Auszug - Information über die nachteiligen Umweltwirkungen von Terrassenheizstrahlern  

 
 
36. (öffentliche) Sitzung des Ausschusses für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Immobilien
TOP: Ö 6.1
Gremium: Ausschuss für Wirtschaftsförderung, Tourismus und Immobilien Beschlussart: mit Änderungen im Ausschuss beschlossen
Datum: Do, 14.04.2016 Status: öffentlich
Zeit: 18:00 - 21:00 Anlass: ordentliche
Raum: Flussbad Gartenstraße, Seminarraum
Ort: Gartenstr. 48, 12557 Berlin
VII/1186 Information über die nachteiligen Umweltwirkungen von Terrassenheizstrahlern
   
 
Status:öffentlichVorgang/Beschluss:0833/46/16
 Ursprungaktuell
Initiator:B'90GrüneBA, BauStadtUm
Verfasser:Andrea GerbodeHölmer, Rainer
Drucksache-Art:AntragSchlussbericht in MdV

Antragstellende Fraktion hat mit Mail vom 12.04.2016 an die Mitglieder des Ausschusses über die Debatte im Ausschuss UmNatGrün. Im Zuge der Debatte wurde der Antragstext geändert. Der Text des Änderungsantrags wird vom Ausschussvorsitzenden verlesen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Gebrauch von Gas- oder Elektro-Terrassenheizstrahlern als Sondernutzung im öffentlichen Straßenraum aus Umweltschutzgründen zu untersagen.

 

Jacob Zellmer begründet für die antragsstellende Fraktion B90 / Die Grünen nochmals den Antrag. Er verweist darauf, dass andere Bezirke Berlins die Forderung des Änderungsantrages bereits umsetzen, Treptow-Köpenick sollte folgen. Mit Verweis, darauf, dass die Bundesregierung in Paris Schritte gegen die Klimaerwärmung beschlossen hat, sollten entsprechende Maßnahmen umgesetzt werden, auch kleinere. Der Antrag selbst bezieht sich nur auf die Geräte, die auf dem öffentlichen Straßenland betrieben werden. Die Forderung des Antragstextes soll als Passus in entsprechenden Verträgen eingepasst werden. Die Untersagung zielt nicht auf die Nutzung auf privaten Grundstücken ab.

 

Monika Belz weist auf die miserable Ökobilanz der Geräte hin. Mehrere Bezirke in Berlin verfahren bereits entsprechend dem Antrag. Sie verweist auf Erläuterung des Ordnungsamtes Bezirksamt Charlottenburg Wilmersdorf, wonach sechs mit Propangas betriebene Heizstrahler in 20 Tagen mit Laufzeit von 8 Stunden mehr Kohlendioxid ausstoßen, als ein Pkw der Kompaktklasse in einem ganzen Jahr bei mittlerer Jahresleistung. Sie weist auf ein Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts hin, bei dem gegen das Verbot der Terrassenheizstrahler von einem Gastwirt geklagt wurde. Das Berliner Verwaltungsgericht hat geurteilt, dass dem Umweltschutz eine höhere Priorität einzuräumen sei, als den ökonomischen Belangen von gastronomischen Betrieben. Dem Änderungsantrag ist insofern zuzustimmen.

 

Es wird nach der Anzahl der Genehmigungen gefragt, die das Bezirksamt bisher für diese Fälle ausstellt. Bezirksbürgermeister Igel verweist darauf, dass hierfür die Zuständigkeit bei der Straßenverkehrsbehörde liegt und er daher die Frage nicht beantworten kann. Jacob Zellmer merkt an, dass die Nutzung von Terrassenheizstrahlern derzeit nicht genehmigungspflichtig ist.

 

Dr. Martin Sattelkau weist auf die wirtschaftlichen Folgen der Umsetzung des Antrages für die Gaststätten hin, die für die Bewirtung im Außenbereich Terrassenstrahler nutzen. Ohnehin wäre die Nutzung von Elektroheizstrahlern bei Bezug von Öko-Strom beim Antrag auszuklammern, da diese umweltfreundlich erfolgt.

 

Tino Oestreich ist der Ansicht, dass der Änderungsantrag richtig ist. Die Nutzung von Terrassenheizstrahlern ist ökologisch unsinnig, man muss bei Kälte nicht außen heizen, um ein Restaurant zu betreiben.

 

Petra Reichardt merkt an, dass die Nutzung der Terrassenheizstrahler ein ökologischer Frevel sei. Auch wenn im Bezirk nicht massenweise derartige Geräte genutzt werden, sollte der Bezirk diese Regelung umsetzen. Sie verweist auf die Lokale Agenda 21, hier war der Bezirk Vorreiter, danach sollte jetzt gehandelt werden. Es sollte dafür gesorgt werden, dass sich eine derartige Nutzung gar nicht erst etabliert.

 

Ralf Thies merkt an, dass sich andere Bezirke bereits entschieden haben, so zu verfahren. Findet es seltsam, dass Bezirke derartige Regelungen treffen können. Fragt nach, warum eine Begrenzung auf das öffentliche Straßenland vorgenommen wurde, warum Antrag nicht für alle gastronomisch betriebenen Außenflächen gilt?

 

Antwort: Der Bezirk kann nur auf öffentlichem Straßenland eine entsprechende Nutzung untersagen, alles andere wäre ein Eingriff ins Privatrecht.

 

Ralf Thies äert, dass ihm die Ungleichbehandlung von öffentlichem Straßenland und Privatgelände in diesem Fall nicht bewusst war. Wenn es nur öffentliches Straßenland betrifft, wie viele wird man mit der Regelung erreichen können. Er wird sich enthalten, da die Mehrheit der gastronomischen Betriebe im Bezirk auf Privatgelände betrieben wird.

 

Jacob Zellmer verweist darauf, dass Eingriffe in privatrechtliche Belange von der Bezirksebene nicht möglich sind. Treptow-Köpenick hat mit der Lokalen Agenda 21 für andere Bezirke Vorbildcharakter, daher sollte gehandelt werden. Auch wenn die Vertragsgestaltung nur die Sondernutzung von öffentlichem Straßenland betrifft, ist der Antrag sinnvoll. Wenn der Betrieb der Terrassenheizgeräte nicht mehr gestattet ist, wird überlegt werden, ob man sich dem Risiko der Ordnungswidrigkeit aussetzen will. Bittet um Zustimmung zum Antrag.

 

Abstimmung über den Änderungsantrag:

 

6 Ja / 2 Nein / 4 Enthaltungen - Der Antrag wurde in geänderter Form angenommen.


Es wird folgende Stellungnahme beschlossen:

 

Der Ausschuss für WTI hat die Drucksache auf seiner Sitzung am 14.04.2016 abschließend beraten und empfiehlt dem federführenden Ausschuss für BüOrd mehrheitlich (6:2:4) die Annahme des Antrages in der folgenden geänderten Fassung:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Gebrauch von Gas- oder Elektro-Terrassenheizstrahlern als Sondernutzung im öffentlichen Straßenraum aus Umweltschutzgründen zu untersagen.


Abstimmungsergebnis: dafür: 6; dagegen: 2; Enthaltung: 4.


 
 

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