Auszug - Spendenboxen auf dem Gelände des ehemaligen Strandbads Rahnsdorf  

 
 
12. (ordentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung
TOP: Ö 12.17 Beschluss:250/12/07
Gremium: BVV Treptow-Köpenick Beschlussart: ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Datum: Do, 01.11.2007 Status: öffentlich
Zeit: 16:30 - 21:37 Anlass: ordentliche
Raum: Rathaus Treptow, BVV-Saal, Raum 218/217
Ort: Neue Krugallee 4, 12435 Berlin
VI/0402 Spendenboxen auf dem Gelände des ehemaligen Strandbads Rahnsdorf
   
 
Status:öffentlichVorgang/Beschluss:250/12/07
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDBA, UmGrünImm
Verfasser:Karin ZehrerSchneider, Michael
Drucksache-Art:AntragSchlussbericht in MdV

Die BE des A

Die BE des A. f. UmGrIm wird über Pkt. 3 der Konsensliste (AoA) angenommen. Damit ist der Antrag der SPD-Fraktion beschlossen.

Es wird folgender Beschluss gefasst:

Es wird folgender Beschluss gefasst:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, auf dem Gelände des ehemaligen Strandbads in Rahnsdorf Spendenboxen sowie Auskunftstafeln, die die Hintergründe des kostenlosen Zugangs zum Gelände erläutern, aufzustellen. Spendenzweck sollte die Anschaffung von Kinderspielgeräten sein.

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

 

dafür:                30.            dagegen:          0.            Enthaltung:        23.


  Beschluss: 01.11.2007 BVV Treptow-Köpenick ohne Änderungen in der BVV beschlossen
Mit Terminverzug am 22.06.2009 realisiert Verantwortlich:
BA, UmGrünImm  
Sachbearbeiter/-in: (alle)  
Termin: 20.02.2009  
Vermerk:

Realisierung:

Realisierung:

21.11.07 1. ZB VI-13 lfd. Nr. 0861

20.12.08 2. ZB VI-25 lfd. Nr. 1762

22.06.09     SB VI-31 lfd. Nr. 2217

 

 

Zu o.g. Beschluss ergeht folgender 1. Zwischenbericht:

 

Grundsätzlich wird der Bezirksverordnetenbeschluss begrüßt.

 

Es ergeben sich jedoch aus Sicht der Serviceeinheit Personal und Finanzen haushaltsrechtliche Bedenken beim Aufstellen der vorgeschlagenen Spendenboxen zum Sammeln von Bargeld.

 

Vor allem ist die Gewährleistung der Kassensicherheit gemäß LHO §§ 77 und 78 für die vollständige und sichere Aufbewahrung des Bargelds mit angemessenen Mitteln nicht zu erreichen.

Entsprechend der LHO Nr. 30 AV § 70 besteht allerdings die Möglichkeit des bar-geldlosen Zahlungsverkehrs, insbesondere bei Kleinbeträgen.

 

So dass die aufzustellenden Hinweisschilder auch dafür genutzt werden sollten, den Besuchern/innen Informationen zu dem genannten Spendenzweck zu vermitteln.

Entsprechend der LHO kann dafür ein Spendenkonto eingerichtet werden.

 

 

Gabriele Schöttler                                                                        M. Schneider

Bezirksbürgermeisterin                                                                 Bezirksstadtrat

 

 

 
 

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