Noch bis zum 01. März 2019 läuft die Übergangsfrist zur Beantragung einer Erlaubnis für Wohnimmobilienverwalter, die vor dem 1. August 2018 bereits tätig waren. Die Berufszulassung für Immobilienmakler sowie Wohnungseigentumsverwalter und Mietverwalter (für Dritte) wurde zum 1. August 2018 neu geregelt. Für Wohnimmobilienverwalter, dazu gehören Wohnungseigentumsverwalter und Mietverwalter, wurde 2018 erstmals eine Erlaubnispflicht in § 34c Abs. 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung (GewO) eingeführt.
Gemäß § 161 GewO sind Gewerbetreibende, die vor dem 1. August 2018 Wohnimmobilien verwaltet haben und diese Tätigkeit nach dem 1. August 2018 weiterhin ausüben wollen, verpflichtet, bis zum 1. März 2019 eine neue Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GewO zu beantragen.
Für die Erlaubniserteilung nach § 34c GewO müssen die persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse sowie der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden.
Die neue Wohnimmobilienverwalter-Erlaubnis gemäß § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO können Sie online über unser Portal beantragen.