Drucksache - VII/0700  

 
 
Betreff: Steuerung der Hilfen zur Erziehung und die neue AV Hilfeplanung
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDBA
Verfasser:Grit Rohde 
Drucksache-Art:Große AnfrageSchriftliche Beantwortung
Beratungsfolge:
BVV Treptow-Köpenick Beantwortung
03.04.2014 
27. (öffentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung vertagt   
22.05.2014 
28. (öffentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung vertagt   
03.07.2014 
29. (öffentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung schriftlich beantwortet   
Anlagen:
Große Anfrage, 24.03.2014, SPD
Schriftliche Beantwortung, 21.05.2014, BA

Seit dem 1

Seit dem 1. Februar 2014 sind die neuen Ausführungsvorschriften für die Planung und Durchhrung von Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige in Kraft.

Eine Neuerung besteht in der Orientierung am Fachkonzept Sozialraumorientierung, das heißt z. B. Anknüpfen am Willen der Betroffenen, Aktivierung und Mobilisierung der Selbsthilfekräfte um die Hilfen zur Erziehung flexibler bedarfsgerechter, lebensnaher und alltagstauglicher zu gestalten. Darüber hinaus sollen Auflagen und Vereinbarungen zur Sicherung des Kindeswohls direkt im Hilfeplangespräch schriftlich festgehalten werden und von den Beteiligten unterschrieben werden. Die Hilfeplanung ist gemäß § 36 SGB VIII Kernaufgabe des Jugendamtes und ein Instrument zur Fallsteuerung bei den Hilfen zur Erziehung.

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir das Bezirksamt:

 

  1. Welche fachlichen, finanziellen und zeitlichen Standards verfolgt das Jugendamt bei stationären Unterbringungen (Vollzeitpflege, Heimerziehung, Inobhutnahme, betreutes Wohnen) und wie wird verfahren, wenn diese nicht eingehalten werden?
  2. Welche fachlichen, finanziellen und zeitlichen Standards verfolgt das Jugendamt bei ambulanten und teilstationären Hilfen (soziale Gruppenarbeit, Betreuungshelfer, sozial-pädagogische Familienhilfe, intensive soz.- päd. Einzelbetreuung, sozialpäd. Tagesgruppe) und wie wird verfahren, wenn diese nicht eingehalten werden?
  3. Welche Umsteuerungsinstrumente werden genutzt, um stationäre Hilfen zu vermeiden oder um deren Dauer zu verringern und welche Erfolge wurden hierdurch erzielt?
  4. Wie werden die so genannten „virtuellen Budgets“ im Bereich der Hilfen zur Erziehung für einzelne Regionen erstellt und wurden sie in den letzten Jahren eingehalten?
  5. Welche Konsequenzen hat die Überschreitung des Budgets?
  6. Seit dem Februar 2014 sind die neuen Ausführungsvorschriften für Planung und Durchführung von Hilfen zur Erziehung in Kraft. Wann war dem Jugendamt die Entwurffassung der AV bekannt und welche Vorbereitungsmaßnahmen zur vollständigen Umsetzung wurden getroffen?
  7. Wann und in welcher Weise erhielten die MitarbeiterInnen der Verwaltung des Jugendamtes Kenntnis über die gültige AV Hilfeplanung?
  8. Wann wird die Verwaltung des Jugendamtes dem Jugendhilfeausschuss ihre Überlegungen zur Umsetzung der gültigen AV Hilfeplanung und ihr Konzept zur Einhaltung des im Doppelhaushalt 2014/2015 zur Verfügung gestellten Budgets für die Hilfen zur Erziehung vorlegen?
  9. Welche Auswirkungen der gültigen AV Hilfeplanung erwartet die Verwaltung auf die Kostenentwicklung bei den Hilfen zur Erziehung?
  10. Die gültige AV Hilfeplanung orientiert sich am Fachkonzept Sozialraumorientierung, besonders am Willen der Leistungsberechtigten. Wie soll diese Orientierung am Leistungsberechtigten erfolgen und wie stellt die Verwaltung sicher, dass sich in dem Hilfeplan der ausdrückliche Wille der Leistungsberechtigten widerspiegelt?
  11. Werden die im Hilfeplan verankerten konkreten und für alle Beteiligten überprüfbaren Ziele in der Sprache der Betroffenen formuliert?
  12. Wie wird im Hilfeplanverfahren zwischen den Zielen der Leistungsberechtigten und den fachlichen Einschätzungen und Erwartungen der RSD-MitarbeiterInnen unterschieden?
  13. Wie viele Richtungsziele sollen in der Regel höchstens erarbeitet werden?
  14. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung hat zur Umsetzung der Verwaltungsvorschriften zur Hilfeplanung Arbeitshilfen entwickelt, die durch Rundschreiben bekannt gemacht worden sind. Werden die Arbeitshilfen aus dem Qualitätshandbuch Hilfen zur Erziehung verbindlich umgesetzt und wer ist für die Kontrolle der Einhaltung der dort definierten Standards verantwortlich?
  15. Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung vieler MitarbeiterInnen des Regional Sozialpädagogischen Dienstes müssen die Familien und Leistungserbringer häufig wochenlang auf das Protokoll und weitere Hilfeplanunterlagen warten. Wie wird die Verwaltung des Jugendamts sicherstellen, dass die in der gültigen AV festgeschriebene Frist zur Übersendung der Hilfepläne an die Beteiligten eingehalten wird und wer kontrolliert die Einhaltung der Frist?
  16. Wie werden die Leistungsberechtigten über die Möglichkeiten der Trägerwahl für die Leistungserbringung im Rahmen ihres Wunsch- und Wahlrechtes informiert?
  17. Welches Verfahren verwendet die Verwaltung des Jugendamtes zur Auswertung, Analyse und Bewertung der Wirkung der durchgeführten Hilfen, während und nach Abschluss der Hilfe und wer kontrolliert die Einhaltung des Verfahrens?
  18. Wer wird an diesem Auswertungsverfahren beteiligt?

