Auszug - Bericht des Bezirksamtes  

 
 
38. (öffentliche) Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Tiefbau
TOP: Ö 3
Gremium: Ausschuss für Stadtentwicklung und Tiefbau Beschlussart: erledigt
Datum: Mi, 18.02.2015 Status: öffentlich
Zeit: 18:00 - 20:15 Anlass: ordentliche
Raum: Rathaus Köpenick, United Games of Nations-Zimmer, (Raum 106)
Ort: Alt-Köpenick 21, 12555 Berlin

Es erfolgen einige Fragen aus dem Ausschuss zum Bericht.

Die Frage von Frau Stantien zum Bauvorhaben in der Schnellerstraße 101/101A unter 9., ob Kompensationsmaßmahnen festgesetzt wurden, wird verneint, da Vorhaben nach § 34 BauGB. Im Nachgang wurde mitgeteilt, das „als Ersatzpflanzungen (…) festgelegt: wurden: 6 Stck. Säulen-Hainbuche (Carpinus betulus „Fastigiata“) Hochstamm 18/20 cm StU (Damit ist die Forderung zur Pflanzung von 6 Stck. Hochstamm 18/20 cm erfüllt.), 2 Stck. Resista-Ulme (Ulmus x Resista „Regal) Hochstamm 18/20 cm StU. Darüber hinaus wurde noch für die fehlende Differenz eine Ausgleichsabgabe festgesetzt.“

Die Nachfrage von Frau Schmitz zu 2., ob eine Zeitschiene vorläge, wurde verneint.

Weiterhin fragt Frau Schmitz unter 9. zum  BAUHAUS-Fachmarkt in der Schnellerstraße 139: Zur Spree wird der Gebäudekomplex um ein Gartencenter ergänzt. Die Freihaltung des Uferbereiches ist dabei über die Baulast gesichert. Viele Bereiche des vorherigen Baumarktes werden weiter genutzt. Die Nutzfläche wird um ca. 2.900m² erweitert. Dennoch erfolgt teilweise ein Abriss, es gibt Veränderungen am Vordach und bei den Stellplatzanlagen.

Frau Stantien fragt zu 9. zum Bauvorhaben Straße am Müggelturm 1: Der Bauantrag zur Sanierung, Umbau und Erweiterung des Müggelturm-Restaurants ist noch nicht vervollständigt. Ein Zeitfenster ist daher nicht absehbar.

Es folgen weitere Fragen unter anderem zum EÜ Sterndamm von Kreuzungdostallee bis Michael-Brückner-Straße es ist hier beabsichtigt, die langen Sperrzeiten zu verkürzen sowie zum Reifenwerk Schmöckwitz (7.).

Die Rechtsauffassung des Amtes zum Akteneinsichtsrecht von Ausschussmitgliedern bzw. detaillierte Angaben zu Vorhabenträgern in dem Bericht des Bezirksamtes werden im Nachgang per Mail (*) geklärt.
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Sehr geehrte Frau Zeidler,

wir wissen, dass die Ausschussmitglieder nicht von der BVV gewählt werden, sondern aufgrund einer Vereinbarung der Fraktionen bzw. der Entscheidung des Plenums der BV. Die Ausschüsse haben keine eigene Entscheidungskompetenz und unterstützen lediglich die BVV bei ihrer Entscheidungsfindung und bei der Kontrolle des Bezirksamts. In Ausübung der Kontrolle ist nach § 17 Abs. 2 BezVG einem Ausschuss auf Verlangen, d.h. durch Beschluss des Ausschusses, Auskunft zu erteilen und Einsicht in die Akten zu gewähren.

Die Verweigerung der Akteneinsicht ist an enge Voraussetzungen geknüpft. Eine solche kann nur erfolgen, wenn das Merkmal „Nachteil für das Wohl des Bundes oder eines Landes“ gegeben ist. Unterhalb dieser Schwelle sind in § 17 Abs. 2 BezVG keine weiteren Einschränkungen im Hinblick auf staatliche Geheimhaltungsinteressen oder schutzwürdige Belange Dritter vorgesehen. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei Ausschüssen angesichts der in der Verfassung verankerten Kontrollfunktion der BVV grundsätzlich keine weitere Verkürzung des Akteneinsichtsanspruchs zulassen wollte (Transparenzanspruch auf alle Akten der Bezirksverwaltung, beachte jedoch Akten mit geheimhaltungswürdigen Inhalten, Besorgnis der Befangenheit von BV). Den Geheimhaltungsinteressen wird in der Regel in hinreichendem Maße Rechnung getragen, wenn die Akteneinsicht mit dem Hinweis  der Vertraulichkeit gewährt wird. Soweit erforderlich, kann eine Behandlung in nicht öffentlicher Sitzung beantragt werden.

Von ungeschriebenen Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts von Ausschüssen der BVV ist jedoch auszugehen, wenn Informationen betroffen sind, deren Weitergabe an die Bezirksverordneten wegen ihres streng persönlichen Charakters unzumutbar sind (z.B. in Bezug auf Untersuchungsausschüsse) oder wenn vorrangige spezialgesetzliche Vorschriften den Kreis der Zugangsberechtigung abschließend definieren.

Fazit: Ich sehe bei der Benennung von Vorhaben (Bauherr - ohne persönliche Daten, wie ID, Geb.-Datum) -, Antragsgegenstand, Vorhaben, Herstellungskosten etc. grundsätzlich keine Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften. Das bezieht sich auch auf Informationen über laufende Verwaltungsstreitsachen.

M. Pfeifer

Fundstellen:

Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 10. November 2011 (GVBl. S. 692)

Rechtliche Hinweise für die Tätigkeit von Bezirksverordnetenversammlung und Bezirksamt, Senn Inn I A 13, Stand 06. November 2006)

Praxiskommentar zum BezVG u.a. von Peter Ottenberg, Stand 30. September 2014 (www.berlin.de/ba-charlottenburg-wilmersdorf/politik/bezirksverordnetenversammlung/...)

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Anschließend erfolgt die allgemeine Fragerunde aus dem Ausschuss.

Herr Förster erkundigt sich nach der Schaltung der LSA im Kreuzungsbereich Wendelschlossstraße/Müggelheimer Straße. Durch Einspielung eines neuen Programms soll diese angepasst werden.

Der Dauerbrenner Marggraffbrücke wird auf Nachfrage von Herrn Förstern durch Herrn Papst erläutert: Im Mittelteil verliefen ehemals Tramschienen, welche noch rudimentär vorhanden sind. Bautechnische Maßnahmen, ob ein weiterer Fahrstreifen möglich wäre, werden derzeit geprüft.

Das Schlagloch-Sonderprogramm spült in 2015 rund 2,5 Millionen € nach Treptow-Köpenick.

Frau Gerbode erkundigt sich nach dem Zeitfenster für den Wegebau in der Kiefholzstraße (zwischen Bouchéstraße und Höhe Plesserstraße): Grobe Schätzung für den Baubeginn ist im spätem Frühjahr.


Abstimmungsergebnis: dafür: ; dagegen: ; Enthaltung: .

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Bericht BA (108 KB)    

 
 

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