Auszug - Entwurf Sportanlagenordnung überarbeiten
Frau Klinger
begründet die Ausschussempfehlung. In intensiver Beschäftigung mit dem Antrag,
wie man an der Beratungsfolge erkennen kann, hat der Ausschuss die vorgelegte
geänderte Fassung in enger Zusammenarbeit mit der MBR (Mobile Beratung gegen
Rechtsextremismus) erarbeitet. Die Verankerung eines entsprechenden Abschnitts
zur Nichtakzeptanz von Fremdenfeindlichkeit, Rechtextremismus und Gewalt ist
nur konsequent, wenn man das starke Engagement des Bezirkes für Demokratie und
Toleranz beachtet und sich der unschönen Ereignisse in Altglienicke erinnert.
Es wird um Zustimmung gebeten. Aussprache: Herr M. Schmidt: Der eingebrachte Antrag der Linksfraktion ist gut und
hat zum Ziel, Fremdenfeindlichkeit, Rassismus, Gewalt und Sexismus von den
Sportanlagen zu verbannen. Das Thema darf nicht auf Grund des schon
angesprochenen Ereignisses in Altglienicke auf den Fußball oder nur auf die
Zuschauer reduziert werden. Es geht hier um alle Sportanlagen. Wer
diskriminierende T-Shirts, Sticker etc. trägt, muss auch die Konsequenzen
tragen, denn er soll dann von der Sportanlage entfernt werden. Die gute enge
Zusammenarbeit mit der MBR hat bereits die Ausschussvorsitzende genannt. Auch
das Bezirksamt hat keine Einwände gegen die vorgeschlagenen Änderungen. Die
Ablehnung der Beschlussempfehlung durch den Vertreter der NPD im Ausschuss habe
man erwartet. Erstaunt zeigte man sich jedoch über die Begründung dafür, die da
hieß, dass man mit dieser Beschlussempfehlung 50 % der Sportlerinnen und
Sportler von den Sportanlagen fernhalten würde. Wie die NPD zu dieser
Auffassung komme, kann nicht nachvollzogen werden. Alle demokratischen Parteien
sollten der Empfehlung des Ausschusses folgen. Herr Voigt: Die
Probleme fangen schon mit der Definition betreffender Kleidung und Zahlencodes
an. Wer trägt alles Anzüge von Hugo Boss, mit dem Doppel-ss im Namen und der
Ausstatter der Wehrmacht und Waffen-SS gewesen ist? Antrag und Beschlussempfehlung
überschreiten die Kompetenzen des Bezirkes und werden deshalb aus
grundsätzlichen Erwägungen von der NPD-Fraktion abgelehnt. Ein Bezirks ist
nicht dazu da, eine Sportanlagenordnung strafrechtlich zu normieren. Das
Strafrecht unterliegt nach dem Grundgesetz der Zuständigkeit des Bundes. Die
Absicht, anhand von Kleidungsstücken mögliche Straftatbestände ahnden zu
wollen, öffnet der Willkür Tür und Tor. Offensichtlich gehe es den
Antragsstellern darum, Personen mit nationaler Einstellung zu diskriminieren
und ihre Menschenwürde abzusprechen. Zu den Persönlichkeitsrechten gehört es
auch, dass man unabhängig von seiner Kleidung an Sportveranstaltungen
teilnehmen kann. Es kann nicht Aufgabe von Übungsleitern sein, Personen von
Sportstätten zu verweisen, die Kleidungsstücke tragen, die irgendwelchen
Postkommunisten in dieser BVV nicht in den Kram passen. Zitat von Prof. Lutz
Hieber aus der Hannoverischen Allgemeinen Zeitung: Modeentwicklungen sind
mit Einstellungen verbunden. Wenn sich Einstellungen ändern, ändern sich auch
Modestile. Modeentwicklungen können also etwas sehr emanzipatorisches sein.
Beispiele sind Töchter und Söhne, die sich anhand von Kleidung gegen Eltern
auflehnen. Das ist wichtig, da sich Gesellschaft nur so weiter entwickeln kann.
Demnach kann man Mode unter bestimmten Gesichtspunkten zwar kritisieren, aber
nicht verbieten. In der DDR wurden Leute nur deshalb eingesperrt, weil sie
T-Hemden trugen, wo die Freiheitsstatur oder amerikanische Flagge abgebildet
war. Solche Kleidungsverbote sind Kennzeichen eines diktatorischen Systems und
grundgesetzwidrig. Im Übrigen tue man auch den Übungsleitern keinen Gefallen
und deren Entscheidungen werden von der eigenen Weltanschauung abhängig sein.