 

 

1

1. Welche fachlichen, finanziellen und zeitlichen Standards verfolgt das Jugendamt bei stationären Unterbringungen (Vollzeitpflege, Heimerziehung, Inobhutnahme, betreutes Wohnen) und wie wird verfahren, wenn diese nicht eingehalten werden?

Die grundsätzlichen Standards werden von der zuständigen Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft auf der Grundlage des AGKJHG und des AZG (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz) in Form von Landesgesetzen, Ausführungsvorschriften, Rahmenverträgen und Rundschreiben erlassen.

Diese oben genannten gesetzlichen Grundlagen sind von den örtlich zuständigen Jugendämtern auf der Grundlage ihrer personellen und finanziellen Rahmenbedingungen umzusetzen.

Die fachlichen und finanziellen Standards für die stationären Unterbringungen sind im Berliner Rahmenvertrag für Hilfen in Einrichtungen und durch Dienste der Kinder- und Jugendhilfe – dem BRVJug sowie in den Ausführungsvorschriften über Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege – der AV Pflege beschrieben.

Im BRVJug Anlage B sind die Rahmenvorgaben für die Leistungs- und Qualitätsbeschreibungen für Träger vereinbart.
Anhand von Schlüsselprozessen führt die für Jugend zuständige Senatsverwaltung in regelmäßigen Abständen Qualitätsdialoge mit den Trägern durch. Zu den Qualitätsdialogen sollen die bezirklichen Jugendämter von den Trägern eingeladen werden.

Zu den Schlüsselprozessen gehören u. a.:

- Mitwirkung bei der Hilfeplanung

- Gestaltung der Erziehungsplanung

- Aufnahme- und Entlassungsverfahren

- Einbeziehung der Eltern gem. §§ 7,8 und 36 SGB VIII

- Kinderschutz u. a.

Die finanziellen Standards richten sich je nach Trägervertrag nach dem Leistungsentgelt, den Nebenkosten und dem Investitionsgeld. Darüber hinaus werden in den Trägerverträgen die Betreuungsintensitäten wie Intensivangebot, Regelangebot und Angebote mit geringer Betreuungsdichte verhandelt.

Zuständig für die Vertragsverhandlungen und den Abschluss der Trägerverträge sind die für Jugend zuständige Senatsverwaltung und nicht die bezirklichen Jugendämter.

Wenn das Jugendamt die Nichteinhaltung grundsätzlicher fachlicher Standards in stationären Einrichtungen feststellt, ist umgehend die Betriebsaufsicht des Landes Berlin oder des betreffenden Landesjugendamtes in dem sich die Einrichtung befindet zu informieren.

Das Jugendamt kann und wird in diesen Fällen einen temporären Belegungstop für den betreffenden Träger verfügen.

Die finanziellen und fachlichen Standards in der Vollzeitpflege sind in den Ausführungsvorschriften über die Hilfen zur Erziehung in Vollzeitpflege – der AV Pflege – beschrieben. Die fachlichen Standards zur Abprüfung, zur Vermittlung in Pflegestellen und zur Beratung und Betreuung in Pflegefamilien sind im Berliner Qualitätshandbuch zur Vollzeitpflege beschrieben.

An der Erarbeitung der fachlichen Standards war das Jugendamt in diversen Berliner Arbeitsgruppen beteiligt.
Jede Pflegestelle muss gemäß § 44 SGB VIII über eine Pflegeerlaubnis verfügen. Die Pflegeerlaubniserteilung obliegt dem örtlich zuständigen Jugendamt. Die Standards der Erlaubniserteilung sind gesetzlich geregelt.

Zeitliche Standards bei stationären Unterbringungen kann es nicht geben, da die Verweildauer in jedem Einzelfall vom individuellen Lebensumfeld und der individuellen Entwicklung abhängig ist.

