Auszug - Fahrradfreie Grünanlagen in Treptow- Köpenick
Frau
Meißner
begründet die Große Anfrage <071>: Ausgangspunkt für die Große Anfrage
war die Ausschusssitzung StaV. Hier wurde deutlich, dass der Bezirk
verpflichtet ist, bestimmte Flächen für das Radfahren auszuweisen und es
ergaben sich Fragen, warum das an bestimmten Stellen nicht so ist. Das Thema
bewegt alle Fraktionen und auch in Bezug auf eine gesunde Lebensweise gibt es
den Wunsch, gefahrenfrei und in gesunder Luft Rad fahren zu können. Beantwortung durch BzStR Schneider:
Bedankt sich bei seiner Verwaltung für die Beschäftigung mit diesem sehr
komplizierten Thema. Zu 1) Definition
von Radfahren als Sport und Grundanliegen von Grünanlagen. Zu 2 und 3) Das Radfahren in Grünanlagen stellt im
Sinne des Grünanlagengesetzes keinen Gemeingebrauch dar. Die Bezirksverwaltung
kann für Anlagen bzw. Anlagenteile Beschränkungen und Öffnungen für bestimmte
Nutzungsarten festlegen und die Nutzung durch Ge- und Verbote regeln. Diese Ge-
oder Verbote müssen durch entsprechende Schilder und Hinweistafeln in den
Gesamtflächen der Grünanlagen eindeutig ausgewiesen werden. Die Bezirke sind
gem. § 6 des Grünanlagengesetzes verpflichtet, Flächen für entsprechende
Nutzung (Radfahren, Skateboard) auszuweisen, soweit dieses unter
Berücksichtigung stadträumlicher, stadtgestalterischer und gesundheitlicher
Belange möglich ist. Für Erholungssuchende sind Grünanlagen oftmals der einzige
naturnahe öffentliche Raum innerhalb des Stadtgebietes, in dem sie sich
aufgrund anderer fehlender Verkehrsarten ungezwungen bewegen können (z.B.
Umherlaufen von Kleinkindern). Sich völlig stressfrei dort bewegen zu können,
schließt seiner Meinung nach die sportliche Bewegungsform mit dem Fahrrad aus.
Die Prüfung auf Möglichkeit und Zweckmäßigkeit der Zulassung des Radfahrens
erfolgt unter Abwägung der nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Kriterien und
den Folgewirkungen für die Erholungssuchenden und nicht zuletzt für die
öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen selbst. Insbesondere steht jedoch die Abwägung
der Benutzeransprüche im Hinblick auf die Zweckbestimmung der jeweiligen
Grünanlage im Vordergrund. Das heißt, es kann lediglich dort das Radfahren
zugelassen werden, wo keine Verdrängung oder Gefährdung der Erholungssuchenden
auftritt und wo auch die Anforderungen des Radfahrers sicher gestellt sind. Es
gibt auch eine Obhutspflicht für den Radfahrer in diesen Anlagen. Es ist eine
umfangreiche Prüfung durchgeführt worden, in welchen Grünanlagen Radfahren
erlaubt werden kann. Diese Prüfung ist abgeschlossen und sollte am 30.11.05 im
A.f.UmGr vorgestellt werden. Auf Wunsch des A.-Vorsitzenden wurde das in die
Januar-Sitzung verschoben. Dabei geht es aber nicht um Radfahrrouten, die in
Verbindung mit den Routen im Straßenland stehen, sondern es geht generell um
die Möglichkeit des Radfahrens auf bestimmten Wegen in einer Grünanlage. Die
Benutzung der öffentlichen Grünanlagen geschieht auf eigene Gefahr. Es gibt
auch keine Pflicht zur Beleuchtung. Aber die Freigabe der Wege erhöht den
Aufwand für die Verkehrssicherung im Bezirk. Zu 4)
Schadensersatzansprüche aufgrund von Unfällen zwischen Radfahrern und
Fußgängern sind bisher im BA nicht geltend gemacht worden, weil bisher keine
Rechtsgrundlage dafür besteht. Es gibt lediglich 2 Wege in Grünanlagen, auf denen
Radfahren erlaubt ist. Ansprüche aus Unfällen regeln die Beteiligten
untereinander. Zu 5) Der
Wuhlewanderweg ist bestimmungsgemäß für das Radfahren zugelassen, die
Beschilderung erfolgt ab dem I. Quartal 2006. Es gibt eine Vereinbarung mit dem
Ordnungsamt, hier nicht einzugreifen. Zu 6) Durch
SenStadt wurden 2002 vorbereitende Untersuchungen für die Führung des R 1 in
Auftrag gegeben und durchgeführt. Im Ergebnis der Untersuchungen besteht
Konsens zwischen Senat und Bezirk, dass der R 1 zwischen Bulgarische Str. und
Kiehnwerderallee mittelfristig über den Wasserweg geführt werden soll
(Erklärung: der Weg heißt Wasserweg). Da sich der Wasserweg momentan noch
innerhalb des bestehenden Erbbaurechts zum Spreepark befindet, steht er für den
R 1 nicht zur Verfügung. Es wurde deshalb vereinbart, bis zur Veränderung der
Rechtslage, den R 1 über die Neue Krugallee und den Dammweg zu Kiehnwerderallee
zu leiten. Dafür sind keine baulichen Maßnahmen erforderlich. Zu 7) KGA fallen nicht unter das Grünanlagengesetz. Nach
Kenntnis sind alle KGA durch Besucherinnen und Besucher begehbar. Die engen
