Drucksache - VI/0526  

 
 
Betreff: Anhörungsverfahren im Planergänzungsverfahren zum Vorhaben "Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BABA
Verfasser:BA, BauStadt 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
BVV Treptow-Köpenick Kenntnisnahme
13.12.2007 
14. (ordentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   
Anlagen:
Vorlage zur Kenntnisnahme, 04.12.2007, BA

Die Bezirksverordnetenversammlung möge den in der Sitzung des Bezirksamtes Treptow-Köpenick am 04

 

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Die Bezirksverordnetenversammlung möge den in der Sitzung des Bezirksamtes Treptow-Köpenick am 04.12.2007 gefassten Beschluss Nr. 131/07 über das Anhörungsverfahren im Planergänzungsverfahren zum Vorhaben „Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld“ zur Kenntnis nehmen.


Bezirksamt Treptow-KöpenickBerlin,

Abteilung Bauen und Stadtentwicklung2202

 

 

Bezirksamtsvorlage Nr.     131 /2007 Ex.

zur  B e s c h l u s s f a s s u n g

in der Sitzung des Bezirksamtes Treptow-Köpenick am 04.12.2007

 

  1. Gegenstand der Vorlage:

Anhörungsverfahren im Planergänzungsverfahren zum Vorhaben „Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld“

 

  1. Berichterstatter:

Bezirksstadtrat Herr Rainer Hölmer

 

  1. Zur Beratung hinzuzuziehende Personen:

keine

 

  1. Beschlussentwurf:
  1.   Das Bezirksamt beschließt die vorliegende Stellungnahme des Bezirksamtes Treptow-

     Köpenick zum Anhörungsverfahren im Planergänzungsverfahren zum Vorhaben „Ausbau

     des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld“.

  1. Der Bezirksamtsbeschluss zur genannten Stellungnahme ist der BVV zur Kenntnisnahme

     zu übergeben.

  1. Die Stellungnahme des Bezirksamtes Treptow-Köpenick ist an die Gemeinsame Obere

     Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg, Mittelstraße 9, 12529 Schönefeld, weiterzuleiten.

 

  1. Begründung:

Für das Planergänzungsverfahren zum Vorhaben „Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld“ wurde zum Zwecke der Planfeststellung nach §§ 8 ff des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) ein Anhörungsverfahren durchgeführt.

Der Bezirk Treptow-Köpenick konnte als Träger öffentlicher Belange (§ 73 Abs. 2 VwVfGBbG i.V.m. § 10 Abs. 2 Ziff. 3 LuftVG) zum Anhörungsverfahren seine Stellungnahme abgegeben.

Die bezirkliche Stellungnahme wurde erstellt und wird dem Beschluss als Anlage 1 beigefügt.

 

  1. Rechtsgrundlage:

§§ 13 Abs. 1, 36 Abs.2 lit.m.) BezVG i.V.m § 73 VwVfG

 

  1. Haushaltmäßige und personelle Auswirkungen:

keine

 

  1. Mitzeichnungen:

keine

 

 

Rainer Hölmer

Bezirksstadtrat für Bauen und Stadtentwicklung

 

Anlagen

1 – Stellungnahme des Bezirksamts Treptow-Köpenick

2 – BVV-Kenntnisnahme


Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin

Abteilung Bauen und Stadtentwicklung

Bezirksstadtrat

 

 

Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, PF 910240, 12414 Berlin (Postanschrift)

 

 

 

Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde

Berlin-Brandenburg

Mittelstraße 9

 

12529 Schönefeld

 

 

 

 

 

 

 

 

     

     

     

     

     

     

     

 

Dienstgebäude:

Alt-Köpenick 21

12555   Berlin-Köpenick

Zimmer 110

E-mail:  rainer.hoelmer@ba-tk.verwalt-
              berlin.de

 

Bei Schriftwechsel bitte die

Postanschrift verwenden!

 

 

 

 

 

 

 

 

Geschäftszeichen

Telefon

Telefax

Datum

 

 

 

BauStadtDez

(030) 6172 2202

(030) 6172 2206

28.11.2007

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anhörungsverfahren im Planergänzungsverfahren zum Vorhaben „Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld“

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

für die Übermittlung der Unterlagen zum o. g. Verfahren und die Beteiligung des Bezirksamtes Treptow-Köpenick als Träger öffentlicher Belange danke ich Ihnen.

Die vom Bezirksamt zu vertretenden öffentlichen Belange ergeben sich aus Art. 66 und Art. 67 der Verfassung von Berlin in Verbindung mit den Regelungen nach §§ 3 und 4 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes sowie der Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz in Abgrenzung zu den öffentlichen Belangen, die durch die Senatsverwaltung wahrzunehmen sind.