Grundsätzlich sind stationäre Unterbringungen auf eine Stabilisierung des Familiensystems und Rückführung in die Herkunftsfamilie ausgerichtet, außer, wenn durch eine Rückführung zu den Eltern eine Kindeswohlgefährdung besteht.

2. Welche fachlichen, finanziellen, und zeitlichen Standards verfolgt das Jugendamt bei ambulanten und teilstationären Hilfen (soziale Gruppenarbeit, Betreuungshelfer, sozial – pädagogische Familienhilfe, intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, sozialpädagogische Tagesgruppe) und wie wird verfahren, wenn diese nicht eingehalten werden.

Wie bei den stationären Angeboten der Hilfen zur Erziehung in der Frage 1 bereits ausgeführt, bildet auch bei den ambulanten und teilstationären Angeboten der Berliner Rahmenvertrag BRVJug die Grundlage für die fachlichen und finanziellen Standards.

Der zeitliche Umfang von ambulanten und teilstationären Angeboten richtet sich nach dem Bedarf der Familie. Die für Jugend zuständige Senatsverwaltung bereitet aktuell eine Empfehlung zur Anzahl von Fachleistungsstunden für ambulante Maßnahmen vor.

Auch bei ambulanten und teilstationären Hilfen muss jeder Anbieter über einen Trägervertrag und eine Betriebserlaubnis verfügen, bei Verstößen gegen Standards wird die Betriebsaufsicht des Landes Berlin informiert.

3. Welche Umsteuerungsinstrumente werden genutzt, um stationäre Hilfen zu vermeiden oder um deren Dauer zu verringern und welche Erfolge wurden hierbei erzielt?

Grundsätzlich kann es nicht um die Vermeidung von stationären Hilfen gehen (subjektiver Rechtsanspruch), sondern darum, eine für die Familiensituation geeignete Hilfe zu installieren. Dies liegt immer in der Zuständigkeit und Verantwortung der fallführenden Fachkraft im Regionalen Sozialpädagogischen Dienst.

Trotzdem hat das Jugendamt in den letzten Jahren umfangreiche flexible Hilfen gem. § 27.2 SGB VIII installiert, um insbesondere im Vorfeld von stationären Unterbringungen vor allem familienaktivierende und / oder familienstabilisierende Angebote zur Verfügung zu stellen.

Zu den flexiblen Hilfen zur Erziehung gehören:

-       der Familienrat als Angebot der Familienaktivierung und Einbeziehung der Gesamtfamilie zur Unterstützung bei der Erziehung und Betreuung der Kinder im Haushalt der Eltern.

-       ein Haushaltsorganisationstraining das insbesondere darauf abzielt, extreme Überforderungssituationen in der Bewältigung von Alltagsaufgaben abzubauen und somit einer mögliche Unterbringungserfordernis vorzubeugen.

-       die integrativen Lerngruppen, die bei Kindern und Jugendlichen eingesetzt werden, die sich temporär in einer schwierigen Lebenssituation befinden und bei denen eine beginnende Schuldistanz festgestellt wird.

Ebenfalls im Rahmen flexibler Hilfen hat das Jugendamt in Zusammenarbeit mit Trägern Konzepte entwickelt, um nach einer stationären Hilfe oder Inobhutnahme eine Rückführung in das Elternhaus längerfristig zu begleiten und das Familiensystem nachhaltiger zu stabilisieren.

Dazu gehören Beispielsweise das Angebot „New Beginning Family“ und „Integrative Familienarbeit“. In beiden Angeboten wird vor, während oder nach einer stationären Maßnahme, die Familie über spezielle Methoden und begleitende ambulante Angebote längerfristig und nachhaltig stabilisiert.
Ziel ist die Verhinderung erneuter Inobhutnahmen oder anderer stationärer Unterbringungen.

Auch jegliche in den letzten Jahren durch das Jugendamt geschaffene präventive Angebote der Familienförderung / Familienbildung gemäß § 16 SGB VIII kann man als Umsteuerungsmaßnahmen zur Vermeidung von stationären Unterbringungen verstehen.
Zu den seit 2006 entstandenen Maßnahmen nach § 16 SGB VIII gehören z. B. SoFJA (Sozialräumliche Familien- und Jugendarbeit) als Projekt im Rahmen aufsuchender Familientherapie in Verbindung mit Streetwork und alle Frühen Hilfen für Familien mit Kindern im Alter von 0 – 3 Jahren, wie die Aufsuchende Elternhilfe, das Projekt Frühe Hilfe in Anlehnung an STEEP (Steps Toward Effective and Enjoyable Parenting /”Schritte hin zu gelingender und Freude bereitender Elternschaft”) sowie die Familienhebammen.

Grundsätzlich werden natürlich bei allen Familien ambulante und teilstationäre Angebote im Vorfeld stationärer Unterbringungen geprüft. Im Einzelfall können hier auch erhöhte Kontingente oder Doppelhilfen eingesetzt werden, wenn die Art und der Umfang der Hilfe geeignet und notwendig ist.

