Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung - Amerikanische Faulbrut bei Bienen

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Feststellung eines Sperrbezirkes zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen mit Anordnung der sofortigen Vollziehung

vom 15.10.2021

In einem Bienenbestand in Berlin Müggelheim ist am 14.10.2021 die Amerikanische Faulbrut der Bienen amtlich festgestellt worden. Zur Verhinderung der Weiterverbreitung dieser Seuche wird aufgrund von

• Artikel 170 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.03.2016,
• Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1629 der Kommission vom 25. Juli 2018,
• Artikel 1 Nr. 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018, des
• § 6 Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) in der Fassung vom 21.11.2018 (BGBI. IS. 1938) und
• § 1 Absatz 1 das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016
(GVBl. 2016, 218) und
• § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBI. IS. 102) sowie der
• §§ 5b, 10 und 11 der Bienenseuchenverordnung (BienSeuchV) in der Neufassung vom 03.11.2004 (BGBI. IS. 2738),

alle Rechtsvorschriften in der zurzeit geltenden Fassung, folgende tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung bekannt gemacht und verfügt:

Um den Ausbruchsbetrieb herum wird ein Sperrbezirk mit mindesten 2 km Radius festgelegt. Die Grenzen des Sperrbezirkes werden wie folgt beschrieben und sind in dem Kartenausschnitt dargestellt:

Kartenausschnitt Sperrbezirk AFB

  • Kartenausschnitt des definierten Sperrbezirks

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Westliche Begrenzung: Müggelheimer Damm (Höhe Lehrkabinett Teufelssee der Berliner Forsten, 12559 Berlin)
Nördliche Begrenzung: Müggelhort (12559 Berlin)
Östliche Begrenzung: Gosener Landstraße (Forstrevier Müggelheim, Abteilung 171)
Südliche Begrenzung: Badestelle „Große Krampe“ (12559 Berlin)

I. Die Besitzer oder Betreuer von Bienenvölkern, deren Standort im Sperrbezirk liegt, haben unverzüglich – spätestens jedoch bis zum 29.10.2021 – ihre Bienenstände unter Angabe des aktuellen Standortes und der Anzahl der Bienenvölker beim

Bezirksamt Treptow- Köpenick von Berlin, Ordnungsamt, Fachbereich Veterinär– und Lebensmittelaufsicht, Salvador-Allende-Str. 80 B, 12559 Berlin (vetleb@ba-tk.berlin.de) oder Telefax 030/90297-4810

schriftlich anzuzeigen, sofern noch nicht erfolgt.

II. Nach § 11 Bienenseuchen-Verordnung gilt für den Sperrbezirk des Weiteren Folgendes:

1. Bewegliche Bienenbestände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.

2. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.

3. Bienenvölker, lebende Bienen oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.

Diese Vorschrift findet keine Anwendung an auf Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden, und nicht auf Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

Die Besitzer von Bienenvölkern und Bienenbeständen oder deren Vertreter sind gemäß § 4 BienSeuchV verpflichtet, die zur Durchführung der unter I. genannten Untersuchungen erforderliche Hilfe zu leisten.

Die angeordneten Schutzmaßnahmen für den Sperrbezirk werden nach Maßgaben des §12 BienSeuchV aufgehoben, wenn die Untersuchung aller Bienenvölker im Sperrbezirk mit negativen Ergebnis abgeschlossen und die Amerikanische Faulbrut im Bienenbestand nach § 12 Abs. 2 BienSeuchV erloschen ist.

Für die Allgemeinverfügung wird hiermit die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet, soweit die aufschiebende Wirkung der Anfechtung nicht bereits nach § 37 Tiergesundheitsgesetz entfällt.

Diese Allgemeinverfügung tritt gemäß § 41 Absatz 4 VwVfG mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag, den 16.10.2021 um 00:00 Uhr in Kraft.

Begründung

Am 14.10.2021 wurde die Amerikanische Faulbrut der Bienen in einem Bestand in Berlin Müggelheim amtlich festgestellt.