 

Vorbemerkungen

 

Die ersten planerischen Überlegungen zur Entwicklung und Neugestaltung des Berlin-Brandenburger Flughafensystems wurden bereits im Jahre 1991 angestellt. Für einen „Single-Airport“ mit Drehkreuzfunktion wurde ein Raumordnungsverfahren durchgeführt und 1994 auch abgeschlossen. Die Länder Berlin und Brandenburg richteten zum 01.01.1996 eine Gemeinsame Landesplanungsabteilung ein und betreiben seit dem eine abgestimmte Raumordnung und Landesplanung für das Gesamtgebiet beider Länder.

 

Auf Grundlage der gemeinsamen Empfehlung des Bundesministers für Verkehr, des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg und des Regierenden Bürgermeisters von Berlin vom 28.05.1996, die von der Brandenburger Landesregierung und dem Senat von Berlin am 4. bzw. 5. Juni 1996 zustimmend zur Kenntnis genommen wurde, haben die Gesellschafter der Berlin Brandenburg Flughafenholding (BBF) am 20.06.1996 beschlossen, zum Ausbau der Flughafenkapazitäten im gemeinsamen Planungsraum Berlin/Brandenburg den Flughafen Schönefeld als alleinigen Standort unter Nutzung der vorhandenen Flughafeneinrichtungen qualifiziert zu ertüchtigen.

 

 

Der Gemeinsame Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum (LEP eV) vom 02. März 1998 (GVBl. S.38) bestimmte, dass die über den Bestand des Flughafengeländes hinaus erforderlichen Flächen durch einen ergänzend aufzustellenden Landesentwicklungsplan gesichert werden sollen.

 

Bereits 1996 begannen die Abstimmungen zum Landesentwicklungsplan Standortsicherung Flughafen (LEP SF), welcher dann als Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung  (LEP FS) am 14.11.2003 festgesetzt wurde (geändert durch Verordnung vom 30. Mai 2006, GVBl. S. 509).

Es wurde damit die landesplanerische Sicherung des Vorhabens zur Vorbereitung der nachfolgenden Planverfahren vollzogen. Konflikte und künftige Beeinträchtigungen sollten damit vermieden werden. Seit der Zeit besteht die landesplanerische Sicherung für den Standort des Verkehrsflughafens Schönefeld.

Von der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung wurden gemäß Art. 14 Landesplanungsvertrag sämtliche, dem Ausbau der Flughafenkapazitäten entgegenstehende Planungen und Maßnahmen untersagt. Zur Begründung wird angeführt, dass die Sicherung einer raumbedeutsamen Planung von übergeordneter Bedeutung für die gemeinsame Raumordnung und Landesentwicklung ist, welche die Beschränkung der betroffenen Gemeinden bei Vorhaben und Planungen, die der Realisierung des Flughafens entgegenstehen oder erschweren können, rechtfertigt.

 

Durch die beschlossenen Landesplanungen wird für die damaligen Bezirke Treptow und Köpenick und den jetzigen Bezirk Treptow-Köpenick seit dem Jahre 1996 die bezirkliche Planungshoheit beschränkt. Der Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) überlagert durch die Festlegung der Planungszone Siedlungsbeschränkung etwa 10 % der Siedlungsfläche des Bezirks Treptow-Köpenick. Betroffen sind insbesondere die Ortsteile Müggelheim, Schmöckwitz und Bohnsdorf. Es dürfen hier keine neuen Flächen und Gebiete für Wohnnutzungen und/oder besonders lärmschutzbedürftige Einrichtungen geplant werden. Dem Bezirk Treptow-Köpenick wird als Wohnstandort in seinen Nachverdichtungspotentialen die Entwicklungsmöglichkeit für eine Fläche von ~ 4.000 ha entzogen. Einen weiteren Verlust seiner Planungshoheit erhält der Bezirk im Gebiet des Grünauer Forstes durch den Bau der schienenverkehrlichen Anbindung des Flughafens.

 

Die bezirkliche Betroffenheit hinsichtlich seines Verlustes der Planungshoheit durch den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld wurde durch das Bezirksamt in den unterschiedlich zugehörigen Planungsverfahren, wie Raumordnungs-, Landesentwicklungs-, Planfeststellungsverfahren bereits vorgebracht und erfordert in diesem Planergänzungsverfahren keine Wiederholung.

 

Hinsichtlich eines Nachtflugverbotes ist derzeit festzustellen, dass für den gegenwärtig betriebenen Flughafen Schönefeld ein solches Verbot nicht besteht.

