Auszug - Immobilie Königsheideweg 285
Die BE des A. f. UmGrIm wird über die Konsensliste angenommen. Damit ist der Antrag der B´90Grüne-Fraktion beschlossen. Es wird folgender Beschluss gefasst: Das Bezirksamt wird ersucht, sich für den
Verkauf der Immobilie Königsheideweg 285 an den Träger KitaNetz e.V.
einzusetzen. Wäre ein Verkauf nicht möglich, sollte eine langfristige
Vermietung geprüft werden. Abstimmungsergebnis: dafür: einstimmig
Realisierung: 20.12.07 ZB VI-13 lfd. Nr. 0855 25.09.08 SB VI-22 lfd. Nr. 1582 Zu dem o. g. Beschluss ergeht folgender Zwischenbericht: Das Grundstück Königsheideweg 285 sollte zunächst im Jahre 2006 als nicht benötigtes Fachvermögen in das Treuhandvermögen der Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG übertragen werden. Die erforderliche bezirkliche Abstimmung dazu war abgeschlossen. Im Oktober 2006 entschied das Bezirksamt, dass das Grundstück weiter für Fachzwecke benötigt wird und nicht zur Nachbestückung zur Verfügung steht. Es war beabsichtigt, die Kita an den freien Träger, KitaNetz e. V. zur Einrichtung und zum Betreiben einer zweisprachigen Kindertagesstätte zu übertragen. Insofern wurde das Grundstück nicht zur Nachbestückung gemeldet und die Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG wurde entsprechend informiert, mit dem Ziel, die bereits übermittelte Verkaufsakte zum Verkauf an einen privaten Kaufinteressenten wieder zurück zu reichen. Dies ist bisher nicht erfolgt. Allerdings sind die Verkaufsvorbereitungen nach Auskunft des zuständigen Bearbeiters gestoppt worden. Eine Meldung zur Nachbestückung erfolgte nicht. Nachdem das Interesse des Trägers KitaNetz e.V. an dem Grundstück Königsheideweg 285 gegenüber dem Bezirksamt bekundet war, wurde das Objekt eingehend besichtigt. Für die weiteren Planungen wurden Grundrisspläne übergeben. Der KitaNetz e.V. erklärte, das Objekt für 25 Jahre anmieten zu wollen, woraufhin das ortsübliche Nutzungsentgelt ermittelt wurde. Nach Bekanntgabe der zu zahlenden Nutzungsentschädigung erklärte der Träger fernmündlich, dass er nunmehr Kaufinteresse hat, da ein Erwerb wegen günstiger Kredite und Fördermöglichkeiten bevorzugt würde. Mit
Schreiben vom 07.Mai 2007 wurde gegenüber dem Bezirksamt Kaufinteresse des
KitaNetz e.V. für Einen Euro bekundet. Nach Prüfung durch das Jugendamt wurde
festgestellt, dass der Träger nicht die Voraussetzungen zum Erwerb für Einen
Euro erfüllt. Um dies aber dennoch zu erreichen, hat
sich Herr Retzlaff, JugSchul Dez mit Schreiben vom 11.10.2007 an die
Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung gewandt, um von dort
die fachliche Zustimmung zu dem beabsichtigten Grundstücksgeschäft für Einen
Euro zu erwirken. Diese Zustimmung wäre auf jeden Fall Voraussetzung, um bei der Senatsverwaltung für Finanzen überhaupt einen Antrag auf Verkauf unter Verkehrswert zu stellen. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass nach den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung ein Verkauf unter Verkehrswert nach den geltenden Haushaltsvorschriften der Einwilligung durch das Abgeordnetenhaus von Berlin bedarf. Eine Rückantwort durch die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung liegt bislang nicht vor. Sollte ein Verkauf zum aktuellen Verkehrswert beabsichtigt sein, wäre zunächst durch den Träger ein entsprechender Erwerbsantrag zuständigkeitshalber bei der Serviceeinheit Zentrale Gebäudewirtschaft, Dienstleistung Liegenschaften, zu stellen. Nach Abstimmung innerhalb des Bezirksamtes würde dem Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG der Auftrag zu erteilen sein, das Grundstück in Vollmacht des Landes Berlin an den Träger “KitaNetz e. V.“ in Einzelvergabe zu veräußern. Zu einer Einzelvergabe bedarf die Liegenschaftsfonds Berlin GmbH & Co. KG einer gesondertne Zustimmung durch den Steuerungsausschuss des Liegenschaftsfonds. Anlässlich einer Beratung bei Herrn Schneider,
UmGrünImm Dez am 07.12.07 bekräftigte der Träger KitaNetz e.V. erneut sein
Interesse am Erwerb der Liegenschaft unter dem Verkehrswert. Herr Schneider entschied, dass zunächst eine Nutzungsvereinbarung, beginnend mit dem 01.01.2008 mit dem KitaNetz e.V. abzuschließen ist. Seitens des Trägers wird ein entsprechender schriftlicher Antrag zur mietfreien Nutzung des Objektes gestellt werden. An dieser Stelle muss angemerkt werden, dass einer unentgeltlichen Nutzung des Objektes nur zugestimmt werden kann, wenn der Träger gemäß KJHG seine Gemeinnützigkeit nachweisen kann und von ihm auf der Basis des Sozialgesetzbuches die Grundsätze der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen zu erbringenden Leistungen erbracht werden. Dieser Nachweis wurde bisher nicht erbracht. Erst wenn alle erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, kann durch das Bezirksamt eine entsprechende Entscheidung zum Verkauf bzw. Abschluss einer Nutzungsvereinbarung entschieden werden.
Gabriele Schöttler M. Schneider Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat |
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