In Futterkranzproben mehrerer Bienenvölker eines Bestandes wurden durch das Landeslabor Berlin-Brandenburg Erreger der Amerikanischen Faulbrut, das sporenbildende Bakterium Paenibacillus larvae, nachgewiesen. Aufgrund zusätzlich festgestellter klinischer Symptome in Verbindung mit weiteren Sporennachweisen des Bakteriums Paenibacillus larvae in dem Bienenbestand wurde der Ausbruch amtlich bestätigt.

Die Amerikanische Faulbrut der Bienen ist eine übertragbare, bakteriell bedingte Tierseuche, die große Schäden an der Bienenbrut verursacht und die Überlebensfähigkeit von Bienenvölkern in einer Region ernsthaft gefährdet und die dementsprechend erhebliche wirtschaftliche Schäden hervorrufen kann. Sie gehört zu den anzeigepflichtigen Tierseuchen ((TierSeuchAnzV) vom 19. Juli 2011 (BGBI. I. S. 1404 in der zurzeit geltenden Fassung), die bekämpfungspflichtig ist.

Der Erreger Paenibacillus larvae ist ein sporenbildendes Bakterium, dessen Dauerformen sehr widerstandsfähig gegenüber hohen Temperaturen (bis zu 120°C) sind und nahezu unbegrenzt haltbar und infektiös bleiben. Die Faulbrutsporen werden hautsächlich über räubernde Bienen oder kontaminierte Waben und Bienenwohnungen sowie über Honig und Futter verbreitet. Die Sporen gelangen z.B. über kontaminierten Honig oder kontaminierten Waben in gesunde Bienenvölker. Damit die Krankheit zum Ausbruch kommt, ist in der Regel eine relativ große Sporenmenge nötig. Die Sporen werden durch Körperkontakt und Futteraustausch im Bienenvolk verteilt. Der in die Waben eingelagerter Honig wird mit Sporen kontaminiert. Bienen, welche die Brut versorgen, kontaminieren das Larvenfutter. Die Larven nehmen die Sporen mit dem Futter oral auf. Im Larvendarm keimen die Sporen aus und vermehren sich als Stäbchen (aktive Form). Wenige Stunden alte Larven können Breits von einer sehr geringen Anzahl Sporen infiziert sein. Bleibt die Infektion unerkannt, verbleiben die infizierten Larven im Volk und in ihnen entstehen massenhaft neue Sporen. Die Larve wird entweder vor oder nach der Verdeckelung der Brutzelle von den Faulbrutbakterien abgetötet. Stirbt die Brut erst nach der Verdeckelung, sackt der Zelldeckel ein, wird löchrig und verfärbt sich dunkel. Die Streichholzprobe fällt in diesem Stadium positiv aus: nach Entfernung des Zelldeckels wird ein Streichholz in den hell- bis dunkelbraunen, zersetzten Zellinhalt eingetaucht. Beim Herausziehen des Streichholzes wird eine fadenziehende Masse unterschiedlicher Konsistenz sichtbar. Hiermit besteht ein eindeutiger, anzeigepflichtiger Verdacht auf das Vorliegen der Amerikanischen Faulbrut. Nach vollständiger Zersetzung der Larve durch die Bakterien bilden diese die widerstandsfähigen Sporen. Die eingetrocknete Masse wird als Faulbrutschorf bezeichnet, der Fest in der Brutzelle haftet und Milliarden Sporen enthält. Durch das Putzverhalten der Bienen werden beim Entfernen der zersetzten Brut und des Schorfes die Sporen weiter verteilt. Die Sporen haften am Bienenkörper. Sporen, die in den Verdauungstrakt der adulten Bienen gelangen, werden außerhalb des Bienenstockes abgekotet, während die übrigen Sporen im Stock verteilt werden. Durch die potenzielle Weiterverbreitung kann es auch in anderen Bienenvölkern zu Seuchenausbrüchen kommen. Wegen der Folge der Amerikanischen Faulbrut für die umliegenden Bienenhaltungen mussten sich die Ermessensentscheidung an der Interessenlage der hiesigen Imker orientieren.
Die vorhandene Seuchenverbreitungsgefahr ist – soweit möglich – mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu verhindern.
Gemäß § 24 Abs. 1 TierGesG obliegt die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Behörden. In diesem Rahmen überwachen sie die Einhaltung der vorstehend genannten Vorschriften, sowie der aufgrund von Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen.

Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes, eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich ist (§24 Abs. 3 TierGesG).

Ist die Amerikanische Faulbrut in einem Bienenbestand amtlich festgestellt, haben wir nach Maßgabe des §10 Abs. 1 BienSeuchV als zuständige Behörde das Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um den betroffenen Bienenbestand zum Sperrbezirk (§ 10 BienSeuchV) zu erklären.
Bei der Auswahl der Maßnahmen wurde die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, Strukturen der örtlichen Bienenhaltung, Überwachungsmöglichkeiten sowie die Ergebnisse bereits vorliegender Untersuchungen berücksichtigt. Zur Verhinderung der weiteren Verbreitung sind die angeordneten Maßnahmen geeignet und erforderlich. Mit der Ausweisung eines Sperrbezirkes und den angeordneten gesetzeswiederholenden bzw. –konkretisierenden Schutzmaßnahmen soll eine möglichst effektive Tierseuchenbekämpfung sichergestellt werden.
§ 1a der BienSeuchV besagt, dass derjenige, der Bienen halten will, dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angaben der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen hat.
Nach § 5b der BienSeuchV kann die zuständige Behörde anordnen, dass in einem Sperrbezirk die Besitzer von Bienenvölkern diese unter Angabe der Bienenstände anzuzeigen haben. Für eine effektive Seuchenbekämpfung ist die Erfassung sämtlicher Bienenhalter im Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin Ordnungsamt, Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht unerlässlich.
Klinische und bakteriologische Untersuchungen von Bienenbeständen im Sperrbezirk sind erforderlich, um eine weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern bzw. rechtzeitig zu erkennen und geeignete Maßnahmen ergreifen zu können. Hier gilt § 11 Abs. 1 Nr. 1 der BienSeuchV. Dies wird risikoorientiert durchgeführt in Bezug auf § 11 Abs. 3 der BienSeuchV.
Bewegliche Bienenstände können, wenn sie infiziert sind, die Seuche weiterverbreiten. Bis zum Abschluss der Untersuchung/Aufhebung der Schutzmaßnahmen verbleiben die Stände nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 BienSeuchV daher an den Standorten. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften, die sich in oder am Bienenstand befinden, können als Überträger des Erregers fungieren und damit zu einer weiteren Verbreitung der Seuche führen. Sie dürfen daher nicht von ihrem Standort entfernt werden.