 

Inhalt der vorgelegten Unterlagen

 

Das laufende Planergänzungsverfahrens soll dazu dienen, gemäß der Forderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2006 zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr der Flugbetrieb künftig zulässig ist.

Weiterhin ist über die Anordnung passiver Schallschutzmaßnahmen betreffend den Nachtflug sowie über die Grenzziehung des Entschädigungsgebietes Außenwohnbereich neu zu entscheiden.

 

Zu diesem Zweck wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

 

  1. Anschreiben der FBS GmbH an die Planfeststellungsbehörde vom 02.07.2007
  2. Gutachten "Regionalwirtschaftliche Effekte einer Betriebsgenehmigung mit Kernruhezeit für den Airport Berlin Brandenburg International " vom 20.06.2007

 

  1. Gutachten „ Der besondere Bedarf an der Durchführung der Flugbewegungen während der Nachtzeiten am Flughafen Berlin-Brandenburg International“ vom 09.05.2007
  2. Ermittlung der Fluglärmbelastung auf Grundlage auf Grundlage aktueller Prognosen zum Nachtflugverkehr vom 18.06.2007
  3. Karte mit Darstellung der Nachtschutzgebiete nach aktueller Prognose.

 

Die Gutachten verfolgen das Ziel, die Notwendigkeit des nächtlichen Flugbetriebs am Flughafen Berlin Brandenburg International zu begründen und die Verträglichkeit nachzuweisen.

 

Hinsichtlich des nächtlichen Flugbetriebes wird in den Unterlagen 1 und 4  als Bestandteil dieses Anhörungsverfahrens die Erforderlichkeit von 113 Flugbewegungen im Zeitraum von 22.00 Uhr – 6.00 Uhr vorgegeben, welche sich auf aktuelle Verkehrsprognosen stützt. Bestandteil des ursprünglichen Antrages auf Planfeststellung waren 93 nächtliche Flugbewegungen. Durch einen veränderten Flugzeugmix wird jedoch nach Aussagen der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH (FBS) eine Verringerung des nächtlichen Schutzgebietes erreicht (Unterlage 5).

 

Wertung durch das Bezirksamt

 

Die vorgelegten Gutachten / Untersuchungen wurden im Auftrag der Flughafen Berlin- Schönefeld GmbH oder durch diese selbst erstellt. Eine neutrale Beurteilung wurde von der Anhörungsbehörde nicht vorgenommen und kann auch durch den Bezirk nicht geleistet werden.

Dies gilt insbesondere für die Aussagen zur Wirtschaftlichkeit des Flugbetriebes und zu den Auswirkungen auf das Steueraufkommen und die Arbeitskräftesituation in der Region (Unterlagen 2 und 3).

 

Der Belang der bezirklichen Planungshoheit wird durch dieses Planergänzungsverfahren insoweit nicht tangiert, weil die entsprechenden Regelungen der Landesplanung (LEP FS) zur Einschränkung der zulässigen Planung unabhängig davon wirken (siehe oben). Das auf Grundlagen aktueller Prognosen ermittelte Nachtschutzgebiet ist lediglich eine Teilfläche der Planungszone Siedlungsbeschränkung des LEP FS.

 

Hinsichtlich der Lärmbelastung durch den nächtlichen Flugbetrieb vermisst der Bezirk eine stärkere Berücksichtigung des Luftverkehrsgesetzes. Das Luftverkehrsgesetz regelt im § 29 b die Pflicht zur Verminderung von Fluglärm. Im Absatz 1 Satz 2 steht: „Auf die Nachtruhe der Bevölkerung ist in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen.“. Von den Anwohnern wird deshalb häufig ein generelles Nachtflugverbot gefordert. Dem Bezirk ist bewusst, dass der Schutz der Nachtruhe aus dem Luftverkehrsgesetz nicht zu einem generellen Nachtflugverbot verpflichtet.

Der Schutz der Nachtruhe der Anwohner ist jedoch ein grundrechtlich geschütztes hohes Gut, was zur Folge hat, dass an Entscheidungen den nächtlichen Flugbetrieb betreffend maximale Maßstäbe zu legen sind.

Ein wirksamer Schutz der Nachtruhe im Umfeld eines Flughafens ist nur durch die Beschränkung der Flugbewegungen möglich. Der Konflikt der Anwohner konzentriert sich deshalb auf die Frage, welches Maß an nächtlichem Fluglärm zugelassen wird. Die durch die Planfeststellung zugelassene Lärmbelastung konkretisiert somit die Schranke des staatlichen Eingriffs gegenüber den Grundrechten der Betroffenen.