Damit wäre es Willkür. BzStR Herr Simdorn: Er müsse Herrn Voigt in 2 Punkten berichtigen, da er
hier schlicht die Unwahrheit gesagt habe. In der Diskussion im Ausschuss ging
es nicht um die Intention des Antrages sondern um die Durchsetzbarkeit. 1. Das
Bezirksamt hat sehr wohl Möglichkeiten, diesen, er wolle es jetzt mal
Verhaltenskodex nennen, in die Stadionordnungen einzubringen, in dem die
Vereine dazu aufgefordert werden. 2. Gehört die Verweisung von Sportanlagen und
die Verhängung des Hausverbotes nicht zum Strafrecht. Hier kommt das Hausrecht
zur Anwendung, welches mitnichten mit Straftatbeständen belegt ist. Herr Blohm: Der Stadtrat habe ihm aus der Seele geredet und
insofern werde er dies nicht wiederholen. Gott sei Dank sei man noch nicht
soweit, dass Gewaltverherrlichung eine Modesache ist und im Übrigen habe allein
Herr Voigt von der Absprechung der Menschenrechte gesprochen. Frau Kappel: Sie
ist sehr froh über die mehrheitlich beschlossenen Beschlussempfehlung des
Ausschusses. Anfänglich sahen einige Ausschussmitglieder keine Zuständigkeit
für den Ursprungsantrag. Sie danke deshalb sehr Herrn Schmidt von der
SPD-Fraktion für die sehr gute Zusammenarbeit bei der Erarbeitung der jetzt der
BVV vorliegenden Fassung. Sicher geben sich Vereine und ihre Mitglieder oft
unpolitisch. Die Äußerungen von Herrn Voigt geben die Möglichkeit, auch die
Vereine dahingehend wachzurütteln, dass sie über sich und ihre Veranstaltungen
nachdenken. Ein Beschluss gibt den Vereinen auch Rückhalt für die nötigen
Reaktionen auf nicht tolerierbares Verhalten. Der Bezirk Treptow-Köpenick ist
kein Forum für Gewalt, Fremdenfeindlichkeit, Rassismus, Antisemitismus oder
Sexismus. Abstimmung (Rücküberweisung): Mit 3 Dafürstimmen wird die Überweisung mehrheitlich
abgelehnt. Abstimmung (Beschlussempfehlung): Mit 49:3:0 wird die Beschlussempfehlung angenommen. Damit ist der Antrag der Linksfraktion i.g.F. beschlossen. Es wird folgender Beschluss gefasst: Das Bezirksamt wird ersucht, in allen Sportanlagenordnungen des Bezirks folgenden Passus aufzunehmen: Verboten ist den Nutzerinnen und Nutzern, Besucherinnen und Besuchern der Sportanlagen a) die Darstellung oder Verherrlichung von rechtsextremistischem, rassistischem, antisemitischem oder anderweitig diskriminierenden Gedankengut. Darunter fällt beispielsweise die Leugnung des Holocaust, die Beleidigung von Personen, insbesondere aufgrund ihrer Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Hautfarbe, ihrer religiösen Überzeugung oder ihrer sexuellen Orientierung. b) Fahnen, Transparente, Aufnäher oder Kleidungsstücke zu tragen bzw. mitzuführen, deren Aufschrift geeignet ist, Dritte aufgrund ihrer Herkunft, Religion, Geschlecht oder sexuellen Orientierung zu diffamieren oder deren Aufschrift Symbole verfassungsfeindlicher Organisationen zeigen. Dazu zählen auch Zahlen- oder Buchstabenkombinationen, die die Haltung des Trägers deutlich machen. c) Kleidungsstücke zu tragen oder mitzuführen, deren Herstellung, Vertrieb oder Zielgruppe nach allgemein anerkannter Ansicht im rechtsextremen Umfeld anzusiedeln sind. Ein Verstoß wird mit sofortigem Verweis der betreffenden Person von der Sportstätte und ggf. mit Hausverbot geahndet. Die Mieter der Sportanlage sind gehalten, auf die Einhaltung dieser Klausel zu achten. Sofern dies nicht geschieht, kann der Nutzungsvertrag gekündigt werden. Begründung: Unser Bezirk steht für Demokratie und Toleranz. Diese Werte gelten uneingeschränkt auch auf unseren Sportanlagen. Sportanlagen dürfen nicht als Forum für Gewalt, Fremdenfeindlichkeit, Rassismus, Antisemitismus oder Sexismus missbraucht werden. Abstimmungsergebnis: dafür: 49. dagegen: 3. Enthaltung: 0.
Realisierung: 03.03.09 SB VI-27 lfd. Nr. 1912 |
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