Inhaber einer Ausbildungsduldung können Anspruch auf Wohnberechtigungsschein haben (Nr. 20/2019)
Besitzt ein Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis, aber eine sog. Ausbildungsduldung, kann er einen Wohnberechtigungsschein erhalten, wenn die Ausbildungsduldung noch mindestens ein Jahr gilt. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Der Aufenthalt der Kläger, einer albanischen Familie, wird seit 2017 geduldet, um dem Vater der Familie hier eine qualifizierte Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und Stuckateur zu ermöglichen. Inhaber einer Ausbildungsduldung können Anspruch auf Wohnberechtigungsschein haben (Nr. 20/2019)