Auszug - Einrichtung einer zentralen Stelle für Verbraucherschutz im Bezirksamt
Herr Bräuniger
begründet den Antrag der NPD-Fraktion. Die Belange des Verbrauchers werden
durch viele Stellen des Bezirksamtes wahrgenommen. Für die Betroffenen wird es
zunehmend schwieriger, die jeweils zuständige Stelle zu finden. In den
Bereichen Handel und Gesundheitsaufsicht mag es noch funktionieren, aber wie
sieht es im Bereich Dienstleistungen, wie Telekommunikation, Energiewirtschaft,
bei Internetgeschäften oder Mietrecht aus, wenn dort Hilfe gesucht wird? Der
Staat hat die Pflicht, seine Bürger zu schützen und der Bezirk ist letztendlich
Teil der Verwaltung des Staates. Diese zentrale Stelle soll nicht die einzelne
Beratung durchführen, sondern über die konkreten Zuständigkeiten informieren.
Die Landesstelle für Verbraucherschutz sagt, dass der Verbraucherschutz eine
Querschnittsaufgabe ist. Auf der Internetseite der Landesstelle erfährt man
dann, dass man bei Datenschutz- und Internetfragen sich an die
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post wenden solle. Wie sollen
dies Bürger ohne Internet erfahren? Es gab bereits den Einwand, dass der
Gesetzgeber die Einrichtung einer solchen Stelle im Bezirk nicht vorsehe. Warum
gibt es dann im Bezirksamt Lichtenberg ein Amt für Gesundheit und
Verbraucherschutz? Es wird um Zustimmung gebeten. Aussprache: BzStRin Frau Feierabend: Dem Bezirksamt steht es nicht frei, Ämter und Stellen
beliebig einzurichten. Das Bezirksamt hat von Amtswegen die Zuständigkeit für
folgende Aufgaben des gesundheitlichen Verbraucherschutzes nach § 1 Abs. 6 des
Gesundheitsdienstreformgesetzes: Schutz der Bevölkerung im Verkehr mit
Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen
Bedarfsartikeln, Überwachung des Verkehrs mit Futtermitteln,
Tierseuchenbekämpfung und Überwachung, Tierschutz und Abwehr von Gefahren, die
von Tieren ausgehen. Die Bündelung dieser bezirklichen Aufgaben erfolgt
innerhalb des Gesundheitsamtes im Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt. Die
Geschäftsverteilung und Ämterstruktur innerhalb des Bezirkes ist nicht
beliebig, sondern nach Gesetz geregelt. Das Gesundheitsamt ist ein Kernamt und
deshalb einzurichten. Somit habe man eine zentrale Anlaufstelle, welche die
beschriebenen Aufgaben wahrnimmt. Der Antrag ist somit überflüssig und unter
Beachtung des § 37 BezVG auch nicht umsetzbar. Herr Bräuniger: Der Verbraucherschutz sollte sich unserer Zeit entsprechend nicht nur
auf die von Frau Feierabend genannten Aufgaben beziehen und warum gibt es dann
ein solche Amt im Bezirk Lichtenberg. Herr Igel: Frau
Feierabend hat ausführlich erläutert, warum nicht einfach neue Aufgaben
definiert werden können. Auch in Lichtenberg, auch wenn das Amt anders genannt
wird, hat es die gleichen Aufgaben. Abstimmung: Mit 3:41:0 wird der Antrag abgelehnt. Es wird folgender Beschluss gefasst: Der Antrag: Das Bezirksamt wird ersucht,
eine zentrale Stelle für Verbraucherschutz einzurichten. wird abgelehnt. Abstimmungsergebnis: dafür: 3. dagegen: 41. Enthaltung: 0. |
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