bis 12:00 Uhr (nur mit Termin)

Verkehrsanbindungen

Hinweise zur Anschrift des Standorts

Die Postanschrift weicht von der Adresse des Standorts ab.
Bitte schicken Sie Briefe deshalb immer an:

Landesamt für Einwanderung,
Friedrich-Krause-Ufer 24,
13353 Berlin.

Sonstige Hinweise zum Standort

  • Gebühren-Zahlungen sind auch mit Kreditkarte möglich (VISA, Mastercard und Maestro).
  • Fotoautomat im Erdgeschoss vorhanden. Fotos kosten 5 Euro. Bitte passend bar mit Münzen oder 5- Euro-Schein zahlen (am Fotoautomat kein Wechselgeld oder Kartenzahlung möglich).

Zahlungsmöglichkeiten

  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Aufenthaltserlaubnis für wissenschaftliche Mitarbeiter und Forscher

Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung

Nach der EU-Richtlinie 2016/801 wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erteilt, wenn eine wirksame Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag mit einer Forschungseinrichtung im Bundesgebiet abgeschlossen wird.
  • Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für die Dauer des Forschungsvorhabens erteilt, längstens aber für 3 Jahre.
  • Bei Forschungseinrichtungen, die nicht vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach dem Aufenthaltsgesetz anerkannt sind, wird die Aufenthaltserlaubnis jeweils für 1 Jahr erteilt und verlängert.
Mit der Aufenthaltserlaubnis sind Lehrtätigkeiten und selbstständige Tätigkeiten gestattet.

Nach Abschluss der Forschungstätigkeit wird die Aufenthaltserlaubnis für 9 Monate verlängert. Damit kann eine neue, der Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit gesucht werden.

Bei kürzeren Forschungsaufenthalten von längstens 1 Jahr:
  • Sie besitzen einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedsstaates nach der Richtlinie (EU) 2016/801 zum Zweck der Forschung? Sie wollen in Deutschland an einer Forschungseinrichtung forschen und sich nicht länger ist als 180 Tage innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen im Bundesgebiet aufhalten? Dann benötigen Sie für Ihren kurzfristigen Forschungsaufenthalt keinen deutschen Aufenthaltstitel.

  • Sie besitzen einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedsstaates nach der Richtlinie (EU) 2016/801 als Forscher, Student, Freiwilliger, Au-pair oder Praktikant? Sie wollen in Deutschland an einer Forschungseinrichtung forschen und sich länger als 180 Tage, aber höchstens für ein Jahr im Bundesgebiet aufhalten? Dann wird Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher erteilt.
Näheres zu den Voraussetzungen und Bedingungen für diese beiden Fälle finden Sie im Abschnitt „Weiterführende Informationen“).

Voraussetzungen

  • Beschäftigung an einer Forschungseinrichtung
    Forschungseinrichtungen im Sinne des Aufenthaltsgesetzes sind insbesondere:
    • Forschungseinrichtungen, die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannt wurden,
    • Unternehmen oder private Einrichtungen, die das Forschungsvorhaben gemeinsam mit einer öffentlichen Einrichtung betreiben oder eine dort begonnene Forschung fortsetzen oder
    • Ausgründungen aus einer öffentlichen Forschungseinrichtung.
  • Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag
    Es kann entweder eine Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag vorgelegt werden. Die Aufnahmevereinbarung enthält alle geforderten Angaben, die sich auch in einem entsprechenden Vertrag wiederfinden müssen.
  • Kostenübernahmeerklärung
    Grundsätzlich muss sich die Forschungseinrichtung schriftlich zur Übernahme von Kosten verpflichten, die öffentlichen Stellen bis zu 6 Monate nach Beendigung der Aufnahmevereinbarung oder des Vertrages entstehen. Dazu zählen die Kosten für den Lebensunterhalt des Ausländers während eines unerlaubten Aufenthalts in einem EU-Mitgliedsstaat und für eine Abschiebung.

    Eine Kostenübernahmeerklärung ist nicht erforderlich für Forschungseinrichtungen, die
    • aus öffentlichen Mitteln finanziert werden oder
    • die gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen ihres Anerkennungsverfahrens eine allgemeine Kostenübernahmeerklärung abgegeben haben.
  • Persönliche Vorsprache mit Termin
  • Hauptwohnsitz in Berlin während des Aufenthalts zur Forschung

Erforderliche Unterlagen

  • Formular Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (ausgefüllt)
    Nur für die erste Beantragung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich
  • Gültiger Pass
  • 1 aktuelles biometrisches Foto
    35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund
  • Aufnahmevereinbarung oder entsprechender Vertrag (im Original)
    Die Aufnahmevereinbarung ist in deutscher Sprache auszufüllen und kann zusätzlich in Englisch ergänzt werden.
  • Krankenversicherung
    Der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts umfasst auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Für mehr Informationen dazu lesen Sie bitte das Merkblatt.
  • Mietvertrag und Nachweis über die monatlichen Mietkosten
  • Nachweis über den Hauptwohnsitz in Berlin
    • Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebestätigung) oder
    • Mietvertrag und Einzugsbestätigung des Vermieters
    Mehr zum Thema im Abschnitt „Weiterführende Informationen“

Gebühren

  • 100,00 Euro für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
  • 93,00 Euro für jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Türkische Staatsangehörige (sowohl für die erste Erteilung als auch für die Verlängerung):
  • 22,80 Euro: bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
  • 37,00 Euro: ab dem vollendeten 24. Lebensjahr

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Etwa 5-6 Wochen
Wir empfehlen deshalb eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor der bisherige Aufenthaltstitel abläuft. Buchen Sie dafür möglichst einen Termin.

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Dienstleistung kann nur beim Landesamt für Einwanderung (LEA) am Standort Keplerstraße in Anspruch genommen werden.

Chat

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