Auszug - Einrichtung einer zentralen Stelle für Verbraucherschutz im Bezirksamt  

 
 
13. (ordentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung
TOP: Ö 14.21
Gremium: BVV Treptow-Köpenick Beschlussart: in der BVV abgelehnt
Datum: Do, 22.11.2007 Status: öffentlich
Zeit: 16:30 - 22:10 Anlass: ordentliche
Raum: Rathaus Treptow, BVV-Saal, Raum 218/217
Ort: Neue Krugallee 4, 12435 Berlin
VI/0503 Einrichtung einer zentralen Stelle für Verbraucherschutz im Bezirksamt
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:NPDNPD
   
Drucksache-Art:AntragAntrag

Herr Bräuniger begründet den Antrag der NPD-Fraktion

Herr Bräuniger begründet den Antrag der NPD-Fraktion. Die Belange des Verbrauchers werden durch viele Stellen des Bezirksamtes wahrgenommen. Für die Betroffenen wird es zunehmend schwieriger, die jeweils zuständige Stelle zu finden. In den Bereichen Handel und Gesundheitsaufsicht mag es noch funktionieren, aber wie sieht es im Bereich Dienstleistungen, wie Telekommunikation, Energiewirtschaft, bei Internetgeschäften oder Mietrecht aus, wenn dort Hilfe gesucht wird? Der Staat hat die Pflicht, seine Bürger zu schützen und der Bezirk ist letztendlich Teil der Verwaltung des Staates. Diese zentrale Stelle soll nicht die einzelne Beratung durchführen, sondern über die konkreten Zuständigkeiten informieren. Die Landesstelle für Verbraucherschutz sagt, dass der Verbraucherschutz eine Querschnittsaufgabe ist. Auf der Internetseite der Landesstelle erfährt man dann, dass man bei Datenschutz- und Internetfragen sich an die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post wenden solle. Wie sollen dies Bürger ohne Internet erfahren? Es gab bereits den Einwand, dass der Gesetzgeber die Einrichtung einer solchen Stelle im Bezirk nicht vorsehe. Warum gibt es dann im Bezirksamt Lichtenberg ein Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz? Es wird um Zustimmung gebeten.

Aussprache:

BzStRin Frau Feierabend: Dem Bezirksamt steht es nicht frei, Ämter und Stellen beliebig einzurichten. Das Bezirksamt hat von Amtswegen die Zuständigkeit für folgende Aufgaben des gesundheitlichen Verbraucherschutzes nach § 1 Abs. 6 des Gesundheitsdienstreformgesetzes: Schutz der Bevölkerung im Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsartikeln, Überwachung des Verkehrs mit Futtermitteln, Tierseuchenbekämpfung und Überwachung, Tierschutz und Abwehr von Gefahren, die von Tieren ausgehen. Die Bündelung dieser bezirklichen Aufgaben erfolgt innerhalb des Gesundheitsamtes im Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt. Die Geschäftsverteilung und Ämterstruktur innerhalb des Bezirkes ist nicht beliebig, sondern nach Gesetz geregelt. Das Gesundheitsamt ist ein Kernamt und deshalb einzurichten. Somit habe man eine zentrale Anlaufstelle, welche die beschriebenen Aufgaben wahrnimmt. Der Antrag ist somit überflüssig und unter Beachtung des § 37 BezVG auch nicht umsetzbar.

Herr Bräuniger: Der Verbraucherschutz sollte sich unserer Zeit entsprechend nicht nur auf die von Frau Feierabend genannten Aufgaben beziehen und warum gibt es dann ein solche Amt im Bezirk Lichtenberg.

Herr Igel: Frau Feierabend hat ausführlich erläutert, warum nicht einfach neue Aufgaben definiert werden können. Auch in Lichtenberg, auch wenn das Amt anders genannt wird, hat es die gleichen Aufgaben.

Abstimmung: Mit 3:41:0 wird der Antrag abgelehnt.

Es wird folgender Beschluss gefasst:

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Der Antrag:

Das Bezirksamt wird ersucht, eine zentrale Stelle für Verbraucherschutz einzurichten.

wird abgelehnt.

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

 

dafür:                3.         dagegen:           41.       Enthaltung:        0.


 
 

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