Inwiefern insbesondere bei den präventiven Angeboten Erfolge bezogen auf die Vermeidung oder Verringerung von stationären Angeboten erzielt werden, wird durch das Jugendamt nicht erhoben. Es ist durch die Mitarbeiter nicht zu ermitteln, ob es im Einzelfall zu einer stationären Unterbringung gekommen wäre, wenn das präventive Angebot nicht genutzt worden wäre.

Dies zu erheben wäre eine wissenschaftliche Begleitforschung oder ein zu installierendes Wirkungscontrolling. Beides müsste von der zuständigen Senatsverwaltung initiiert werden. Die Rahmenbedingungen in einem bezirklichen Jugendamt lassen aufgrund der fehlenden personellen und finanziellen Kapazitäten dies nicht zu. Stellensetzungen sind für diese Aufgaben in den bezirklichen Jugendämtern nicht vorgesehen und wurden anteilig nur für Controllingaufgaben gewährt.

4. Wie werden die so genannten „virtuellen Budgets“ im Bereich der Hilfen zur Erziehung für einzelne Regionen erstellt und wurden sie in den letzten Jahren eingehalten?

Im Zuge der gesamtstädtischen Ausgabensteigerung bei den Hilfen zur Erziehung seit 2006 sind umfangreiche Steuerungsinstrumente und -maßnahmen von der zuständigen Senatsverwaltung eingeführt worden.

So haben sich seit 2006 berlinweit die Ausgaben bei den HzE insgesamt wie folgt entwickelt:

SenBildJugWiss III D 12
Stand:Februar 2014
(incl. Inobhutnahme, Krankenhilfe, EFB-Kapitel 4042)

              Soll               Ist               Diff Soll-Ist               Diff in %               Ist Bezirk

TK

Jahre               Tsd. €               Tsd. €               Tsd. €

2006               305.000               318.831               13.831               4,5               18.963

2007               290.000               331.971               41.971               14,5               20.754

2008               319.223               363.566               44.343               13,9               23.914

2009               319.000               400.070               81.070               25,4               25.642

2010               358.200               408.476               50.276               14,0               26.661

2011               396.063               412.711               16.648               4,2               27.634

2012               409.512               421.464               11.952               2,9               26.736

2013               413.882               441.122               27.240               6,6               26.788

Quelle: SenFin Berichtswesen

(Das Jugendamt Treptow-Köpenick gehört zu den wenigen Jugendämtern, das in den letzten 5 Haushaltsjahren das Budget für die Hilfen zur Erziehung einhält und in der Basiskorrektur für das Haushaltsjahr 2013 sogar einen Budgetgewinn für den Bezirk von 1,964 Mio. Euro bei den Hilfen zur Erziehung erzielt hat.)

Im Auflagenbeschluss Drs. Nr. 17/0400 (II.A.21.d) des Abgeordnetenhauses über das „Fach- und Finanzcontrolling Hilfen zur Erziehung“ (künftig FFC HzE genannt) wird die Verpflichtung der Bezirke zur Umsetzung des FFC HzE betont.             
Grundlage und Maßstab bei der Beurteilung der Umsetzung ist die zwischen der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung und den für Jugend und Familie zuständigen Bezirksstadträten/-innen abgeschlossene Zielvereinbarung.             
(Die Senatsverwaltung für Finanzen hat die ZV mitgezeichnet.)

Das Jugendamt Treptow-Köpenick hat sich erstmals für das Haushaltsjahr 2011 auf die Einführung von Regional-Budgets im Rahmen der Hilfen zur Erziehung/Eingliederungshilfen nach §35a SGB VIII verständigt.              
Am 25.11.2010 fand ein erstes Gespräch zwischen der Jugendamtsleitung, Controlling Jugendamt, Fachdienst sowie den Regionalleitungen statt. Es wurden erste Absprachen zur Ermittlung der Regional-Budgets getroffen.

  1. Reservebudget in Höhe von 5 % vorhalten
  2. Heimunterbringung Alt- und Neuverträge als gemeinsames Budget zusammenfassen
  3. Eingliederungshilfe nach 35 a getrennt nach ambulant, stationär und teilstationär darstellen
  4. für die Budgetberechnung einen einwohnerabhängigen Faktor einbeziehen
  5. dauerhafte Kosten (stat. HzE) ermitteln und in Budgetberechnung einbeziehen
  6. in den Zielvereinbarungen können Budgetverhandlungen über fachliche Umschichtungen innerhalb einer Region geführt und festgehalten werden.

In einer zweiten Zusammenkunft der Beteiligten am 21.12.2010 wurde die finale Berechnung der Budgets besprochen.

