Auszug - Bessere Info für Parkplatzsuchende am Strandbad Müggelsee (Rahnsdorf)
Herr Scholz begründet den Antrag <040>: Man wollte es nicht Parkleitsystem nennen, aber die Schilder sollten so gestaltet sein, dass sie von den Kraftfahrern auch wahrgenommen werden. Es gibt dort schon einen großen Schilderwald, aber die Hinweise zu den Parkplätzen und die Parkplätze selbst müssen entsprechend beschildert werden. Das BA sollte wegen der Badesaison möglichst schnell handeln. Aussprache: Herr Dr. Studemund: Hinweis auf Empfehlung. BzStR Dr. Schmitz: Herr Dr. Studemund hat Recht, es sollte aus dem Ersuchen eine Empfehlung gemacht werden, denn es ist an der Hauptstraße und die Verkehrslenkung Berlin ist für das Anbringen der Schilder verantwortlich. Das BA wird tätig werden und kurzfristig reagieren, damit es eine genauso kurzfristige Entscheidung gibt. Frau Meißner: Reicht die Änderung schriftlich ein. Herr Scholz: Ist die Abordnung der alten Schilder erfolgt und muss eine Neuanordnung überhaupt beantragt werden? Herr Welters: Vielleicht kann der BzStR Auskunft darüber geben, um welche Schilder es sich dabei handelt? Herr Scholz: Erläutert dieses: 314-50 – großes blaues Schild mit P (Parkplatz); 1004-32/33/34 – 3 verschiedene Varianten für die jeweiligen Entfernungen (kleines weißes Zusatzschild). Der Wunsch ist es, die Schilder gut sichtbar aufzustellen. BzVV: Abstimmung über Formulierung des Textes als Empfehlung (hätte ohnehin gemacht werden müssen). Abstimmung: Einstimmig angenommen. Es wird folgender Beschluss gefasst:
Das Bezirksamt wird empfohlen, sich dafür einzusetzen, dass am Fürstenwalder Damm stadtauswärts im Bereich der beiden Eingänge zum Strandbad umgehend Verkehrszeichen (314-50 i.V.m. 1004-32/33/34) aufgestellt werden, die gut sichtbar auf den großen Parkplatz am Ende des Fürstenwalder Damms (FWD 880) hinweisen. In diesem Zusammenhang sollten selbstverständlich auch die Parkplatzeinfahrten mit Verkehrszeichen 314-50 beschildert werden. Abstimmungsergebnis:
dafür:einstimmig.
Realisierung: 01.09.05 SB V-44 lfd. Nr. 2523
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