Begründung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der tierseuchenrechtlichen Maßnahmen ist gemäß § 80 Abs. 2. Nr. 4 VwGO im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet worden. Damit entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches, soweit diese nicht bereits nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 37 Tiergesundheitsgesetz entfällt.
Aus Gründen einer wirksamen Tierseuchenbekämpfung ist es erforderlich, dass sämtliche genannte Maßnahmen sofort ergriffen und beachtet werden. Es kann nicht hingenommen werden, dass infolge der Einlegung von etwaigen Rechtsbehelfen die aufschiebende Wirkung eintritt und insofern eine wirksame Tierseuchenbekämpfung unterbleibt. Dies würde eine unzumutbare Bevorteilung desjenigen nach sich ziehen, der sich über die gesetzlichen Bestimmungen hinwegsetzt. Eine derartige Besserstellung kann nicht geduldet werden, da sie geeignet ist, eine unerwünschte Signalwirkung in der Öffentlichkeit zu erzeugen. Es liegt hingegen im öffentlichen Interesse, dass die festgestellte Tierseuche innerhalb angemessener Fristen wirksam bekämpft wird, und zwar unabhängig von der Dauer eines eventuellen Verwaltungsrechtsverfahren.
Die Amerikanische Faulbrut ist eine ansteckende und verlustreiche, anzeigepflichtige Tierseuche, die bei Bienen durch Bakterien ausgelöst wird. Sie stellt eine erhebliche Gesundheitsgefährdung für empfängliche Tiere im Umfeld eines Ausbruchsherdes dar. Die Übertragung der Seuche von Volk zu Volk kann u. a. durch direkten Tierkontakt fremder Bienen geschehen, die in die infizierten Völker eindringen und sporenhaltigen Honig in die eigenen Waben eintragen. Zusätzlich ist die Seuche durch kontaminierte Gegenstände wie Waben und andere der Imkerei genutzten Gerätschaften bzw. sporenhaltigen Importhonig übertragbar.
Es ist daher sicherzustellen, dass auch während eines Rechtsbehelfsverfahren alle notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen rechtzeitig und wirksam durchgeführt werden. Es liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse, dass die Verbreitung der für die Amerikanische Faulbrut ursächlichen Sporen in andere Bienenbestände und die Gefahr einer langjährigen Kontamination eines Gebietes mit dem Erreger der Amerikanischen Faulbrut schnellstmöglich eingedämmt bzw. unterbunden wird.
Die obigen Anordnungen sind geeignet, eine weitere Ausbreitung der Tierseuche schnell und effektiv zu verhindern. Ein milderes Mittel, das Ziel eine ordnungsgemäße Tierseuchenprophylaxe und –bekämpfung umzusetzen und zu erreichen, ist nicht ersichtlich, so dass die Regelungen auch erforderlich sind. Sie sind auch angemessen, da nach Abwägung aller Belange dem öffentlichen Interesse an einer Vermeidung der Ausbreitung der Tierseuche den Vorrang gegeben werden muss. Die Behörde muss ggf. auch vor Beendigung eines etwaigen Widerspruchs- oder Klageverfahrens in der Lage sein, die zur Aufrechterhaltung der Tiergesundheit und Seuchenhygiene notwendigen Maßnahmen durchzusetzen. Die Maßnahmen dienen dem Schutz hoher Rechtsgüter. Das öffentliche Interesse an einer wirksamen und unmittelbar greifenden Tierseuchenbekämpfung ist vorrangig vor den privaten Interessen der Bienenhalter bzw. Einzelnen zu sehen, da die Ausbreitung der Amerikanischen Faulbrut mit wirtschaftlichen Folgen verbunden ist. Da die Maßnahmen zum Schutz hoher Rechtsgüter angeordnet worden sind, müssen die Interessen der Bienenhalter an der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs zurückstehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt somit im besonderen öffentlichen Interesse.

Begründung der Bekanntgabe

Auf Grundlage des § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung der auf die Bekanntgabe folgende Tag bestimmt werden. Damit wird die Tierseuchenverfügung einen Tag nach der Bekanntgabe wirksam. Von dieser Möglichkeit wird aufgrund der Eilbedürftigkeit hinsichtlich der Verhütung der Weiterverbreitung der Amerikanischen Faulbrut Gebrauch gemacht.
Die Bekanntmachung erfolgt entsprechend § 41 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin erhoben werden.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin erforderlich.

Hinweise

Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 a TierGesG in Verbindung mit § 26 BienSeuchV handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig die oben genannten Maßnahmen und Bestimmungen nicht beachtet. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 32 Abs. 3 TierGesG mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Um eine schnelle Bearbeitung Ihrer Sache zu gewährleisten, empfehle ich Ihnen, sämtlichen Schriftverkehr an folgende Postanschrift zu senden.
Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, Abteilung Bauen, Stadtentwicklung und öffentliche Ordnung, Ordnungsamt, Fachbereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, PF: 910 240,
12414 Berlin.

Im Auftrag

J. Butzlaff
Stellvertretende Amtstierärztin