Ergebnisse:

-       Festlegung der in das regionale Budget zu integrierenden HzE-Leistungen

-       Festlegung eines Anteils für ein Reservebudget 3%

-       Festlegung der Faktoren für die Berechnung (Sozialindex und Ist-Kosten des Vorjahres)

-       Berechnung des auf die Regionen zu verteilenden Gesamt-Budgets (Haushaltsansatz für das Budgetjahr ermitteln ; eventuelle Verfügungsbeschränkungen integrieren)

-       Hochrechnung der gebundenen Mittel

-       Ermittlung der IST-Kosten des Vorjahres

-       Ermittlung der Einwohner im Alter 0 – unter 21 Jahre

-       Ermittlung des Sozialindex

-       Berechnung des Regionalbudgets

-       Analyse der errechneten Regionalbudget

-       Absprache mit den Regionalleitungen und der AG Steuerung HzE zur Veränderung der Relation 50% Ist :50% Berechnung neu oder 80 % Ist / 20 % Berechnung neu o. andere Relationen sowie Sozialindex und die Einbeziehung einer sogenannten einwohnerabhängigen Komponente

- Neuberechnung der Regionalbudgets auf Basis des vereinbarten Verhältnisses

Die regionalen Budgets orientieren sich an der im Haushaltsplan verankerten Ausgabenhöhe aus dem Kapitel 4042 (ohne Inobhutnahme, ohne Krankenhilfe, ohne EFB). Insofern haben die Regional-Budgets nicht ausschließlich virtuellen Charakter, sondern orientieren sich am HH-Soll. Lediglich eine kamerale Zuordnung zu den 5 Regionen ist nicht gegeben. Kostenrechnerisch lässt sich sehr wohl eine regionale Zuordnung herleiten und damit ist auch eine entsprechende Auswertung möglich.

Die Zielvereinbarungen werden für jeweils ein Haushaltsjahr abgeschlossen und durch Regionalleitung, Jugendamtsleitung und Stadtrat unterzeichnet. Vereinbart werden in den Zielvereinbarungen quartalsweise Budgetgespräche unter Betrachtung aller budgetrelevanten Einflussfaktoren wie z. B.

-       Unterbringungen für über 15jährige in Heimen

-       Hilfen in stationären Einrichtungen von über 150€ pro Tag

-       massive Zunahme schulbezogener Hilfen in das begrenzte HzE-Budget

-       stationäre Hilfen für unter 6jährige mit langfristiger Prognose

-       Fall-Übernahmen aus anderen Bezirken o. Bundesländern

-       Vermehrte Flüchtlingsproblematiken

-       Zunahme von Multiproblemlagen in Familien

-       Zunahme von psychischen Erkrankungen junger Eltern

 

Regional-Budgets: (ohne Inobhutnahme, ohne Krankenhilfe, ohne EFB)

              Soll               Ist               Diff

2011:               23.562               26.936               3.374

2012:               26.213               26.164               - 49

2013:               26.150               25.807               - 343

Zusätzlich werden die quartalsweise installierten Budgetgespräche genutzt, um regionale Entwicklungen, Besonderheiten in Einzelfällen, die Belegungssituation der bezirklichen Fallteamträger und die personellen Probleme zu besprechen.

5. Welche Konsequenzen hat die Überschreitung des Budgets?

Wenn ein Jugendamt das Budget (insbesondere Kapitel 4042) überschreitet, dann muss auf der Grundlage des jeweils aktuellen HWRs eine Berichterstattung an die Senatsverwaltung für Finanzen erfolgen.             
Die virtuellen Budgets, die im Jugendamt installiert wurden, sind grundsätzlich sanktionsfrei und haben das Ziel, die Ausgaben transparent zu halten und die Kosten ggf. zu steuern. Sie sind als ein methodisches Steuerungsinstrument zu verstehen.

6. Seit dem Februar 2014 sind die neuen Ausführungsvorschriften für Planung und Durchführung von Hilfen zur Erziehung in Kraft. Wann war dem Jugendamt die Entwurffassung der AV bekannt und welche Vorbereitungsmaßnahmen zur vollständigen Umsetzung wurden getroffen?

Die alte AV Hilfeplanung vom 31. Januar 2005 ist zum 31. Januar 2010 ausgelaufen. Seit 2010 erarbeitet das Land Berlin eine neue AV Hilfeplanung.

Eine Abstimmung zur letzten überarbeiteten Entwurfsfassung fand im Dezember 2013 im Landesjugendhilfeausschuss statt.

Die Bezirke, also auch das Jugendamt Treptow-Köpenick, haben von der zuständigen Senatsverwaltung die neue AV, die am 25.01.2014 in Kraft trat, per Mail am 30.01.2014 – 11:07 Uhr erhalten. Per Fachpost erhielten wir sie Mitte Februar.

Nach Erhalt der neuen AV (als Email) hat der Fachdienst des Jugendamtes eine Synopse zu den wesentlichen Änderungen angefertigt und ist derzeit dabei, einige Verfahrensweisen zur Umsetzung der AV, sofern es tatsächliche Änderungen zur vorhergehenden Fassung betrifft, vorzubereiten und umzusetzen (z. B. neue Formulare anzufertigen). Dazu gehört auch die Einberufung einer überregionalen, temporären Arbeitsgruppe unter Einbeziehung der Fallteamträger durch den Fachdienst.