 

Die Betroffenen können sich deshalb im Hinblick auf alle vom Verkehrsflughafen ausgehenden Immissionen und Beeinträchtigungen auf die grundrechtlichen Abwehrrechte berufen. Dies sind der Schutz der körperlichen Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz und der Schutz des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz.

 

Mit Datum vom 31.10.2007 wurde die seit dem 07.November 2007 geltende Neufassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm bekannt gemacht. Aus den vorgelegten Unterlagen ist nicht eindeutig erkennbar, ob die hierin festgelegten strengeren Werte für die Festlegung der Nachtschutzzonen berücksichtigt wurden (LAEQ Nacht 50 dB(A) sowie LAmax 6 mal 53 /57 dB(A)).

 

 

Im Bezirk Treptow-Köpenick befinden sich zahlreiche Schulen und Kindertagesstätten innerhalb des Nachtbelastungsgebietes, es ergeben sich aber hier keine Gesundheitsbeeinträchtigungen,

da diese Einrichtungen nur tags genutzt werden. Krankenhäuser sowie Alten- und Pflegeheime befinden sich nicht im Nachtbelastungsgebiet.

Nach Einschätzung des lärmmedizinischen Gutachtens zum Ausbau des Flughafens Schönefeld (Ruhr-Universität Bochum, 21.06.2000) wird jedoch im Krankenhaus Hedwigshöhe / Ortsteil Bohnsdorf der einzuhaltende Pegel von Lmax = 45 dB(A) innen überschritten.

 

Dem Bezirk ist bewusst, dass aus wirtschaftlichen Erwägungen ein Nachtflugverkehr nicht grundsätzlich auszuschließen sein wird. Die als Antragsunterlagen vorgelegten im Auftrag der FBS GmbH erstellten Gutachten sind jedoch u.E. nicht geeignet, die Erforderlichkeit der benannten 113 nächtlichen Flugbewegungen zu begründen. Wir halten eine unabhängige Prüfung dieser Gutachten für dringend notwendig, um eine gerechte Abwägung führen zu können. Hierbei ist das hohe Gut des Gesundheitsschutzes durch Erhaltung der Nachtruhe gleichrangig zu wirtschaftlichen Erwägungen zu betrachten.

 

Die Möglichkeit der Einschränkung der Anzahl der Nachtflüge sollte durch ein Cargo-Konzept geprüft werden. Ausgehend von einem solchen Konzept sollte eine Erteilung kontingentierter Start- und Landegenehmigungen für Cargo-Airlines erfolgen, wie sie an anderen internationalen Flughäfen üblich ist.

 

Den Planungen sind die in dem seit dem 07.Juni 2007 geltenden Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm festgelegten Werte der Lärmbetrachtung zu Grunde zu legen.

 

Zu den durch das Bundesverwaltungsgericht angesprochenen Punkten

  • Anordnung passiver Schallschutzmaßnahmen sowie
  • Grenzziehung des Entschädigungsgebietes Außenwohnbereich

finden sich keine Aussagen in den vorgelegten Unterlagen. Diese Themen entziehen sich damit einer Prüfung auf Beeinträchtigung von öffentlichen Belangen.

 

Forderungen, Hinweise und Anregungen

 

Die übergebenen Gutachten sind durch unabhängige Sachverständige prüfen zu lassen.

 

Der veränderte Flugzeugmix, welcher trotz höherer Verkehrsbelastung zu einer Reduzierung des Nachtschutzbereiches führt, ist in der Betriebsgenehmigung des Flughafens festzuschreiben.

 

Es ist eine unabhängige wissenschaftliche Gesundheitsverträglichkeitsstudie zu den psychologischen und körperlichen Auswirkungen des erweiterten Flugbetriebes auf die umliegende Bevölkerung erstellen zu lassen.

 

Zur Ermittlung der tatsächlichen Lärmbelastung sollten Dauermessstellen in den betroffenen Siedlungsgebieten des Bezirkes Treptow-Köpenick eingerichtet werden.

 

Abschließend bitte ich darum, dass bei weiteren Verfahren zusätzlich zu der Übergabe der Unterlage in digitaler Form mindestens ein ausgedrucktes Exemplar zur Verfügung gestellt wird. Dies ist erforderlich, um Fehler auszuschließen, die sich aus der Arbeit mit unterschiedlichen Software-Versionen zum Lesen und Ausdrucken der Unterlagen ergeben.

 

Mit freundlichem Gruß

 

Rainer Hölmer

 

 

 
 

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