Die Wählerinnen und Wähler

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Wahlberechtigte

Wer wahlberechtigt für die Wahl zum Abgeordnetenhaus und der BVV sowie der Bundestagswahl ist, entnehmen Sie bitte dem Auszug aus dem Landeswahlgesetz Berlin und Bundeswahlgesetz.

Deutsche im Ausland

Allgemeine Informationen

Deutsche, die dauerhaft im Ausland leben und keinen Wohnsitz in Deutschland haben, sind bei Europa- und Bundestagswahlen (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) wahlberechtigt.

Eintragung in das Wählerverzeichnis in einem Berliner Bezirk

Als sogenannte_r Auslandsdeutsche_r werden Sie nicht automatisch in das Wählerverzeichnis aufgenommen, sondern müssen einen formgebundenen Antrag stellen. Dieser Antrag wird vor jeder Wahl auf der Internetseite des Bundeswahlleiters zum Download bereitgestellt.

Antrag zur Eintragung in ein Wählerverzeichnis

Den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen Sie an das Wahlamt des Berliner Bezirkes senden, in dem Sie vor Ihrem Fortzug ins Ausland zuletzt gemeldet waren. Wenn Sie in Deutschland nie gemeldet waren, ist der Antrag beim Wahlamt des Bezirks zu stellen, dem Sie am engsten verbunden sind.

Der Antrag muss unterschrieben im Original spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl (Sonntag) im Wahlamt vorliegen. Telefonisch oder per Fax können Sie den Antrag nicht stellen. Bitte beachten Sie die Postlaufzeiten!

Umzugskartons auf Parkett vor weißer Wand mit Werkzeug und Besen

Eintragung in das Wählerverzeichnis (Umzug)

Die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist abhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung am neuen Hauptwohnsitz. Daraus ergibt sich, ob von Amts wegen oder auf Antrag die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt. Die rechtlichen Grundlagen finden Sie in den § 12 Bundeswahlgesetz, §1 Landeswahlgesetz.