7. Wann und in welcher Weise erhielten die Mitarbeiterinnen der Verwaltung des Jugendamtes Kenntnis über die gültige AV Hilfeplanung?

Wie bei allen Ausführungsvorschriften sind umgehend alle Führungskräfte von der Leiterin der Verwaltung informiert worden. Diese haben dann ihre Mitarbeiter informiert.             
Zusätzlich wurde jedem Mitarbeiter ein Exemplar ausgehändigt. In der Leitungs-Dienstberatung (festgehalten im entsprechenden Protokoll) und in den Dienstberatungen der jeweiligen Regionen oder Fachdienste wurde über die AV umfassend informiert.

8. Wann wird die Verwaltung des Jugendamtes dem Jugendhilfeausschuss ihre Überlegungen zur Umsetzung der gültigen AV Hilfeplanung und ihr Konzept zur Einhaltung des im Doppelhaushalt 2014 / 2015 zur Verfügung gestellten Budgets für die Hilfen zur Erziehung vorlegen?

Sollten die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses dieses Ansinnen haben, kann dieses Thema auf die Tagesordnung gesetzt werden. Auch die zuständige Facharbeitsgruppe Hilfen zur Erziehung kann sich mit dem Thema jederzeit beschäftigen.

Im Übrigen berichtet die Verwaltung des Jugendamtes im Jugendhilfeausschuss im Kontext der Hilfen zur Erziehung kontinuierlich über:

-       die Budgetentwicklung bei den Hilfen zur Erziehung,

-       die kameralen Ausgaben bei den Hilfen zur Erziehung,

-       die umgesetzten Steuerungskonzepte im Bereich der Hilfen zur Erziehung,

-       die personelle Situation im Jugendamt / Schwerpunkt RSD,

-       den Stand der Budgetgespräche mit den Regionalleitern,

-       über die vom Land geforderten Tiefenprüfungen zu den Hilfen zur Erziehung und beantwortet alle dazu gestellten Nachfragen.

Anzumerken wäre noch, dass die Senatswaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft jährlich bis zu 30 Ausführungsvorschriften, Rundschreiben, Rahmenverträge für die gesamte Jugendhilfe erlässt.             
Zu besonders relevanten Ausführungsvorschriften werden von der zuständigen Senatsverwaltung entsprechende Einführungs- und Fortbildungsveranstaltungen für die Mitarbeiter der Jugendämter und freien Träger angeboten.

9. Welche Auswirkungen der gültigen AV Hilfeplanung erwartet die Verwaltung auf die Kostenentwicklung bei den Hilfen zur Erziehung?

Gar keine.             
Kostensteuerungsrelevante Aspekte wie Ziel-, Sozialraum- und Clientenzentriertes Arbeiten waren schon mit der alten AV Hilfeplanung Grundlage der Arbeit im RSD und ist in der neuen AV – Hilfeplanung an einigen Stellen präzisiert worden.

Andere wesentliche Änderungen, wie die Aufbewahrungsfristen für Altakten und die zeitlichen Vorgaben zur Versendung der Hilfeplanunterlagen, lassen keine direkten oder gravierenden Auswirkungen auf die Kostenentwicklung erwarten.

Grundsätzlich sind andere Faktoren für die Kostensteigerungen relevant (z. B. Kostensatzerhöhungen für die freien Träger, Zuzüge, Übernahme von Akten aus anderen Jugendämtern, Zunahme von Multi-Problem-Familien, Fallsteigerungen auf Grund der gegenwärtigen Flüchtlingsproblematik etc.)

10. Die gültige AV Hilfeplanung orientiert sich am Fachkonzept Sozialraumorientierung, besonders am Willen der Leistungsberechtigten. Wie soll diese Orientierung am Leistungsberechtigten erfolgen und wie stellt die Verwaltung sicher, dass sich in dem Hilfeplan der ausdrückliche Wille der Leistungsberechtigten widerspiegelt?

Auch die alte AV war am Konzept der Sozialraumorientierung und am Willen des Leistungsberechtigten orientiert.

Nachzulesen in der AV Hilfeplanung vom 31. Januar 2005:             
Der Abschnitt I, Punkt 2 (7) der alten AV Hilfeplanung weist auf das Wunsch- und Wahlrecht gem. 36,3 SGB VIII und der Einbeziehung der Wünsche der Leistungsberechtigten hin.
In Abschnitt II Punkt 1 und 2 wird auf die Ressourcen des sozialen Umfeldes und die Prinzipien der Lebens- und Sozialraumorientierung verwiesen.

Im Leistungsbereich der Jugendhilfe ist die Orientierung am Willen der Leistungsberechtigten grundsätzlich handlungsleitend und Voraussetzung zur Einleitung einer Hilfe zur Erziehung. Die Leistungsberechtigten stellen hierzu einen entsprechenden eigenen Antrag.