Wegebeziehungen dort sind für das Radfahren nicht ausgewiesen. Die Hauptwege,
die durch und an KGA vorbei gehen, werden durch Radfahrer genutzt und dort gibt
es auch keine Nutzungskonflikte. In
Grünanlagen gibt es Beschilderungsbedarf, der rechtlich notwendig ist. Wenn das
Gesamtpaket fertig ist, soll alles im nächsten Jahr realisiert werden. Es gibt
folgende Vorstellungen: Zulassung einer Wegebeziehung für Radfahrer im Kurpark
Friedrichshagen, tangential am Platz des 23. April, Abstimmung mit Berliner
Forsten zum Uferweg Salvador-Allende-Weg, Wuhlewanderweg ist geklärt, der
Bellevuepark wird in einer Wegebeziehung erschlossen, im Volks- und Waldpark
Wuhlheide wird im Zusammenhang mit dem R 1 ein ausreichendes Wegesystem
beschildert, im Treptower Park werden Wegebeziehungen für Radfahrer organisiert
und für den Uferweg Plänterwald wird es ebenfalls eine Lösung geben. Der
Schlesische Busch wird am Ufer des Flutgrabens für das Radfahren
ausgeschildert, im Johannisthaler Park und am Ellernweg wird das Radfahren
ermöglicht. Am Falkenberg werden Wege für das Radfahren erschlossen und frei
gegeben. Er bedankt sich nochmals bei seiner Verwaltung für die umfangreiche
Arbeit. Aussprache: Frau
Meißner:
Erkennt an, dass das BA in den letzten 2 Jahren in dieser Richtung gehandelt
hat. Die Diskussion im Ausschuss sollte abgewartet werden. Frau
Radebold: Sehr ausführliche Ausführungen von Herrn Schneider, aber
trotzdem: im Berlin geht gar nichts, was überall in der Bundesrepublik geht.
Wendet sich gegen das Szenario “die rasenden Radfahrer überfahren die kleinen
Kinder”. Es gibt ganz viele vernünftige Radfahrer, die z.B. Familienausflüge
machen wollen und die nicht auf die Straße verbannt werden sollten. Man sollte
im Ausschuss noch einmal darüber reden. Herr Tesch: Es gibt
unterschiedliche Nutzungsarten auf dem Fahrrad. Auch er hat lernen müssen, dass
eine ältere Frau z.B. Angst hat, wenn er mit seinem Fahrrad ankommt. Er ist
deshalb kein Freund davon, Grünanlagen für Radverkehr zu öffnen. Nun macht das
Gesetz aber keinen Unterschied zwischen Verkehrsradlern und erholungsuchenden
Familienradlern. Daher ist der Weg, den Herr Schneider geht, dort wo beide
Nutzungsarten relativ konfliktarm möglich sind, eine Öffnung zuzulassen,
richtig. Es ist aber keine Selbstverständlichkeit, das Radfahren in Grünanlagen
zuzulassen. Wenn der R 1 dann durch eine Grünanlage oder am Wasser entlang
geführt wird, ist dann damit zu rechnen, dass er ähnlich schlecht beräumt wird
wie jetzt? BzStR Schneider: Der Radweg
müsste eigentlich in den öffentlichen Straßenreinigungsverträgen der BSR mit
untergebracht sein, außer es wird gesondert ausgewiesen, dass kein Winterdienst
stattfindet. In der Debatte zum R 1 ist ihm eine diesbezügliche Vorsorge noch
nicht begegnet. BzStR Dr. Schmitz: Die
Verkehrspolitik hat sich ein wenig zugunsten der Radfahrer gewandelt. Auch auf
Straßenland ist es nicht anders als in der Grünanlage. Es gibt Gehwege, die
radfahrerfrei sind, aber der Fußgänger ist der Bevorrechtigte. Schneeberäumung
muss die BSR auf der Fahrbahn machen, der Anlieger auf dem Gehweg und um den
Radweg braucht sich keiner zu kümmern. Es ist tatsächlich nach dem Gesetz so.
Der Radfahrer ist aus der Historie heraus benachteiligt. Vielleicht kann das im
AHvB mal aufgegriffen werden (an Herrn Pewestorff gerichtet). In seinem Bereich
wird man die Radwegeplanungen konkretisieren, er freut sich, dass sein Kollege
dazu gesprächsbereit ist. Herr
Querengässer: Die Frage ist, warum es kein bundesweites Grünanlagengesetz
gibt und jede Kommune ihr eigenes macht? Frau Radebold hat im Ausschuss schon
ganz konkrete Vorschläge für Radwege in Grünanlagen gemacht und das BA folgt
insofern dem Beschluss des Ausschusses und der BVV. Es gab im Ausschuss auch
eine Ablehnung von Teilen des Antrages. Deshalb ist das BA nicht die richtige
Zielrichtung, der Appell sollte an die BzV gehen. Herr Tesch: Es
gibt einschlägige Gerichtsurteile im Land Berlin, die den Radweg in der Beräumungspflicht
den Straßen zuordnen. Der BzVV stellt
fest, dass die Große Anfrage beantwortet ist. Der
BzVV begrüßt die Mitglieder des AHvB, Herrn Pewestorff und Herrn
Radebold. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Bezirksverordnetenversammlung | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker/-in | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Schriftliche Anfragen (ehemals Kleine) |