Auszug - Fahrradfreie Grünanlagen in Treptow- Köpenick  

 
 
44. (ordentliche) Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung
TOP: Ö 14.1
Gremium: BVV Treptow-Köpenick Beschlussart: beantwortet
Datum: Do, 24.11.2005 Status: öffentlich
Zeit: 16:00 - 22:00 Anlass: ordentliche
Raum: Rathaus Treptow, BVV-Saal, Raum 218/217
Ort: Neue Krugallee 4, 12435 Berlin
V/1466 Fahrradfreie Grünanlagen in Treptow- Köpenick
   
 
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:SPDSPD
   
Drucksache-Art:Große AnfrageGroße Anfrage

Frau Meißer begründet die Große Anfrage <071>: Ausgangspunkt für die Große Anfrage war die Ausschusssitzung StaV

Frau Meißner begründet die Große Anfrage <071>: Ausgangspunkt für die Große Anfrage war die Ausschusssitzung StaV. Hier wurde deutlich, dass der Bezirk verpflichtet ist, bestimmte Flächen für das Radfahren auszuweisen und es ergaben sich Fragen, warum das an bestimmten Stellen nicht so ist. Das Thema bewegt alle Fraktionen und auch in Bezug auf eine gesunde Lebensweise gibt es den Wunsch, gefahrenfrei und in gesunder Luft Rad fahren zu können.

Beantwortung durch BzStR Schneider: Bedankt sich bei seiner Verwaltung für die Beschäftigung mit diesem sehr komplizierten Thema.

Zu 1) Definition von Radfahren als Sport und Grundanliegen von Grünanlagen.

Zu 2 und 3) Das Radfahren in Grünanlagen stellt im Sinne des Grünanlagengesetzes keinen Gemeingebrauch dar. Die Bezirksverwaltung kann für Anlagen bzw. Anlagenteile Beschränkungen und Öffnungen für bestimmte Nutzungsarten festlegen und die Nutzung durch Ge- und Verbote regeln. Diese Ge- oder Verbote müssen durch entsprechende Schilder und Hinweistafeln in den Gesamtflächen der Grünanlagen eindeutig ausgewiesen werden. Die Bezirke sind gem. § 6 des Grünanlagengesetzes verpflichtet, Flächen für entsprechende Nutzung (Radfahren, Skateboard) auszuweisen, soweit dieses unter Berücksichtigung stadträumlicher, stadtgestalterischer und gesundheitlicher Belange möglich ist. Für Erholungssuchende sind Grünanlagen oftmals der einzige naturnahe öffentliche Raum innerhalb des Stadtgebietes, in dem sie sich aufgrund anderer fehlender Verkehrsarten ungezwungen bewegen können (z.B. Umherlaufen von Kleinkindern). Sich völlig stressfrei dort bewegen zu können, schließt seiner Meinung nach die sportliche Bewegungsform mit dem Fahrrad aus. Die Prüfung auf Möglichkeit und Zweckmäßigkeit der Zulassung des Radfahrens erfolgt unter Abwägung der nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Kriterien und den Folgewirkungen für die Erholungssuchenden und nicht zuletzt für die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen selbst. Insbesondere steht jedoch die Abwägung der Benutzeransprüche im Hinblick auf die Zweckbestimmung der jeweiligen Grünanlage im Vordergrund. Das heißt, es kann lediglich dort das Radfahren zugelassen werden, wo keine Verdrängung oder Gefährdung der Erholungssuchenden auftritt und wo auch die Anforderungen des Radfahrers sicher gestellt sind. Es gibt auch eine Obhutspflicht für den Radfahrer in diesen Anlagen. Es ist eine umfangreiche Prüfung durchgeführt worden, in welchen Grünanlagen Radfahren erlaubt werden kann. Diese Prüfung ist abgeschlossen und sollte am 30.11.05 im A.f.UmGr vorgestellt werden. Auf Wunsch des A.-Vorsitzenden wurde das in die Januar-Sitzung verschoben. Dabei geht es aber nicht um Radfahrrouten, die in Verbindung mit den Routen im Straßenland stehen, sondern es geht generell um die Möglichkeit des Radfahrens auf bestimmten Wegen in einer Grünanlage. Die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen geschieht auf eigene Gefahr. Es gibt auch keine Pflicht zur Beleuchtung. Aber die Freigabe der Wege erhöht den Aufwand für die Verkehrssicherung im Bezirk.

Zu 4) Schadensersatzansprüche aufgrund von Unfällen zwischen Radfahrern und Fußgängern sind bisher im BA nicht geltend gemacht worden, weil bisher keine Rechtsgrundlage dafür besteht. Es gibt lediglich 2 Wege in Grünanlagen, auf denen Radfahren erlaubt ist. Ansprüche aus Unfällen regeln die Beteiligten untereinander.

Zu 5) Der Wuhlewanderweg ist bestimmungsgemäß für das Radfahren zugelassen, die Beschilderung erfolgt ab dem I. Quartal 2006. Es gibt eine Vereinbarung mit dem Ordnungsamt, hier nicht einzugreifen.

Zu 6) Durch SenStadt wurden 2002 vorbereitende Untersuchungen für die Führung des R 1 in Auftrag gegeben und durchgeführt. Im Ergebnis der Untersuchungen besteht Konsens zwischen Senat und Bezirk, dass der R 1 zwischen Bulgarische Str. und Kiehnwerderallee mittelfristig über den Wasserweg geführt werden soll (Erklärung: der Weg heißt Wasserweg). Da sich der Wasserweg momentan noch innerhalb des bestehenden Erbbaurechts zum Spreepark befindet, steht er für den R 1 nicht zur Verfügung. Es wurde deshalb vereinbart, bis zur Veränderung der Rechtslage, den R 1 über die Neue Krugallee und den Dammweg zu Kiehnwerderallee zu leiten. Dafür sind keine baulichen Maßnahmen erforderlich.