Nach Antragstellung der Leistungsberechtigten ist es Aufgabe der fallzuständigen Fachkräfte im Gespräch die Situation der Familie zu erfassen, den Willen der Betroffenen zu erfragen, gemeinsam mit der Familie realistische Ziele für die Hilfe zu erarbeiten sowie die Ressourcen der Familie und deren sozialen Umfeldes zu erforschen.

Zur Sicherstellung, dass sich der Wille der Leistungsberechtigten im Hilfeplan widerspiegelt, ist der Hilfeplan grundsätzlich von allen Beteiligten, also auch von den Leistungsberechtigten selbst, zu unterzeichnen.

Über dieses methodengestütze Vorgehen ist die Beteiligung der Leistungsberechtigten unter Anderem sicher gestellt.

Ausnahme bilden Fälle im Kinderschutzbereich. Hier ist nicht der Wille der Leistungsberechtigten, sondern der Schutz des Kindes maßgebend, ggf. auch gegen den ausdrücklichen Willen der Leistungsberechtigten. Hier muss das Jugendamt seiner gesetzlichen Garantenverpflichtung nachkommen.

11. Werden die im Hilfeplan verankerten konkreten und für alle Beteiligten überprüfbaren Ziele in der Sprache der Betroffenen formuliert?

Grundsätzlich ja.             
Es sei denn, die Leistungsberechtigten sind auf Grund von Sprachbarrieren und / oder anderen Beeinträchtigungen nicht in der Lage selbst Ziele zu formulieren. In diesen Fällen ist es Aufgabe der Fallführenden Fachkraft die Leistungsberechtigten bei der Formulierung und Festlegung von Hilfezielen zu unterstützen.

12. Wie wird im Hilfeplanverfahren zwischen den Zielen der Leistungsberechtigten und den fachlichen Einschätzungen und Erwartungen der RSD – Mitarbeiterinnen unterschieden?

Eine Unterscheidung ist bei einer professionellen Fallbearbeitung nicht nötig.

Aufgabe der Fallzuständigen Fachkraft im Leistungsbereich ist es grundsätzlich, die Ziele für eine ggf. einzusetzende Hilfe zur Erziehung mit den Leistungsberechtigten gemeinsam zu erarbeiten und ggf. auch nach Prioritäten zur sortieren. Insbesondere bei Multiproblemfamilien sind die dringendsten Ziele herauszuarbeiten und die Familien dahingehend zu beraten, dass nicht alle Probleme auf einmal bearbeitet werden können.

Hierzu ist es notwendig, dass die fallführende Fachkraft den Leistungsberechtigten die eigene fachliche Einschätzung mitteilt und mit ihnen bespricht.

Auch ist es Aufgabe der Fallführenden Fachkraft den Leistungsberechtigten die Erwartungen an die eigenen Mitwirkung zur Umsetzung der Ziele zu erläutern und auch die Konsequenzen bei Nicht – Mitwirkung aufzuzeigen.

Gleiches gilt im Übrigen für die fallzuständigen Fachkräfte der freien Träger, die als Leistungserbringer für die Durchführung der Hilfe verantwortlich sind.

13. Wie viele Richtungsziele sollen in der Regel höchsten erarbeitet werden?

Das ist vom konkreten Einzelfall und der geplanten Laufzeit der Hilfe abhängig.

Methodisch viel wichtiger ist es, im Gespräch mit den Familien vor allem realistische, überschaubare und kleinschrittige Ziele und Zeiträume zu verabreden um auch Erfolgserlebnisse sichtbar und abrechenbar zu machen.

14. Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung hat zur Umsetzung der Verwaltungsvorschriften zur Hilfeplanung Arbeitshilfen entwickelt, die durch Rundschreiben bekannt gemacht worden sind. Werden die Arbeitshilfen aus dem Qualitätshandbuch Hilfen zur Erziehung verbindlich umgesetzt und wer ist für die Kontrolle und Einhaltung der dort definierten Standards verantwortlich?

Arbeitshilfen sind Anregungen und Orientierungen. Sie dienen der fachlichen Unterstützung und nicht der Kontrolle der fallführenden Fachkräfte.

Verantwortlich für die Einhaltung von allgemeinen Standards in der pädagogischen Arbeit sind grundsätzlich die Regionalleiter bzw. die Fachdienstleiter, die die Fach- und Dienstaufsicht für die zuständigen Sozialarbeiter haben.

15. Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung vieler Mitarbeiterinnen des Regionalen Sozialpädagogischen Dienstes müssen die Familien und Leitungserbringer häufig wochenlang auf das Protokoll und weitere Hilfeplanunterlagen warten. Wie wird die Verwaltung des Jugendamtes sicherstellen, dass die in der gültigen AV festgeschriebene Frist zur Übersendung der Hilfepläne an die Beteiligten eingehalten wird und wer kontrolliert die Einhaltung der Frist?

Dass die Familien „häufig wochenlang“ auf Hilfeplanunterlagen warten müssen, ist eine Behauptung, die in der generalisierten Form für ca. 1270 Hilfen nicht nachvollzogen werden kann.

