Drucksache - VIII/0560  

 
 
Betreff: Parteipolitische Neutralität von bezirklich geförderten Einrichtungen auf dem Gebiet der politischen Bildung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:AfDAfD
Verfasser:Denis Henkel 
Drucksache-Art:AntragAntrag
Ortsbezüge:Gesamtbezirk
Beratungsfolge:
BVV Treptow-Köpenick Entscheidung
27.09.2018 
19. (öffentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung vertagt   
15.10.2018 
20. (außerordentliche, öffentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung in der BVV abgelehnt   
Anlagen:
Antrag, 17.09.2018, AfD

Die Bezirksverordnetenversammlung Treptow-Köpenick von Berlin möge beschließen:

Das Bezirksamt wird ersucht, Zuwendungen für bezirklich geförderte Einrichtungen auf dem Gebiet der politischen Bildung wie zum Beispiel "Zentrum für Demokratie", "aras - Politische Bildung an Schulen" und "Projekt Begegnung" nur unter der strikt einzuhaltenden Auflage zu erteilen, dass der Zuwendungsgeber der staatlichen Neutralitätspflicht unterliegt und deshalb auch die geförderten Maßnahmen nicht die Chancengleichheit der Parteien beeinträchtigen dürfen.

 

Begründung:

Das Bezirksamt unterliegt der staatlichen Neutralitätspflicht und muss das verfassungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit politischer Parteien beachten. Danach ist es staatlichen Organen untersagt, in parteiergreifender Weise auf den politischen Meinungskampf und Wettbewerb einzuwirken, für Parteien zu werben oder sie zu unterstützen oder aber Parteien zu bekämpfen und sich wertend (negativ) über sie und die von ihnen vertretenen politischen Vorstellungen zu äern.

Auch eine staatliche Förderung Dritter darf den damit vorgezeichneten Boden parteipolitischer Neutralität nicht verlassen, und sie darf daher weder darauf gerichtet sein, das Gebot parteipolitischer Neutralität durch eine Förderung in ihrem Sinne agierender Dritter auszuhebeln, noch darf sie es hinnehmen, dass Fördermittel zu diesem Zwecke eingesetzt werden.

Einer dem Bezirksamt selbst insbesondere durch das Gebot der Chancengleichheit verfassungsrechtlich untersagten Verwendung von Fördermitteln ist durch geeignete Vorkehrungen entgegenzuwirken. Dies kann dadurch geschehen, dass der Zuwendungsbescheid mit einer Nebenbestimmung versehen wird, etwa mit einem Verbot eines zugunsten oder zulasten politischer Parteien erfolgenden Mitteleinsatzes. Eine gute Grundlage für den Handlungsspielraum der politischen Bildung zu Programmatiken und politischen Praktiken nicht-verbotener Parteien bieten die anerkannten fachlichen Prinzipien politischer Bildungsarbeit ("Beutelsbacher Konsens").

Bezirksamt und bezirklich geförderte Einrichtungen wie beispielsweise das Zentrum für Demokratie haben zuletzt mehrfach teilweise gerichtlich festgestellt gegen das Gebot der parteipolitischen Neutralität verstoßen. Zudem hat die Beantwortung der Großen Anfrage zur parteipolitischen Neutralität von Jugendfreizeiteinrichtungen ein fehlendes Problembewusstsein des Bezirksamts bezüglich des verfassungsrechtlichen Gebots der Chancengleichheit politischer Parteien offenbart.

Die Problematik betrifft nicht nur die Bezirks-, sondern auch die Landesebene. So enthalten seit 2018 beispielsweise auch die Zuwendungsbescheide der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung eine Auflage zur Wahrung der parteipolitischen Neutralität in geförderten Projekten.

 
 

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