Zu 7) KGA fallen nicht unter das Grünanlagengesetz. Nach Kenntnis sind alle KGA durch Besucherinnen und Besucher begehbar. Die engen Wegebeziehungen dort sind für das Radfahren nicht ausgewiesen. Die Hauptwege, die durch und an KGA vorbei gehen, werden durch Radfahrer genutzt und dort gibt es auch keine Nutzungskonflikte.

In Grünanlagen gibt es Beschilderungsbedarf, der rechtlich notwendig ist. Wenn das Gesamtpaket fertig ist, soll alles im nächsten Jahr realisiert werden. Es gibt folgende Vorstellungen: Zulassung einer Wegebeziehung für Radfahrer im Kurpark Friedrichshagen, tangential am Platz des 23. April, Abstimmung mit Berliner Forsten zum Uferweg Salvador-Allende-Weg, Wuhlewanderweg ist geklärt, der Bellevuepark wird in einer Wegebeziehung erschlossen, im Volks- und Waldpark Wuhlheide wird im Zusammenhang mit dem R 1 ein ausreichendes Wegesystem beschildert, im Treptower Park werden Wegebeziehungen für Radfahrer organisiert und für den Uferweg Plänterwald wird es ebenfalls eine Lösung geben. Der Schlesische Busch wird am Ufer des Flutgrabens für das Radfahren ausgeschildert, im Johannisthaler Park und am Ellernweg wird das Radfahren ermöglicht. Am Falkenberg werden Wege für das Radfahren erschlossen und frei gegeben. Er bedankt sich nochmals bei seiner Verwaltung für die umfangreiche Arbeit.

Aussprache:

Frau Meißner: Erkennt an, dass das BA in den letzten 2 Jahren in dieser Richtung gehandelt hat. Die Diskussion im Ausschuss sollte abgewartet werden.     Frau Radebold: Sehr ausführliche Ausführungen von Herrn Schneider, aber trotzdem: im Berlin geht gar nichts, was überall in der Bundesrepublik geht. Wendet sich gegen das Szenario “die rasenden Radfahrer überfahren die kleinen Kinder”. Es gibt ganz viele vernünftige Radfahrer, die z.B. Familienausflüge machen wollen und die nicht auf die Straße verbannt werden sollten. Man sollte im Ausschuss noch einmal darüber reden.             Herr Tesch: Es gibt unterschiedliche Nutzungsarten auf dem Fahrrad. Auch er hat lernen müssen, dass eine ältere Frau z.B. Angst hat, wenn er mit seinem Fahrrad ankommt. Er ist deshalb kein Freund davon, Grünanlagen für Radverkehr zu öffnen. Nun macht das Gesetz aber keinen Unterschied zwischen Verkehrsradlern und erholungsuchenden Familienradlern. Daher ist der Weg, den Herr Schneider geht, dort wo beide Nutzungsarten relativ konfliktarm möglich sind, eine Öffnung zuzulassen, richtig. Es ist aber keine Selbstverständlichkeit, das Radfahren in Grünanlagen zuzulassen. Wenn der R 1 dann durch eine Grünanlage oder am Wasser entlang geführt wird, ist dann damit zu rechnen, dass er ähnlich schlecht beräumt wird wie jetzt?                BzStR Schneider: Der Radweg müsste eigentlich in den öffentlichen Straßenreinigungsverträgen der BSR mit untergebracht sein, außer es wird gesondert ausgewiesen, dass kein Winterdienst stattfindet. In der Debatte zum R 1 ist ihm eine diesbezügliche Vorsorge noch nicht begegnet.    BzStR Dr. Schmitz: Die Verkehrspolitik hat sich ein wenig zugunsten der Radfahrer gewandelt. Auch auf Straßenland ist es nicht anders als in der Grünanlage. Es gibt Gehwege, die radfahrerfrei sind, aber der Fußgänger ist der Bevorrechtigte. Schneeberäumung muss die BSR auf der Fahrbahn machen, der Anlieger auf dem Gehweg und um den Radweg braucht sich keiner zu kümmern. Es ist tatsächlich nach dem Gesetz so. Der Radfahrer ist aus der Historie heraus benachteiligt. Vielleicht kann das im AHvB mal aufgegriffen werden (an Herrn Pewestorff gerichtet). In seinem Bereich wird man die Radwegeplanungen konkretisieren, er freut sich, dass sein Kollege dazu gesprächsbereit ist.       Herr Querengässer: Die Frage ist, warum es kein bundesweites Grünanlagengesetz gibt und jede Kommune ihr eigenes macht? Frau Radebold hat im Ausschuss schon ganz konkrete Vorschläge für Radwege in Grünanlagen gemacht und das BA folgt insofern dem Beschluss des Ausschusses und der BVV. Es gab im Ausschuss auch eine Ablehnung von Teilen des Antrages. Deshalb ist das BA nicht die richtige Zielrichtung, der Appell sollte an die BzV gehen.          Herr Tesch: Es gibt einschlägige Gerichtsurteile im Land Berlin, die den Radweg in der Beräumungspflicht den Straßen zuordnen.

Der BzVV stellt fest, dass die Große Anfrage beantwortet ist.

 

Der BzVV begrüßt die Mitglieder des AHvB, Herrn Pewestorff und Herrn Radebold.


 


 
 

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