Bei gravierenden Personalengpässen durch nicht besetzte Stellen und / oder hohen Anteilen an Langzeiterkrankungen, wird das Jugendamt allerdings die Vorgaben der AV Hilfeplanung punktuell auch künftig nicht einhalten können.

Die Leiterinnen der Berliner Jugendämter haben die für Jugend zuständige Senatsverwaltung und den Landesjugendhilfeausschuss im Vorfeld (Dezember 2013) explizit auf die Personalsituation der Jugendämter und den Realitätsgehalt dieses Passuses (Zusendung innerhalb von 10 Tagen) hingewiesen.

Sie haben mitgeteilt, dass sie aufgrund der bezirklichen Rahmenbedingungen (Personalzielzahlenkonzept, fehlendes Personalbemessungskonzept und Fachkräftemangel) die fristgemäße Übersendung der Hilfepläne nicht durchgängig sicherstellen können. Die Senatsverwaltung hat an dieser Stelle wie immer an die zuständigen Finanz- und Jugendstadträte verwiesen, die verantwortlich sind für die zügige Besetzung von Stellen und einer Prioritätensetzung bei der Besetzung von Stellen innerhalb des Bezirksamtes.

Im Übrigen hängt die Einhaltung der 10 - Tagesfrist auch von der Unterschriftsleistung der Leistungsberechtigten innerhalb dieser Frist ab. Dies ist insbesondere bei hoch belasteten Familien nicht immer einzuhalten.

Für die Einhaltung von relevanten Vorschriften sind im Rahmen der Ausübung der Fachaufsicht die Regionalleiter bzw. die Fachdienstleiter der fallzuständigen Fachkräfte zuständig.

16. Wie werden die Leistungsberechtigten über die Trägerauswahl für die Leistungs-erbringung im Rahmen ihres Wunsch- und Wahlrechtes informiert?

Im Rahmen des Erstgespräches sowie während des Diagnose- und Hilfeplanverfahrens werden die Leistungsberechtigen informiert.

Die Fragen 17 und 18 gehören inhaltlich zusammen, deshalb werden sie im Zusammenhang beantwortet:

17. Welches Verfahren verwendet die Verwaltung des Jugendamtes zur Auswertung, Analyse und Bewertung der Wirkung der durchgeführten Hilfen, während und nach Abschluss der Hilfe und wer kontrolliert die Einhaltung des Verfahrens?

18. Wer wird an diesem Auswertungsverfahren beteiligt?

Im Zeitraum von 2009 bis 2012 hat das Jugendamt Treptow – Köpenick ein eigenes Evaluationsverfahren für die Hilfen zur Erziehung entwickelt und durchgeführt. An der Entwicklung des Verfahrens waren Mitarbeiter des Jugendamtes sowie bezirkliche Leistungserbringer beteiligt. Die Auswertung aller Evaluationsbögen wurde im Fachdienst Jugendhilfe des Jugendamtes vorgenommen. Eine Präsentation der Ergebnisse von 2009 und 2010 hat das Jugendamt im Jugendhilfeausschuss in aller Ausführlichkeit vorgestellt.

Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, die zuständig ist für ein berlinweites Wirkungscontrolling, hat in 5 Jugendämtern ein IT-gestütztes Evaluationsverfahren zur Wirksamkeit der Hilfen zur Erziehung eingeführt. Nach Abschluss des Modellprojektes sollte dieses Fachverfahren in allen 12 Jugendämtern eingeführt werden.

Da für das Berliner WIMES–Programm keine Finanzierung durch die Senatsverwaltung für Finanzen sicher gestellt werden konnte und sich gravierende Datenschutzprobleme ergeben haben, wurde dieses Vorhaben durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft eingestellt.

Da auch die personellen Ressourcen im Fachdienst Jugendhilfe aufgrund von Personalproblemen nicht mehr zur Verfügung standen, wurde die nicht IT-gestützten Evaluationsverfahren im Jugendamt Treptow-Köpenick 2013 ausgesetzt. Der Jugendhilfeausschuss wurde darüber informiert.

Da von der Senatsverwaltung gegenwärtig kein neues Verfahren zu erwarten ist und auch die Ausschreibung und Einsetzung eines neuen Fachverfahren im Rahmen von ISBJ weitere 2 Jahre auf sich warten lässt, muss nun das Jugendamt Treptow-Köpenick mit eigenen personellen Ressourcen unter der Einbeziehung der Leistungserbringer und Leistungsberechtigten ein neues Verfahren entwickeln.

Geplant ist die Erarbeitung und Wiedereinführung unter Einbeziehung der Leistungserbringer und der Leistungsberechtigten im Jahr 2015.

An der Beantwortung o. g. Fragen waren 2 Mitarbeiterinnen des gehobenen Dienstes und eine Mitarbeiterin des höheren Dienstes mit 25 Stunden beteiligt.

Gernot Klemm

Bezirksstadtrat

 
 

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